Für mich hat sich das Problem erst gar nicht gestellt, weil ich z.B. im KFV die Formulare direkt auf den Wortlaut des § 104 I ZPO umgestellt habe, was mir auch der Bez.Rev. empfohlen hatte. Dort heißt es eindeutig:
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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
Das Ganze ist letztlich wohl nichts anderes als ein Umgewöhnungsproblem, worauf wohl auch die Entscheidung des OLG Hamm abzielt. Insoweit halte ich sie für nicht einmal so verkehrt, wird doch auf diese Weise für "fahrlässige" Formulierungsfehler Klarheit geschaffen.