Anmeldepflicht Vorstandswechsel, Zwangsgeld ?

  • Folgendes Problem:

    Der Verein hat nur einen vertretungsberechtigtes Vorstand und zwar den Vorsitzenden. Dieser hat mir nun nach Anfrage des Gerichts wegen Veränderungen im Verein mitgeteilt, dass er seit 2004 nicht mehr Vorsitzender ist und auch aus dem Verein ausgetreten ist. Weiterhin hat er mir den Namen des neuen Vorsitzenden mitgeteilt. Dieser wurde dann aufgefordert, die notarielle Anmeldung der Vorstandsänderung vorzunehmen. Natürlich kommt da nichts. Er ist ja mit Wahl Vorsitzender des Vereins und die Eintragung hat ja nur deklaratorische Wirkung. Kann ich hier gegen den noch nicht eingetragenen Vorsitzenden das Zwangsgeldverfahren einleiten?

  • Nach Reichert, 11. Auflage, Rz. 2194 hat der neu gewählte Vorstand die Vorstandsänderung anzumelden.

    Meldet dieser also nicht an, ist dieser der Ansprechpartner für das Zwangsgeldverfahren.

  • Nach Reichert, 11. Auflage, Rz. 2194 hat der neu gewählte Vorstand die Vorstandsänderung anzumelden.

    Meldet dieser also nicht an, ist dieser der Ansprechpartner für das Zwangsgeldverfahren.



    :zustimm:

    Ich würde gleich mit einem Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € anfangen.
    Bei 100,00 € oder 200,00 € habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Personen das nicht besonders interessiert.
    Bei 1.000,00 € rennen die meisten aber relativ schnell zum Notar :D

  • Ah ja? Und ich habe immer klein angefangen, so bei 250,00 € und mich dann gesteigert.
    Aber danke schön für die Antworten. War mir jetzt nicht so sicher, ob ich den noch nicht eingetragenen Vorsitzenden (und hier habe ich ja keinen weiteren vertretungsberechtigten Vorstand) Zwangsgeld androhen kann.

  • Zwangsgeld ist Motivationshilfe und die Hilfe sollte grosszügig bemessen sein - dreistellig halte ich persönlich immer für albern (mit Verlaub) :teufel:



    Tja aber die erste vierstellige Zahl ist ja auch schon die Höchstgrenze in Vereinssachen, das finde ich (mit Verlaub) auch blöd geregelt. :D

  • Im Zweifel hat man ja bevor es überhaupt an die Zwangsgeldandrohung und- Feststetzung geht, den Verpflichteteten mehrmals angeschrieben und es ist einige Zeit ins Ländle gegangen.
    Dann drohe ich auch gleich vierstellig an, alles andere hat keine große Wirkung (und die meisten Vereinsleute wissen ja nicht, dass das die Höchstgrenze ist:D).

  • Ganz aktuell.

    Im November 500,-- Euro Zwangsgeld festgesetzt.
    Der GV hat im Februar des Geld beigetrieben. Anschließend habe ich den Scheck eingelöst: Geld ist jetzt mit ZA nachgewiesen.

    Heute das nächste Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Frist 4 Wochen.

    Ich habe einen langen Atem.
    Wenn der neue Vorstand es so will: mir soll es Recht sein.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Zwangsgeld wurde gegen die Vereinsvorsitzende angedroht, festgesetzt und vollstreckt. Der Betrag (1000,- EUR) wurde gezahlt. Zwei Monate später wurde dann die geforderte Auflage erfüllt. Was nun ? Zwangsgeld (abzüglich Kosten) zurückerstatten ? Auf Antrag oder von Amts wegen ? Oder gar nichts zurückzahlen ?

    Danke schön !

  • Ein bezahltes Zwangsgeld wird nicht zurückerstattet! Nur wenn ein Zwangsgeld festgesetzt, aber noch nicht bezahlt wurde, ist der Beschluss bei Vornahme der zu erzwingenden Handlung aufzuheben.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Das ist die normale Vorgehensweise. Deswegen wird ja im Zwangsgeldbeschluss oder im dazugehörigen Anschreiben noch die Möglichkeit offen gelassen innerhalb einer Frist x die erforderlichen Anmeldungen etc. zu erbringen, um die Zahlung des Zwangsgeldes zu vermeiden.

    In dem die Vorsitzende nach 2 Monaten die Auflage erfüllt verhindert dies lediglich ein weiteres Zwangsgeld, aber rechtfertigt keine Erstattung.

  • Im Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., Komm. zum FGG heißt es in Rz 5 zu § 133 unter Verweis auf KG RJA 15, 33 zwar, dass das Beschwerdegericht den Festsetzungsbeschluss auch dann aufheben muss, wenn die Handlung vorgenommen und das Zwangsgeld bezahlt ist.

    Tatsächlich wird aber wie von Delphina5 beschrieben und von fro' bestätigt, verfahren.
    Wird vor Vollstreckung des Zwangsgeldes die Handlung erbracht, wird der Festsetzungsbeschluss aufgehoben (durch Beschluss) und gleichzeitig (im Beschluss) festgestellt, dass es bei der Kostentragungspflicht verbleibt.

  • Danke schön, aber dies verstehe ich trotzdem noch nicht.

    Eine Kommentierung sagt, dass das Zwangsgeld zurückzuzahlen wäre, jedoch die überwiegende Richtung hier im Forum ist (ohne Grundlage) anderer Meinung...

    Offenbar war das noch kein Beschwerdegegenstand, schade eigentlich (g)....

  • Wie delphina5


    :dito:

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