Offenlegungspflichten und Insolvenz

  • Ich :gruebel:. Hab aber noch 'ne Schreibblockade;). deshalb habe ich diesen Thread wieder hochgeholt. Aber anscheinend sind wir die einzigen beiden ;)...

    Wir auch. Leider weiß ich gar nicht, was ich schreiben soll..
    Tipps? Hilfe?! :aufgeb:

  • Bei uns ist die Offenlegung (noch?) kein Thema. So rein aus dem Bauch heraus würde ich da teleologisch herangehen: Was soll denn die Offenlegung der Jahresabschlüsse bewirken: Die potentiellen Geschäftspartner/Kreditgeber der Gesellschaft sollen sich einen Überblick über die finanzielle Lage machen können und ihre Risiken abschätzen können, wenn sie mit dem Unternehmen Geschäfte machen wollen. Wenn das Unternehmen schon in Insolvenz ist kann man das bereits direkt dem Registereintrag entnehmen, aus den Jahresabschlüssen ist als erhellender Faktor allenfalls zusätzlich zu entnehmen wie tief das Unternehmen in den Miesen steckt. Daher ist meines Erachtens die Offenlegung in der Insolvenz nicht anzuwenden, folglich auch vom Gericht nicht zu kontrollieren.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (6. März 2017 um 11:21) aus folgendem Grund: Fehlretuefel

  • Bei uns ist die Offenlegung (noch?) kein Thema. So rein aus dem Bauch heraus würde ich da teleologisch herangehen: Was soll denn die Offenlegung der Jahresabschlüsse bewirken: Die potentiellen Geschäftspartner/Kreditgeber der Gesellschaft sollen sich einen Überblick über die finanzielle Lage machen können und ihre Risiken abschätzen können, wenn sie mit dem Unternehmen Geschäfte machen wollen. Wenn das Unternehmen schon in Insolvenz ist kann man das bereits direkt dem Registereintrag entnehmen, aus den Jahresabschlüssen ist als erhellender Faktor allenfalls zusätzlich zu entnehmen wie tief das Unternehmen in den Miesen steckt. Daher ist meines Erachtens die Offenlegung in der Insolvenz nicht anzuwenden, folglich auch vom Gericht nicht zu kontrollieren.

    Da die Intension nicht bekannt ist, könnte man dies als Erklärung so durchgehen lassen, wären da nicht andere Ämter mit involviert. Sind die JAB erst einmal erstellt, können auch die JE an die Finanzämter überreicht werden, auch wenn das im Zweifelsfall nur kostet und das FA dann entsprechende 0-Bescheide erlässt.

    Nachdem der BFH die Entscheidung des FG Gotha vom 01.09.2011, 1 K 355/10, wo es um die Erklärungspflichten bei einer reinen Verwaltungs-GmbH ging, gekippt hat, VII R 72/11, kommt es nicht auf die Sinnhaftigkeit im Sinne einer Warnfunktion bei den Geschäftspartnern an.

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  • Falls es euch beruhigt, ich habe das Schreiben hier auch bekommen und darf, kann bzw. soll dazu eine schicke Stellungnahme abgeben :eek:...

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Bei der Anfrage geht es nicht darum, ob es sinnvoll ist, dass die Daten veröffentlicht werden. Sondern es geht darum, wie wir als Insolvenzgericht überwachen, dass der Insolvenzverwalter seiner Pflicht zur Offenlegung nachkommt. Anscheinend ist jemand beim BMJ der Überzeugung, dass wir solche Überwachungspflichten nach § 58 InsO haben, denn darauf wird verwiesen.

    Ich weiß sehr vieles, was mir da drüber einfallen würde, allerdings ist das wohl nicht für eine offizielle Stellungnahme geeignet ;).

    1. wenn das Problem - wie dort aufgeführt - anscheinend schon seit 2010 aufgefallen ist und laut BMJ eine Überwachungspflicht besteht, warum kriegt man die Anfrage erst 7 Jahre später ?

    2. Wenn selbst bei solchen außerinsolvenzrechtlichen Dingen eine Überwachungspflicht besteht, dann müsste die ja auch bei allen anderen außerinsolvenzrechtlichen Tätigkeiten bestehen. Und dann stellt sich doch mir die Frage, warum setze ich überhaupt einen Insolvenzverwalter ein? Dann kann es ja gleich das Insolvenzgericht selbst machen.

    3. Wer überwacht denn eigentlich die Offenlegung, wenn ein Unternehmen nicht in Insolvenz ist?

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass ich die insolvenzrechtlichen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters prüfe bzw. überwache. Es gibt eine insolvenzrechtliche Rechnungslegung, eine steuerliche und eine handelsrechtliche Rechnungslegung. Ich bin "nur" für die insolvenzrechtliche Rechnungslegung zuständig und habe auch nur diese zu prüfen (§ 66 InsO). Ich "überwache" doch nicht sämtliche Tätigkeiten des Insolvenzverwalters. Ich überwache doch auch nicht, ob der Insolvenzverwalter seinen steuerrechtlichen Pflichten nachkommt. Aber selbstverständlich hätte ich, wenn man mir vor 7 Jahren mitgeteilt hätte, dass der/die Insolvenzverwalter seinen/ihren Pflichten nicht nachkommt, ihn zur Stellungnahme aufgefordert und gebeten, diese Pflichten zu erfüllen.
    Im Übrigen, wenn ich das zu überwachen hätte, müsste ich ja auch die handelsrechtliche Rechnungslegung auch auf deren Inhalt prüfen; denn wie soll ich sonst feststellen, ob in diesem Fall diese Pflicht besteht?

    Aber vielleicht schreibe ich auch einfach nur: das wird nicht überwacht ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • und bei insolvenzfreiem Vermögen überwachen wir dann noch die Pflicht des Schuldners aus § 155 InsO........

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • :eek: Jetzt habe ich die Anfrage auch auf dem Tisch - war ja zu befürchten. Und jetzt sehe ich auch, dass ich mit meiner "teleologischen Reduktion" da nicht weiterkomme, weil das nicht den Kern der Anfrage trifft. Aber dank Euch habe ich jetzt schon mal ein paar gute Ideen, besonders was Mosser schrieb, gefällt mir:daumenrau

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  • 3. Wer überwacht denn eigentlich die Offenlegung, wenn ein Unternehmen nicht in Insolvenz ist?

    Das Bundesamt für Justiz.


    Allerdings können sich da weitere Feinheiten ergeben:


    1. Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben. Diese Pflichten beschränken sich allerdings auf das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin, sodass im praktischen Regelfall eine sogenannte Nullbilanz zu erstellen und offenzulegen ist.

    2. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren ausschließlich gegen die Insolvenzgesellschaft oder die Mitglieder ihres Vertretungsberechtigten Organs, so fehlt dem Insolvenzverwalter für eine sofortige Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB die Beschwerdebefugnis.

    LG Bonn vom 13.11.2008, 30 T 275/08

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  • soweit das Unternehmen nicht fortgefüht wird, dann wäre es eine verfahrensbezogene Pflicht, habe ich da nix zu überwachen, da die Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist. Mich interessiert es genausowenig, wenn der Insolvenzverwalter anlässlich der Wahrnehumg einer Gläubigerversammlung "falschparkt".

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  • boah ich reg mich so richtig über das Thema auf:

    A. Einleitung
    I. Schreiben des BMJV
    Nachdem ich 2009 oder 2010 dem Bundesamt für Justiz dargelegt habe, warum eine insolvenzgerichtliche Aufsicht grds. nicht veranlasst ist, habe ich durch inoffizielle Kenntnisnahme des Schreibens des BMJV erfahren, dass der Betreiber des Bundesanzeigers (bei dem es sich um eine vollprivatisierte Gesellschaft handelt) die die ach so mangelhafte Befolgung der Offenlegungsprlicht betreffend insolvenzter Unternehmen beklagt. Natürlich nimmt sich das BMJV (als Herausgaber des e.-BAZ) der Sache gerne an. Sogleich wird denn auch postuliert, es handele sich bei der Verpflichtung zur Offenlegung um zwingendes EU-Recht. Sogleich wird postuliert, der Insolvenzverwalter sei nach § 155 InsO i.V.m. § 325 HGB zur Offenlegung verpflichtet. Im weiteren wird angefragt, ob denn die Insolvenzgerichte die Einhaltung dieser Pflicht überwachen und ob Unterschiede zwischen Verfahren bestehen, bei denen der Geschäftsbetrieb eingestellt und liquidiert wird und solchen die mit dem Ziel der Sanierung fortgeführt werden.

    2. kritische Würdigung des Schreibens

    Auch wenn das Schreiben ja ganz höflich ist, lässt sich eine Sicht des BMVJ klar rauslesen: die Verpflichtung des Verwalters steht unverückbar fest. Die Fragestellung ob und inwieweit diese Verpflichtung von den Insolvenzgerichten überwacht wird, scheint wohl nahezulegen, dass im BMJV wohl davon ausgegangen wird, es handele sich um eine von den Insolvenzgerichten zu überwachende Verpflichtung.

    B. Umgang mit entsprechenden Anfragen der Landesjustizveraltungen

    I. Vorbemerkung

    Problematisch dürfte im Rahmen der Anfrage sein, die Verpflichtung der Verwalter in Frage zu stellen (wofür es sehr gute Gründe gibt). Hiernach wird - natürlich - nicht gefragt :D Ist ja schon "fact" (postfaktische Tatsachen).

    Mein Verdacht ist, dass nun die Rechtspflegerschaft hier zum Büttel der Bundesanzeiger Verlag GmbH gemacht werden soll. Offenbar, weil das Bundesamt für Justiz nicht so richtig weiterkommt.....

    II. rechtliche Einschätzung

    Es dürfte sich um öffentlich-rechtliche Pflichten des Schuldners handeln, die soweit insolvenzbefangenes Vermögen betrofen ist, auf den Insolvenzverwalter übergehen. Damit handelt es sich nicht um insolvenzspezifische Pflichten, § 155 InsO begründet nicht diese Pflichten, sondern bewirkt lediglich eine Zuweisung an einen anderen Pflichtenträger anlässlich der Insolvenzeröffnung.

    Die übergangene Pflichtenstellung kann jedoch verfahrensbezogen in eine insolvenzverfahrensspezifische Pflicht umschlagen. Dies ließe sich dann annehmen, wenn die Nichterfüllung eine verfahrensgebotene Fortführung oder Sanierung gefährden könnte.

    III. insolvenzgerichtlicher Umgang damit (bei mir)

    die Verhältnisse der Insolvenzmasse bei eingestellten Geschäftsbetrieben lediglich noch von Interesse der Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich bei Insolvenzverfahren um parteiöffentliche Verfahren. Dies trifft zwar auch auf weiterhin am Markt tätige Unternehmen zu, hier wird aber das Interesse des Rechtsverkehrs an der Veröffnetlichung durch die Fortführung begründet. Damit mag zwar formal - die These des BMVJ mal unterstellt, eine Verpflichtung weiterhin bestehen, aber das hat mich als Insolvenzgericht nicht zu interessieren, da dies mit der ordnungsmäßen Abwicklung des Verfahrens nichts zu tun hat. Ist die werbende Tätigkeit des Unternehmens eingestellt, geht es den Rechtsverkehr wohl kaum noch etwas an, was der Verwalter durch asset-deals noch erzielt hat.

    Bei fortgeführren Unternehmen werden erfahrungsgemäß´die entsprechenden Abschlüsse erstellt. Sofern es sich um Sanierungsverfahren handelt, ohnehin. Im Rahmen der Eigenverwaltung spleißt sich dies eh wieder, da die Verpflichtung beim Schuldner bleibt.

    Was mich so daran aufregt: Die Ordnungsverfahren, die mit 2 TEUR eröffnet werden, dies häufig zum Leidwesen gesellschaftsrechtlich hafender Personen, führen dazu, dass sich schon die Finanzverwaltung auf ihren natürlichen Feind, den Insolvenzverwalter stürzt. Nun kommt offensichtlich noch eine private Verlagsgesellschaft hinzu. Fazit: der Verwalter ist gearscht und die Rechtspflegerschaft auch noch. Hier stellt sich die Frage, ob Ordnungsverfahren überhaupt noch zur Eröffnung gebracht werden sollten.... (natürlich sollten sie dies, weil die Justiz keine Ohrenschützer bereit hält, die vor dem Geräusch geöffneter Champagner-Flaschen bei Abweisung schützen würden) :teufel:

    Ergänzung:
    m.E. sollten die Insolvenzgerichte ihrerseits mit Anfragen an das Bundesamt loslegen, warum bei Kapitalgesellschaften keine Abschlüsse veröffentlicht wurden und warum die Verpflichtung hierzu nicht durchgesetzt wurde (seltsamerweise habe ich ja ganz viele Verfahren, da ist 5 Jahre nix passiert, aber jetzt, jetzt muss.......)

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    :daumenrau

  • In vielem hast Du sicher recht, aber so ganz vermag ich Deine Einschätzung nicht zu teilen. Auf den Punkt gebracht:

    Wenn es für den Insolvenzverwalter eine öffentlich-rechtliche Pflicht gibt, weiterhin Bilanzen (etc.) zu erstellen und zu veröffentlichen, warum soll dies das Insolvenzgericht nichts angehen? Nicht, dass das Insolvenzgericht nun dem Verwalter hinterherlaufen müsste und dafür sorgen müsste, dass er dies dauernd tut, das würde zu weit gehen. Einen eigenen Prüfungspunkt dazu sehe ich also nicht.
    Aber wenn mir auffällt, dass ein Verwalter dies auch bei fortgeführten Unternehmen ständig nicht tut und trotz eines Gesprächs mit dem Insolvenzgericht an dieser Praxis festhält, dann wäre er für mich künftig nicht mehr geeignet. Schließlich ist die verlässliche Beachtung auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Unternehmensführung Teil der Eignung zum Insolvenzverwalter (es sei denn, er beschränkt sich auf Verbraucherinsolvenzen, da wäre das kein Eignungskriterium). Und das hat mit Falschparken nichts zu tun.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • @def

    Bei aller berechtigter Kritik, die Kosten der Veröffentlichung sind gering, erst recht, wenn man die Kosten für die Erstellung eines JAB dem gegenüber stellt. Davon wird der Kohl nicht fett, liegt bei ca 110 EUR.

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  • In vielem hast Du sicher recht, aber so ganz vermag ich Deine Einschätzung nicht zu teilen. Auf den Punkt gebracht:

    Wenn es für den Insolvenzverwalter eine öffentlich-rechtliche Pflicht gibt, weiterhin Bilanzen (etc.) zu erstellen und zu veröffentlichen, warum soll dies das Insolvenzgericht nichts angehen? Nicht, dass das Insolvenzgericht nun dem Verwalter hinterherlaufen müsste und dafür sorgen müsste, dass er dies dauernd tut, das würde zu weit gehen. Einen eigenen Prüfungspunkt dazu sehe ich also nicht.
    Aber wenn mir auffällt, dass ein Verwalter dies auch bei fortgeführten Unternehmen ständig nicht tut und trotz eines Gesprächs mit dem Insolvenzgericht an dieser Praxis festhält, dann wäre er für mich künftig nicht mehr geeignet. Schließlich ist die verlässliche Beachtung auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Unternehmensführung Teil der Eignung zum Insolvenzverwalter (es sei denn, er beschränkt sich auf Verbraucherinsolvenzen, da wäre das kein Eignungskriterium). Und das hat mit Falschparken nichts zu tun.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Ich kann mich genauso wie Def fürchterlich aufregen. Es ist ja nicht nur die Frage, ob ich veröffentlichen muss, sondern auch wie. Kommt auf die Größe und die noch werbende Tätigkeit etc. an. Und das BMJV geht wohl davon aus, dass ich als Insolvenzgericht routinemäßig überwachen muss, ob der Insolvenzverwalter dieser Pflicht nachkommt. Aber wenn ich laut denen schon zu überwachen habe, ob er veröffentlicht, dann wäre es doch nur logisch, dass ich auch zu überwachen habe, was er da eigentlich veröffentlicht. Und warum sollte sich die Überwachungspflicht nur darauf beschränken ? Dann müßte ich doch logischerweise auch überwachen, ob der Verwalter seinen steuerrechtlichen Pflichten nachkommt. Und wenn ich schon die insolvenzferneren Tätigkeiten zu überwachen habe, warum dann auch nicht viel naheliegendere insolvenzspezifische Pflichten? Z.B. § 208 InsO?
    Und das regt doch auf. Und das auch noch anscheinend dieses Problem bereits laut Schreiben seit 2010 schwelt, aber keiner von denen mal auf die Idee kommt, uns in den Gerichten das mitzuteilen. Dann wäre es sicherlich auch mal diskutiert woren. Ich hätte dann doch den Verwalter zur Stellungnahme aufgefordert und der ganze Ball wäre mal gespielt worden. Naja, mal sehen, was daraus wird.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • In vielem hast Du sicher recht, aber so ganz vermag ich Deine Einschätzung nicht zu teilen. Auf den Punkt gebracht:

    Wenn es für den Insolvenzverwalter eine öffentlich-rechtliche Pflicht gibt, weiterhin Bilanzen (etc.) zu erstellen und zu veröffentlichen, warum soll dies das Insolvenzgericht nichts angehen? Nicht, dass das Insolvenzgericht nun dem Verwalter hinterherlaufen müsste und dafür sorgen müsste, dass er dies dauernd tut, das würde zu weit gehen. Einen eigenen Prüfungspunkt dazu sehe ich also nicht.
    Aber wenn mir auffällt, dass ein Verwalter dies auch bei fortgeführten Unternehmen ständig nicht tut und trotz eines Gesprächs mit dem Insolvenzgericht an dieser Praxis festhält, dann wäre er für mich künftig nicht mehr geeignet. Schließlich ist die verlässliche Beachtung auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Unternehmensführung Teil der Eignung zum Insolvenzverwalter (es sei denn, er beschränkt sich auf Verbraucherinsolvenzen, da wäre das kein Eignungskriterium). Und das hat mit Falschparken nichts zu tun.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Oh je, ich hoffe, ich hab jetzt kein Missverständnis prozduziert: in fortgeführten Unternehmen werden die Jahresabschlüsse meiner Erfahrung nach grds. erstellt (jedenfalls wenn ich mir die entsprechenden Schlussrechnungen anschaue). Dies ist auch gut und richtig so. Einen insolvenzspezifischen Umschlag i.S. einer Überwachung sehe ich jedoch allenfalls dann gegeben, wenn z.B. Sanierungschancen bzw. Unternehmenskauf hiervon beinflusst werden könnten. Mir geht es um die Insolvenzen, bei denen eine werbende Tätigkeit eingestellt wurde (was m.E. auch bei reiner Abwicklungsfortführung so zu betrachten ist).
    MfG
    Def

    @ LFdC: mir geht es nicht um die 100,-- EUR, sosndern um die Vermeidung unnötiger Kosten für die Erstellung der Jahresbschlüsse (sofern hierfür überhaupt Geld da ist) :D

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  • In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten. Wenn sich Finanzamt oder Bundesanzeiger melden und beschweren muss wegen 58 eingeschritten werden. Zwei Möglichkeiten: 1. Formblatt/Anschreiben nach 12 Monaten in denen der Insolvenzverwalter ausdrücklich versichern und bestätigen muss, dass er beide Pflichten erfüllt hat (ohne Nachweis!) oder 2. Einschreiten bei Mitteilung durch Bundesanzeiger oder Finanzamt. ---> Vorschlag zur Stellungnahme daher: 1. es wird nach Bestätigung verfahren und wenn InsoVerwalter keine Versicherung nach 1 abgibt wird Zwangsverfahren eingeleitet oder 2. Die Anzeigen/Mitteilungen von Finanzamt und Bundesanzeiger werden Einzelfallbezogen angeschrieben und deren Rückantwort und Vollzug überwacht ! ----> Problem: Insolvenzverwalter sind keine Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer....die Wahrscheinlichkeit, dass deren Steuererklärungen, Steuerbilanzen oder publizierten Bilanzen falsch sind, ist hoch. Das volle Vermögen zu erfassen und zu bewerten? Einen Steuerberater zu finden, der die zumeist unfertige oder nicht existierende Buchhaltung übernimmt, einrichtet und noch testieren soll, kostet oder ist gar nicht möglich. Interessiert aber keinen. Das Steueraufkommen für Insolvenzfälle ist gleich Null. Ein Kaufmann der auf die Richtigkeit einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Bilanz vertraut muss erst noch geboren werden. Da steht keine einzige verwertbare Zahl drinnen. Die Bilanz besteht meist aus fünf Zeilen! Arbeit für nix.

  • In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten. Wenn sich Finanzamt oder Bundesanzeiger melden und beschweren muss wegen 58 eingeschritten werden. Zwei Möglichkeiten: 1. Formblatt/Anschreiben nach 12 Monaten in denen der Insolvenzverwalter ausdrücklich versichern und bestätigen muss, dass er beide Pflichten erfüllt hat (ohne Nachweis!) oder 2. Einschreiten bei Mitteilung durch Bundesanzeiger oder Finanzamt. ---> Vorschlag zur Stellungnahme daher: 1. es wird nach Bestätigung verfahren und wenn InsoVerwalter keine Versicherung nach 1 abgibt wird Zwangsverfahren eingeleitet oder 2. Die Anzeigen/Mitteilungen von Finanzamt und Bundesanzeiger werden Einzelfallbezogen angeschrieben und deren Rückantwort und Vollzug überwacht ! ----> Problem: Insolvenzverwalter sind keine Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer....die Wahrscheinlichkeit, dass deren Steuererklärungen, Steuerbilanzen oder publizierten Bilanzen falsch sind, ist hoch. Das volle Vermögen zu erfassen und zu bewerten? Einen Steuerberater zu finden, der die zumeist unfertige oder nicht existierende Buchhaltung übernimmt, einrichtet und noch testieren soll, kostet oder ist gar nicht möglich. Interessiert aber keinen. Das Steueraufkommen für Insolvenzfälle ist gleich Null. Ein Kaufmann der auf die Richtigkeit einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Bilanz vertraut muss erst noch geboren werden. Da steht keine einzige verwertbare Zahl drinnen. Die Bilanz besteht meist aus fünf Zeilen! Arbeit für nix.

    Ich denke, ich habe weiter oben dargelegt, warum das Insolvenzgericht nicht im Rahmen der Aufsicht einzuschreiten hat.

    Bisher wurde ich auch von entsprechenden Eingaben "verschont", da ich dem Bundesamt für Justiz eine sehr aussagekräftige Absage (ich glaub so umschreibt man "f' Euch höflich :D ) erteilt habe.
    Gelgentlich berichten Verwalter mir noch - informell - seitens der Finanzverwaltung angegangen zu werden. Bisher ist dies aber ohne weitere Probleme abgegangen. Ich habe aber - zumindest für meine Verfahren - schon eine Lösungsmöglichkeit in Aussicht gestellt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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