Aufforderung zur Annahme oder Ablehnung des TV-Amtes

  • Noch eine Frage zum Testamentsvollstrecker...fordert ihr den Testamentsvollstrecker in jedem Fall vAw auf, sein Amt anzunhemen bzw. abzulehnen oder macht ihr dies nur in Ausnahmefällen, wenn z.B. eindeutig im Testament erklärt wird, dass das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker ernnennen soll, wenn der erste sein Amt nicht annimmt?

  • Ich fordere jeden TV zur Erklärung über die Annahme bzw. Ablehung seines Amtes auf, sobald Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Die Erklärung ist gem. § 2202 II BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Die Entgegennahme dieser Erklärung kostet dann eine Gebühr nach § 112 KostO.

    Ich fordere dazu von Amts wegen auf (bin bei einem bayerischen Nachlassgericht).

    Einmal editiert, zuletzt von Sini (15. April 2009 um 12:28)

  • Ja, mach ich auch. Musst Du ja, sonst muss jemand anders gerichtlich besstellt werden wenn TV nicht annimmt.
    Habe jetzt auch noch ne Frage dazu:
    Wenn TV befristet ist , bspw. bis zur Vollendung des 18. Lj. des Erben, fordert Ihr dann das TV-Zeugnis zurück ?
    Bspw. in Betreuungssachen wird ja auch die Bestallung zurückgefordert wenn das Amt erloschen ist.

  • In Bayern erfolgt doch die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 2202 BGB von Amts wegen. Kann jemand diese Vorschriften (ggf. genauen Wortlaut des Aufforderungsschreibens) einstellen?

  • Ich arbeite ich Preu... ääh ... in NRW. Trotzdem ist es an unserem Gericht Übung, den TV zu fragen, ob er sein Amt annimmt, und zwar formlos zusammen mit der Übersendung des Testaments. Eine Antwort wird aber nicht überwacht, d.h. "z.d.A." statt Frist.

  • Und erteilt ihr ne "Bestätigung", dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat?



    Ne denn die hieße dann ja Testamentsvollstreckerzeugnis. Wenn der TV eins braucht soll er eins beantragen. Unser Notariat verlangte allerdings einmal am Tag nach Erlass des TV Zeugnisses eine Bestätigung, dass es noch immer gültig ist. :gruebel:

  • Ich hab hier schon "Bestätigungen" in Akten rumgeistern gesehn, in denen sinngemäß drinsteht "Es wird bescheinigt, dass der Testamentsvollstrecker das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat"... :gruebel::gruebel: wo sowas stehn soll weiß ich allerdings nicht und kann mir hier auch keine beantworten. Es würde schon immer so gemacht und sei zweckmäßig. Na hallo :)
    Und nun hab ich eine Testamentsvollstreckerin, die telefonisch um Übersendung einer beglaubigten Abschrift ihrer Annahmeerklärung gebeten hat zwecks Gebrauch für das Grundbuch ?!???
    Sowas hab ich noch nie gehört, die brauch doch ein Zeugnis?!

  • Notarielles Testament samt Nachweis über die Amtsannahme genügt, z.B. Demharter § 35 Rn.63 m.w.N.




    und der Nachweis über die Amtsannahme ist dann eine Bestätigung des Gerichts, die aber nicht mit dem TV-Zeugnis gleichzusetzen ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Notarielles Testament samt Nachweis über die Amtsannahme genügt, z.B. Demharter § 35 Rn.63 m.w.N.




    und der Nachweis über die Amtsannahme ist dann eine Bestätigung des Gerichts, die aber nicht mit dem TV-Zeugnis gleichzusetzen ist.



    So siehts aus.
    Genügt auch uns als GBA und ist für den TV (also dann für den Nachlass) billiger als ein TV-Zeugnis...

    Würde eigentlich auch reichen, wenn der TV die Annahme zu Protokoll beim Nachlassgericht erklärt, oder? Das wärre doch schon der Nachweis der Amtsannahme :gruebel:. Ich meine ja, die Form für das GBA wäre ja auch gewahrt...

  • Ich denke, die schriftliche Annahmeerklärung des TV und eine Bestätigung über den Eingang reicht nicht aus. Die Annahme muss schon zu Protokoll erklärt werden, damit der Nachweis im Sinne des § 35 GBO geführt werden kann, siehe Beck'scher Online- Kommentar RZ. 131 a zu § 35 GBO.

  • Ich denke, die schriftliche Annahmeerklärung des TV und eine Bestätigung über den Eingang reicht nicht aus. Die Annahme muss schon zu Protokoll erklärt werden, damit der Nachweis im Sinne des § 35 GBO geführt werden kann, siehe Beck'scher Online- Kommentar RZ. 131 a zu § 35 GBO.



    Es ist ja auch nicht von einer Bestätigung über den Eingang beim Nachlassgericht die Rede.
    Vielmehr wird durch das Nachlassgericht eine Bescheinigung (mit Siegel) erstellt, dass der TV sein Amt angenommen hat.
    Hierzu auch Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht RdNr. 3462.

    Beim Grundbuch zur Eintragung reicht also lediglich das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll sowie die Bescheinigung des NLG, dass der TV sein Amt angenommen hat.

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