Pflichtverteidigervergütung nach Aufrechnung

  • also hier gibts auch nur die Variante, dass der Anwalt vorher auf die Pflichtverteidigergebühren verzichten muss

    legt er diesen Verzicht nicht vor (hatten wir einmal), wurde nur die Differenz festgesetzt




    Aber mit welchem Recht eigentlich? :gruebel:

    Macht der Verteidiger die Wahlverteidigervergütung geltend im Falle des Freispruchs, steht ihm diese auch zu. Außerdem kann er hier Zinsen ab Eingang des Antrags verlangen, bei der Vergütung als Pflichtverteidiger nicht.

    Erfolgt eine Aufrechnung, dann hat der Verteidiger Pech gehabt. Nach den oben erwähnten Gerichtsentscheidungen kann er dann eben nicht mehr die Vergütung als Pflichtverteidiger beantragen.

    Sollte er jedoch den Vergütungsanspruch sich vom Freigesprochenen abtreten lassen haben (was bei uns immer häufiger vorkommt), gibt es erst recht keinen Grund, ihm nicht die volle Wahlverteidigervergütung festzusetzen.

  • Es wird dann natürlich als Wahlverteidigervergütung nur die Differenz zur Pflichtverteidigervergütung festgesetzt! (Ich dachte eigentlich, dass wäre klar.)

    Klar war mir schon wie ihr s macht.
    Wenn nun der Freigesprochene seine Auslagen (incl. Anwaltskosten) selbst geltend macht und der Pflichtverteidiger seine Gebühren daneben... dann macht ihr folgerichtig eine Teilzurückweisung beim Freigesprochenen....
    Ich hab ja nichts dagegen, wenn s zwei Meinungen gibt und man schließt sich der praktikableren Mindermeinung an, aber völlig ohne rechtliche Grundlage würd ich nicht arbeiten.

  • Schade das Diabolo seine diesbezüglichen Entscheidungen, auch wenn diese nicht veröffentlicht sind, hier mal eingestellt hat (zumindest mit Gericht, Datum und Az). Im Übrigen scheint Flori nicht der Einzige zu sein, der keinen vorherigen Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung verlangt, wenn der RA im Namen des Freigesprochenen seine Wahlanwaltsvergütung geltend macht (vgl. anhängiges Verfahren beim BVerfG 1 BvR 2251/08 und 1 BvR 2252/08).

  • Möchte hierzu noch mitteilen, daß die Erinnerung gegen meinen Beschluss vom Amtsrichter zurückgewiesen wurde: Dem Verteidiger steht ein Wahlrecht zwischen Wahlanwaltsvergütung und Pflichtverteidigervergütung zu. Entscheidet er sich sofort für die Wahlanwaltsvergütung (ohne Abtretung) verwirkt er hierdurch seinen Anspruch auf Pflichtverteidigervergütung. Folglich kann er eine solche nach Aufrechnung der Staatskasse nicht mehr geltend machen, da sonst Doppelbelastung der Staatskasse bestünde.

  • Das ist recht praktikabel, was Dein Richter da macht. Hat er s auch irgendwie begründet, warum da Verwirkung eintreten soll oder hat er s aus dem Bauch heraus entschieden ?
    (Bei uns entscheiden die AG-Richter z.B. wieder ganz anders als das LG; je nach Beschwerdewert kommen da oft ganz verschiedene Sachen rauß)

  • es wäre zu beachten, dass ein Pflichtverteidiger höchsten die Wahlanwaltsgebühren beanspruchen kann, wenn Freispruch erfolgt ist. Seine Auslagen kann er nur unmittelbar im Verfahren nach § 55 RVG erhalten. Da die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidiger immer zusteht, wird bei uns, wenn der Pflichtverteidiger nicht förmlich darauf verzichtet, zunächst immer die gesetzliche Vergütung festgesetzt. Sodann erfolgt wegen der Differenzgebühren die Anhörung beim Bezi und dann Festsetzung zugunsten des Betroffenen. Mit letzterem kann aufgerechnet werden.

  • Das ist recht praktikabel, was Dein Richter da macht. Hat er s auch irgendwie begründet, warum da Verwirkung eintreten soll oder hat er s aus dem Bauch heraus entschieden ?
    (Bei uns entscheiden die AG-Richter z.B. wieder ganz anders als das LG; je nach Beschwerdewert kommen da oft ganz verschiedene Sachen rauß)



    Hauptgrund ist die mögliche Doppelbelastung der Staatskasse die dem Zweck der §§ 52, 55 RVG zuwiderläuft.

    Eine Beschwerde gegen den Ri-Beschluss ist bislang nicht eingegangen.

  • Julimaus: wie macht ihr das denn, wenn der Verteidiger seine Pflichtverteidigervergütung nicht beantragt, sondern nur die Wahlverteidigervergütung?
    Die Entscheidung von Floris Richter finde ich auch sehr praktikabel, aber weiß ich, was unsere Richter entscheiden?

  • so, habe nun 2 Entscheidungen von LG's die eine Abrechnung von Pflichtverteidigergebühren dann ablehnen, wenn zunächst WAV festgesetzt wurde und da aber die Aufrechnung stattgefunden hat.



    Sind diese Entscheidungen irgendwo veröffentlicht???

  • Die müssten in Juris zu finden sein. Es dürfte sich wohl um folgende Entscheidungen handeln:

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2005, 35 Qs 76/05

    LG Dortmund, Beschluss vom 03.02.2005, 14 (VI) Qs 2/05


    In die selbe Richtung geht übrigens die Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2009 (1 BvR 2251/08) mit evtl. Zitierung weiterer Entscheidungen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!