Kostenentscheidung in FH-Sachen

  • Glück Auf!

    Habe ein schönen"Ei" von einem ehemaligen Kollegen übernommen.

    Kurzer Sachverhalt:

    Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren , LK ist Beistand, Kind wohnt gar nicht im Bezirk, Kollege ist das wohl schnuppe und macht Beschluss, Beschwerde des Schuldners, der durch RA vertreten ist, ich helfe ab und hebe auf.

    Ra will jetzt (logischerweise), dass die Kosten dem Kind als Antragsteller auferlegt werden.

    Möchte dem Kind gern helfen. Hat wer noch ne Eingebung?War das alles Mist?

    :aufgeb: Danke Zuzanne

  • Man könnte hier ganz elegant wie folgt verfahren:

    Beim Landkreis verschärft nachfragen, ob nicht ein Verweisungsantrag gem. § 281 ZPO an das zuständige Familiengericht gestellt wird (ist immer noch möglich auch nach Aufhebung des Beschlusses).

    Wird das gemacht (warum auch nicht) so gilt f.d. Kosten § 281 Abs. 3 ZPO:
    "Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt."

    Mehrkosten dürften hier nur für die Beschwerde entstanden sein und halten sich in Grenzen.
    Vielleicht ist ja sogar irgendwie eine Aufrechnung mit ggf. bestehenden Rückständen möglich? (Muss ich erst noch drüber nachdenken).

    Das Ergebnis ist dabei auf jeden Fall, dass du keine Kostenentscheidung gegen das Kind treffen musst.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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