Testament zerrissen - Strafverfahren -

  • Heute war der Sohn einer Erblasserin hier und hat sein Erbe ausgeschlagen. Weiterhin hat er mir mitgeteilt, dass ein Testament vorhanden gewesen ist, dass seine Schwester vor seinen Augen zerrissen hat.

    Er möchte jetzt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen. Würdet ihr sowas auch von Amts wegen machen?

  • Ich würde bei dem von Dir genannten Sachverhalt keinen Strafantrag "von Amts wegen" stellen. Allerdings habe ich durchaus schon mal eine Nachlassakte an die Staatsanwalt gegeben mit der Bitte um Prüfung und ggfs. Einleitung strafrechtlicher Ermittlungenen, als jemand mit voller Absicht eine falsche e.V. abgegeben hatte, weil er "es ungerecht fand, dass das nicht angegebene Kind, obwohl es sich nie gekümmert hatte, noch miterben sollte". Da hatte ich aber, wie gesagt, eine falsche e.V.

  • Von Amts wegen würde ich hier auch nichts veranlassen. Wenn die Schwester das Testament vor meinen Augen zerrissen hätte, wäre der Fall anders. Wenn er unbedingt Strafantrag stellen will, soll er doch.

  • Ja, in dem vorgenannten Sachverhalt werde ich auch nichts veranlassen...er meinte nur zu mir, dass ich ja auch wohl von Amts wegen ein Strafverfahren einleiten müsste und da war ich mir nicht so sicher.

    Was würdet ihr denn jetzt bezüglich der Eröffnung machen, wenn sie die Schnipsel nun auch noch weggeschmissen hat?...wovon ja auszugehen ist...

  • Im Protokoll vermerken, dass nach Aussagen des Sohnes ein weiteres handschriftliches Testament vorhanden war. Inhalt und Datum sind aufgrund Vernichtung unbekannt.



    Die Aussage des Sohnes hätte ich auch im Protokoll aufgenommen und die Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis übersandt, mit der Bitte um Prüfung, ob ein Straftatbestand vorliegt. Wenn er eine Strafanzeige möchte, bitte schön, möge er dieses allein bewerkstelligen.

  • Das Nachlaßgericht hat vorhandene Testamente zu eröffnen. Die Tochter ist nach § 2259 Abs. 1 BGB zur Ablieferung des Testaments bzw. der zerrissenen Teile desselben aufzufordern bzw. zu Angaben über den Inhalt des nicht mehr vorhandenen Testaments. Zur Durchsetzung steht die Anordnung von Zwangsgeld oder die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung (Palandt-Edenhofer § 2259 Rn. 3). Die Akten sind des weiteren von Amts wegen der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Prüfung zuzuleiten.

  • Ich habe sie bereits aufgefordert das was vom Testament noch übrig ist zur Akte zu reichen. Mir war aber nicht bewusst, dass ich auch ein nicht mehr vorhandenes Testament eröffnen kann...wird schwer mit dem Vermerk auf der Verfügung! ;) Aber es macht Sinn!

  • Ich habe sie bereits aufgefordert das was vom Testament noch übrig ist zur Akte zu reichen. Mir war aber nicht bewusst, dass ich auch ein nicht mehr vorhandenes Testament eröffnen kann...wird schwer mit dem Vermerk auf der Verfügung! ;) Aber es macht Sinn!




    Vorausgesetzt, die Schwester liefert eine Einzelteile ab und diese sind nicht zu klein, dürfte ja doch noch ein Testament vorliegen, da die Schwester es nicht wirksam im Sinne des Erbrechts durch Vernichtung wiederrufen konnte.

    Der Rechtspfleger beim Nachlassgericht müsste dann also puzzeln, oder? :gruebel:


  • Vorausgesetzt, die Schwester liefert eine Einzelteile ab und diese sind nicht zu klein, dürfte ja doch noch ein Testament vorliegen, da die Schwester es nicht wirksam im Sinne des Erbrechts durch Vernichtung wiederrufen konnte.

    Der Rechtspfleger beim Nachlassgericht müsste dann also puzzeln, oder? :gruebel:



    Die Schwester kann doch gar nicht widerrufen, sie ist doch nicht der Testator oder verstehe ich den ganzen Sachverhalt falsch?

  • Ich sollte vielleicht noch dazu schreiben, dass dem Sohn der Inhalt und das Datum bekannt sind, da er es im Tresor gefunden hatte. Dies und den Inhalt des Testamentes hat er mir bei der Ausschlagung direkt an Eides Statt versichert und auch, dass die Schwester das Testament zerrissen hat. Ein Zeuge war anscheinend auch noch anwesend.

    Ich versuche zwar die Puzzelteile von ihr zu erhalten, aber ich denke diese sind sämtlich in den Mülleimer gewandert. Ich habe aber meine Vorposter so verstanden, dass ich auch ein nicht mehr einreichbares (das meine ich mit "nicht mehr vorhandenes") Testament eröffnen kann, solange ich genügend Anhaltspunkte habe, dass dieses überhaupt existiert hat. Wirksam ist es ja noch, wie bereits angemerkt.

  • Natürlich kann die Schwester nicht widerrufen.
    Da hier ein Erbausschlagungsverfahren lief, wird die Sache selbst wohl kaum Bedeutung haben wenn an Nachlaß nichts vorhanden ist.
    Dennoch wurde bei uns schon mal ein Erbschein aufgrund eines nicht mehr existierenden Testaments erteilt. Mit Zeugenvernehmung über den Inhalt wäre das auch möglich.

  • Die Vorschrift des § 2259 Abs. 1 BGB soll auch die Unterdrückung letztwilliger Verfügungen verhindern (MüKo-Hagena § 2259 Rn. 1). Wenn dennoch eine solche Straftat nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen wird und das Nachlaßgericht davon Kenntnis erlangt, gibt es nach meiner Auffassung zu einer Verständigung der Staatsanwaltschaft keine Alternative. Die Unterdrückungshandlung berührt unmittelbar die Eröffnungspflicht des Gerichts.

  • Ich sollte vielleicht noch dazu schreiben, dass dem Sohn der Inhalt und das Datum bekannt sind, da er es im Tresor gefunden hatte. Dies und den Inhalt des Testamentes hat er mir bei der Ausschlagung direkt an Eides Statt versichert und auch, dass die Schwester das Testament zerrissen hat. Ein Zeuge war anscheinend auch noch anwesend.

    Ich versuche zwar die Puzzelteile von ihr zu erhalten, aber ich denke diese sind sämtlich in den Mülleimer gewandert. Ich habe aber meine Vorposter so verstanden, dass ich auch ein nicht mehr einreichbares (das meine ich mit "nicht mehr vorhandenes") Testament eröffnen kann, solange ich genügend Anhaltspunkte habe, dass dieses überhaupt existiert hat. Wirksam ist es ja noch, wie bereits angemerkt.



    Eröffnen würde ich hier nichts, da nichts vorliegt.
    (Ich nehme an, die Schnipsel hat die Schwester nicht mehr - wenn jemand ein Testament zerreisst, wollte er das wohl nicht anerkennen und hebt doch nicht noch die Reste auf:gruebel: Wenn doch, ist das Verhalten noch merkwürdiger als ohnehin schon, aber dann hättest Du was zum eröffnen)
    Ich habe auch schon ES aufgrund Zeugenaussagen bzw. einfacher Testamentskopie erlassen, aber nix eröffnet.

    Dennoch würde ich die Schwester und den Zeugen laden und eidesstattliche Aussagen über den Inhalt abgeben lassen,um den Inhalt des Testamentes so sicher wie möglich zu ermitteln.
    Erscheint zunächst sinnfrei, da der Sohn ausgeschlagen hat (ich vermute mal, er sollte auch der testamentarische Erbe sein), aber man weiss ja nie - Wirksamkeit der Ausschlagungen prüfen wir ja erst im ES-Verfahren... (auch wenn man die Wirksamkeit oft auf Anhieb erkennt, aber so ist nunman die Theorie - nachher war der Sohn nicht geschäftsfähig oder war gar nicht der Sohn oder oder oder)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Eine Zuleitung an die Staatsanwaltschaft kommt selbstverständlich erst nach dem Vorliegen des Ermittlungsergebnisses aufgrund der einzuleitenden Maßnahmen nach § 2259 BGB in Betracht. Ich wollte mich mit meiner Stellungnahme dagegen wenden, daß die Mehrheit der Vorschreiber von vornherein keine solche Tätigkeit in Erwägung zieht.

  • ich hatte auch schon diese Konstellation, Testament zerrissen mit dem Hinweis, ich weiß, dass er noch ein neues gemacht hat, das habe ich hier....
    Ich habe die Akte zur StA mit der Bitte um Prüfung in eigener Zuständigkeit gegeben.. hab sie aber noch nicht zurück....

  • Jetzt hab ich den Salat...Werd in dem Verfahren einen ES-Antrag bekommen. Von der Schwester, die das Testament zerrissen hat. Mit der Zeit sind mehr und mehrAusschlagungen eingegangen, so dass Sie nun die letzte gesetzliche Erbin ist. Bei der Aufnahme der Ausschlagungen habe ich sämtliche Beteiligte, die das Testament gesehen haben, gefragt, was darin stand. Hab leider momentan die Akte nicht hier...kann euch Einzelheiten zu dem Inhalt daher erst morgen erzählen. Im entefekt dürften die testemantarischen Erben jedoch mit den gesetzlichen Erben übereinstimmen. Es dürfte daher kein Problem sein, dass sie nach der gesetzlichen aber auch nach der testamentarischen Erbfolge Alleinerbin geworden ist. Muss ich bezüglich des Testamentes nun etwas veranlassen? z.B. eine Widerherstellung oder kann ich hier darauf verzichten?

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