Ort: hier, RAST
Zeit: heute, soeben
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(Meine) Verfügung:
1. Vermerk:
Es erschien Frau F. aus H. wegen eines Berechtigungsscheins für BerH in einer Strafsache (Anhörungsbogen vom <Datum>, Polizeiinspektion <Ort>, <Az.>). Frau F. trug auf Nachfrage vor, dass ihr RA, nachdem sie ihm die Angelegenheit geschildert und die Unterlagen vorgelegt hat,
- bereits konkrete Handlungsempfehlungen gegeben hat (sie möge <dies> und <das> und <jenes> tun),
- Hinweise auf den weiteren Ablauf des Verfahrens und die geringen Erfolgsaussichten gegeben hat und
- von ihr bereits die Gebühr Nr. 2500 VV RVG i.H.v. 10,00 Euro zzgl. MWSt. i.H.v. 1,90 Euro (nochmal: ) verlangt hat, die sie auch gezahlt hat.
Die Erteilung eines Berechtigungsscheins für BerH kommt daher nicht mehr in Betracht, da der RA bereits tätig geworden ist.
Der Antrag könnte aber noch nachträglich gestellt werden (§ 4 Abs. 2 S. 4, § 7 BerHG). Der RA müsste dazu, sobald die Angelegenheit abgeschlossen und der Vergütungsanspruch fällig ist, den Vergütungsfestsetzungsantrag (ggf. nebst Tätigkeitsnachweis) und den schriftlichen BerH-Antrag (Formular JV200) nebst Belegen einreichen.
2. Frau F. wurde hierüber in Kenntnis gesetzt; ihr wurde eine Kopie dieser Vfg. (z.B. zur Vorlage beim RA) ausgehändigt.
3. (Vorerst) weglegen.
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Weitere Informationen hierzu:
Der RA, dienstansässig am Wohnort der Ast.'in (am Rande des AG-Bezirks, 20 km entfernt), gab Frau F. auf, sich erst einen Berechtigungsschein vom AG zu holen: "Am besten Sie gehen da gleich morgen früh (das war dann der heutige Freitag, d. Verf.) hin, von 9-12 Uhr ist jemand da". (Anmerkung: Die Sprechzeiten der RAST – montags und donnerstags jeweils von 08.45-11.45 Uhr – sind allgemein bekannt und auch im Internet abrufbar.)
Die ASt.'in bezeichnet die Sache selbst als eilig, da die Anhörungsfrist bereits am Montag endet.
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Was sagt man dazu ...?!
(Meine Meinung: :daumenrun)
(Schoreit/Dehn hat hierzu ganz treffende Passagen in § 4 Rn 8 und § 7 Rn 4-6 ...)