"Vermerk nach § 2368 I S. 2 BGB"

  • In letzter Zeit habe ich häufiger Anträge auf Erteilung des Testamenstvollstreckerzeugnisses mit dem Antrag "den Vermerk gem. § 2368 I S.2 BGB" aufzunehmen, auch wenn keine Beschränkungen vorhanden sind. Würdet ihr diesen Antrag einfach übergehen, würdet ihr den Antragsteller auffordern genauer zu bezeichnen, welchen Vermerk er haben will oder würdet ihr den Antragsteller direkt darauf hinweisen, dass ein Vermerk nicht erforderlich ist.

    Bin wegen dieser allgmeinen Formulierung leicht verwirrt. :gruebel:

  • ... wegen Lesefehler und daraus resultierender "Falschinfo" habe ich diesen Beitrag gelöscht...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (15. April 2009 um 12:42)

  • Also müsste der Antragsteller nicht wie beim Erbschein beantragen, dass ein solcher Vermerk aufzunehmen ist und wie er lauten soll?

    Es genügt, wenn er allgmein beantragt, dass ich den Vermerk aufnehmen soll und ob ich das dann mache oder nicht und wie ich den Vermerk formuliere, bleibt mir überlassen? Eine Klarstellung müsste dann nicht erfolgen?

  • "Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben."

    Wenn dem so ist, musst Du den Vermerk von Amts wegen in das TVZ aufnehmen, wenn dem nicht so ist, dann kannst Du den Antrag insoweit ignorieren.

  • Auch bei der Erteilung eines Erbscheins erfolgt die Anbringung der erforderlichen Vermerke über Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung von Amts wegen. Die Beteiligten erklären sich im Erbscheinsantrag lediglich zur Testamentsauslegung. Diese setzt das Gericht in den Inhalt des Erbscheins um.

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