Hinterlegung für den Gerichtsvollzieher

  • Hallo und guten Abend zusammen.

    Ich habe leider ein kleines Problem, dass mich seit letzter Woche nicht mehr los lässt.
    Letzt Woche kam einer meiner Gerichtsvollzieher zu mir und hat sich für diese Woche Donnerstag einen Termin bei mir genommen für eine Hinterlegung.
    An für sich ja nichts schlimmes, nur leider komm ich mit dem Sachverhalt und dem damit verbundenen Antrag nicht ganz klar:oops:
    Der Gerichtsvollzieher will nämlich einen Betrag bei mir hinterlegen, da er Geld auf sein Konto bekommen hat, dass er einfach nicht zuordnen kann (ist auch schon etwa ein Jahr her...)
    Wahrscheinlich hat einer seiner Schuldner ihm mit einer Bareinzahlung Geld auf sein Dienstkonto überwiesen, aber ohne ein Aktenzeichen oder sonst etwas. Nun kann er den Betrag nicht zuordnen und auch nicht mehr zurück überweisen, da ja alles bar.
    Daher möchte er jetzt den Betrag bei mir hinterlegen.
    Würde dem an für sich zustimmen, aber wie genau bezeichne ich den Empfangsberechtigten?
    Unbekannter Schuldner, unbekannter Drittschuldner und GV?:gruebel:
    Als Hinterlegungsgrund würde ich ja auch einfach "Erfüllung" nehmen, obwohl man das wahrscheinlich nie mehr zuordnen werden kann :(
    Oder seh ich das zu "einfach" und es geht gar nicht?
    Mein Winzhinterlegungskommentar hilft leider auch nicht mehr:aufgeb:

    Wäre Dankbar für eure geschätze Hilfe :dankescho

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Der Gerichtsvollzieher will nämlich einen Betrag bei mir hinterlegen, da er Geld auf sein Konto bekommen hat, dass er einfach nicht zuordnen kann (ist auch schon etwa ein Jahr her...)
    Wahrscheinlich hat einer seiner Schuldner ihm mit einer Bareinzahlung Geld auf sein Dienstkonto überwiesen, aber ohne ein Aktenzeichen oder sonst etwas. Nun kann er den Betrag nicht zuordnen und auch nicht mehr zurück überweisen, da ja alles bar.



    Das gibt´s doch nicht. Auch bei einer Bareinzahlung ist der Einzahler namentlich bei der auftraggebenden Bank erfasst. Dort kann man bis zu 10 Jahre noch den Vorgang ermitteln und den Einzahlungsbeleg in verfilmter Form abrufen. Damit hätte man dann wenigstens den Namen des Einzahlers.

    Ist tatsächlich absolut nichts über den möglichen Empfänger zu erfahren, würde ich die Hinterlegung nicht annehmen, weil kein Hinterlegungsgrund gegeben ist. Es hätte ja auch eine Schenkung sein können:D und wenn mir einer einen 100ter in den Briefkasten wirft, kann ich ja auch nicht für den "unbekannten Briefkastenspender" hinterlegen.

    Der GV soll doch einfach das Geld auf die Seite tun und abwarten, ob sich jemals noch irgendwer meldet. Vielleicht ist dann ja Verjährung eingetreten. Ob das allerdings in Einklang mit dem GVPrüfungsbeamten erfolgen kann, bin ich mir nicht sicher.

    Vielleicht sollte der GVPrüfungsbeamte mal dazu angehört und um Lösungshilfe gebeten werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Könnte der GV das nicht darüber herausfinden, daß / ob es aus der Zeit der Einzahlung irgendeinen unerledigten Vollstreckungsauftrag geben könnte / müßte / sollte? :gruebel:

  • [FONT=Arial (W1)]Es kommt selten, aber immer wieder vor, dass ein Geldbetrag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zugeordnet werden kann. Der Zeitaufwand für die Nachforschung ist erheblich, man sieht´s nämlich bei den Anlagen zum Hinterlegungsantrag. Dem Gerichtsvollzieher bleibt gar keine andere Wahl als die Hinterlegung. Der Arbeitsaufwand für die Hinterlegungsstelle ist dagegen gering, vielleicht fünf, maximal zehn Minuten. Falls sich der meldet, dem der Geldbetrag gehört, soll er seine Empfangsberechtigung nachweisen und noch mal fünf Minuten und der Fall ist erledigt, ansonsten verfällt der Herausgabeanspruch. Man kann natürlich auch warten, bis der Gerichtsvollzieher zum Revisor und zum Direktor/Präsidenten geht und die Anweisung zur Annahme von dort kommt.[/FONT]

  • Ich hatte derartige Fälle schon gelegentlich. Der GV hatte den Betrag erstmal liegen lassen und gewartet, ob sich jemand meldet, bis sich schließlich der Prüfungsbeamte gemeldet hat. Dieser hat dem GV aufgegeben, den Betrag zu hinterlegen. Ich habe den Betrag auch jeweils angenommen.
    Entweder hatte ein namentlich bekannter Sch. eine Überzahlung vorgenommen und trotz Aufforderung durch den GV seine Bankverbindung nicht angegeben, oder der Betrag war niemandem zuzuordnen wie beim Themenstarter.
    In letzterem Fall habe ich als möglichen Empfangsber. "unbekannt" angegeben, das Geld wartet jetzt darauf, dass es nach Verfall des Rückzahlungsanpruchs der Landeskasse zufällt.
    Ich habe keine Lust, mir in derartigen Fällen tiefere Gedanken über einen Hinterlegungsgrund zu machen, zumal es sich bisher um wenige Beträge in der Größenordnung bis ca. 50,- € handelte. Was soll passieren, wenn man sie annimmt ? Dass jemand einem GV durch Überweisung auf sein Dienstkonto eine Schenkung machen wollte, halte ich für abwegig.

  • :2danke an alle und eure so schnellen Antworten.
    Hat leider jetzt etwas gedauert, denn mein Arbeitsrechner lässt mich hier keine Posts machen :(
    Hab die Sachen jetzt für unbekannt hinterlegt und dann dürfte sich irgendwann der Fiskus freuen, denn glaube nicht, dass sich da noch jemand meldet.:D

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Hallo ihr Hinterlegungschecker,

    ich hab auch einen Antrag auf Hinterlegung durch einen Gerichtsvollzieher vorliegen.
    Der GV hat gegen S. vollstreckt, S. hat gezahlt, aber auch M. (Bruder von S.) hat auf das Konto des GV Geld überwiesen. Also eine typische Doppelzahlung.
    Nun hat der GV ca. 8 Mon. lang versucht die Kontodaten von M. zu bekommen, hat bei der Familie der M. mehrfach Bescheid gesagt- aber nie mit M. direkt gesprochen (der war irgendwie nie da).
    Nun will er den von M. gezahlten Betrag hinterlegen.

    Aber irgendwie ist M. doch nicht so richtig unbekannt?!
    Und falls ich doch hinterlegen kann, muss der GV auf das Recht zur Rücknahme verzichten und nur M. bei den Empfangsberechtigten aufgeführt werden. Und muss der GV eine Anzeige gem. § 374 BGB an M. machen (wenn er dadurch ja sowieso die Adresse von M. rausfinden muss, kann er ihn doch vorher noch mal unter Androhung einer Hinterlegung anschreiben!?!)?


    Ich danke Euch für eure Hilfe :)
    das Flöckchen*

  • Ich würde den Betrag nach § 372 BGB annehmen. Ob es sich dabei letzlich um eine HL wegen Annahmeverzug (§ 372 S. 1 BGB) geht oder ob wegen Gläubigerungewissheit (S. 2) hinterlegt wird, ist letztlich für die eigentliche Annahme nicht so interessant.

    Ich sehe es aber als Annahmeverzug an, so dass auch nur für den M zu hinterlegen ist.

    Anzeige nach § 374 BGB ist in jedem Fall erforderlich. Ebenso der Rücknahmeverzicht.

    Ulf

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