Zustellung Mahnbescheid durch Gerichtsvollzieher

  • Die Post ist nicht in der Lage einen MB zuzustellen. Gründe mögen mal dahingestellt bleiben.

    Ist es möglich diesen MB auf eigene Veranlassung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen ?

  • ob das auf eigene Veranlassung möglich ist, weiss ich nicht.
    Aber das Mahngericht kann sich meines Wissens auch eines Gerichtsvollziehers bedienen wenn die Post zu b__d ist.
    Das hatte ich früher auch schon mal, als ich noch Mahnsachen bearbeitet habe und an eine Surfschule am Nordseestrand zugestellt werden sollte.

  • Soweit ich weiß, kann nur der VB wahlweise im Parteibetrieb zugestellt werden (etwa zum Zwecke gleichzeitiger Vollstreckung).

  • Beim VB ist klar.

    Hier haben die Eltern/ Schuldner ggü. der Post angegeben, dass der Sohn ins Ausland verzogen ist. Tatsächlich ist der Sohn nach wie vor in D gemeldet.

    Jetzt kam die Monierung, Post könne nicht zustellen, da verzogen.

    Habe schon mit Gerichtsvollzieher gesprochen, der den Fall auch noch nicht hatte. Der sagte allerdings, dass der den MB grds. zustellen würde.

    Das Mahngericht müsste mir nur den MB aushändigen.

  • Ich denke, daß das nicht geht - das entspräche ja einer Parteizustellung. Aber vielleicht hilft der Hinweis auf § 168 Abs. 2 ZPO weiter?

    Wenn der Schu aber tatsächlich ins Ausland verzogen ist, dürfte eine Zustellung trotzdem scheitern; die Wohnung ist aufgegeben, eine noch bestehende (falsche) Meldeadresse dürfte daran wohl nichts ändern.

    Einmal editiert, zuletzt von jc (26. April 2009 um 10:47) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Beim VB ist klar.

    Hier haben die Eltern/ Schuldner ggü. der Post angegeben, dass der Sohn ins Ausland verzogen ist. Tatsächlich ist der Sohn nach wie vor in D gemeldet.

    Jetzt kam die Monierung, Post könne nicht zustellen, da verzogen.

    als erstes Infos an die Meldebehörde zur Zwangsabmeldung. Sohnemann mag sich im Ausland aufhalten und mag bei Mami gemeldet bleiben wegen Krankenversicherung usw...

    So nicht :teufel:

    ich finde in § 693 ZPO nix gegenteiliges, hab aber Zöller noch nicht befragt :confused:

  • MB kann nicht zurcg GV zugestellt werden, da das Verfahrenseinleitende Schriftstück von Amts wegen zuzustellen ist.
    Es kann ein Antrag auf Abgabe ins streitige Verfahren gestellt werden und dann geklagt werden. Die Klage kann dann öffentlich zugestellt werden.

  • MB kann nicht zurcg GV zugestellt werden, da das Verfahrenseinleitende Schriftstück von Amts wegen zuzustellen ist.
    Es kann ein Antrag auf Abgabe ins streitige Verfahren gestellt werden und dann geklagt werden. Die Klage kann dann öffentlich zugestellt werden.

    Und genau deswegen frage ich mich, warum da nicht einfach gleich geklagt wurde. Selbiges frag ich mich auch schon immer, wenns um Forderungen aufgrund unerlaubter Handlung geht und es dann lange Gesichter bei der Vollstreckung gibt. Der ach so kostengünstige und schnelle MB ist halt nun mal kein Allheilmittel.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • MB kann nicht zurcg GV zugestellt werden, da das Verfahrenseinleitende Schriftstück von Amts wegen zuzustellen ist.
    Es kann ein Antrag auf Abgabe ins streitige Verfahren gestellt werden und dann geklagt werden. Die Klage kann dann öffentlich zugestellt werden.



    Und genau deswegen frage ich mich, warum da nicht einfach gleich geklagt wurde. Selbiges frag ich mich auch schon immer, wenns um Forderungen aufgrund unerlaubter Handlung geht und es dann lange Gesichter bei der Vollstreckung gibt. Der ach so kostengünstige und schnelle MB ist halt nun mal kein Allheilmittel.



    Tja, entweder nach dem Motto: "Probieren wir es mal, der Zusteller wird schon so dumm sein und zustellen." oder nach dem motto: "Wir wussten es nicht besser."
    Und wegen der vbuH... die meisten wissen es echt nicht besser. Denn der Grund steht in vielen Forderungen drin. Wird zwar im MB/ VB mit aufgenommen, bringt aber rein gar nichts. Oder auch hier: "Probieren wir es mal, vielleicht gibts ja nen dummen GV oder Schu, der vollstrecken lässt."

  • Also ZU durch Gvz ist nicht möglich, nur durch besonderen Gerichtswachtmeister.

    Und eine Überleitung ins streitige Verfahren nachdem der MB nicht zugestellt werden konnte, ist auch nicht möglich; siehe BGH Beschluss vom 17.06.04, IX ZB 206/03 (Leitsatz: "Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht").


  • Und eine Überleitung ins streitige Verfahren nachdem der MB nicht zugestellt werden konnte, ist auch nicht möglich; siehe BGH Beschluss vom 17.06.04, IX ZB 206/03 (Leitsatz: "Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht").


    Hier ist er aber bekannt. Eigentlich ... :gruebel:

  • Gibt es denn eine Definition für
    "Zustellung von Amts wegen" ?
    Ich hätte jetzt darunter nur verstanden, dass das Gericht die Zustellung veranlassen und überwachen muss. Warum kann eine Zustellung durch die Post von Amts wegen veranlasst werden jedoch nicht eine Zustellung beim Gerichtsvollzieher von Amts wegen in Auftrag gegeben werden ?

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