Testament zerrissen - Strafverfahren -

  • Jetzt hab ich den Salat...Werd in dem Verfahren einen ES-Antrag bekommen. Von der Schwester, die das Testament zerrissen hat.



    Dann wird diese wohl auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, dass ihr von einem Testament nichts bekannt ist. :oops: Und da hast Du angesichts der Erklärung des Bruders den Verdacht einer Straftat (§ 156 StGB). Also : Akte an StA ;)

  • Oh dazu habe ich ja gar nix mehr geschrieben. Sie hat zugegeben, dass sie das Testament zerrissen hat. Ihr Bruder hatte ja schon Anzeige gestellt und die Akte war deswegen auch schon bei der Staatsanwaltschaft. Die Aussagen bezüglich dem Inhalt des Testamentes widersprechen sich leicht, grundsätzlich dürfte jedoch klar sein, dass die Schwester Alleinerbin ist. Daher geht es mir eher darum, ob ich etwas bei dem ES-Antrag zu beachten hab. z.B. das Testament widerherstellen zu lassen, damit ich den eindeutigen Inhalt habe.

  • grundsätzlich dürfte jedoch klar sein, dass die Schwester Alleinerbin ist.



    Und somit liegt keine Straftat gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. ( ... zum Nachteil eines anderen) Und ein Verstoß gegen § 2259 Abs. 1 BGB löst lediglich ein Ordnungsmittel aus.

    Ich würde mal abwarten.

  • Mhm...also ich glaub ihr versteht meine Frage nicht so ganz. Die Sache mit der Staatsanwaltschaft ist für mich erledigt. Das müssen die nun wissen, inweifern da ein Straftatbestand vorliegt oder auch nicht. Mir geht es wirklich nur um die Erteilung des Erbscheins.

    Hab jetzt auch die Akte vorliegen:

    Inhalt d. Testamentes laut Sohn:
    "Mein Vermögen soll in der Familie bleiben und zu gleichen Teilen an Sohn, Tochter, Enkelsohn, Enkeltochter und Schwiegersohn vererbt werden.

    Über die Grundstücke wurde bekanntlich schon früher eine Verteilung vorgenommen."

    Inhalt d. Testamentes laut Tochter:
    "Wenn nach meinem Tod ein Geldvermögen übrig bleibt, sollen sich dies meine Enkelkinder und mein Schwiegersohn teilen, da meine Kinder schon ein Haus geschenkt bekommen haben."

    Sie sieht das als Vermächtniszuweisung. Im Übrigen soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.

    Inhalt d. Testamentes laut Schwiegersohn der Tochter sinngemäß:
    "Das Vermögen soll an die Enkelkinder und den Schwiegersohn übergehen."

    Ausschlagungen habe ich vorliegen (nach testamentarischer und gesetzlicher Erbfolge) von dem Sohn, sämtlichen Enkelkindern und Urenkelkindern und dem Schwiegersohn, so dass am Ende nur noch die Tochter verbleibt.

  • Hab jetzt mal ein bissel nachgelesen und laut Palandt § 2355 Rn 4 ist der Grund der Berufung unerheblich, wenn es auf das gleiche Ergebnis hinnausläuft. Nach Anhörung der Beteiligten werde ich also den Erbschein, wie er heute beantragt wird, erteilen. Werde mir aber sämtliche Urkunden vorlegen lassen, die nach der gesetzlichen Erbfolge erforderlich wären. Falls jemandem auffallen sollte, dass das so nicht funktioniert, bitte Bescheid geben.

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