§ 765 a ZPO gegen PfÜb wegen Zahlung?

  • Hallo liebes Forum, ich habe mal wieder eine kurze Frage:

    Also, ich habe einen Pfüb wegen Unterhaltsforderungen erlassen. Gepfändet wurde eine Kaufpreiszahlung von 20.000 EUR. Nun legt der Schuldnervertreter gegen die Pfändung § 765a ZPO ein und verlangt die Aufhebung der Pfändung, da der Schuldner die Rückstände angeblich beglichen hat und die laufenden Zahlungen freiwillig zahlen würde. Die Gläubigerin würde die freiwilligen Zahlungen aber angeblich nicht annehmen wollen, nur um die Pfändungen laufen zu lassen und den Schuldner finanziell zu ruinieren . Alles sehr verworren. Der Gläubiger-Vertreter streitet natürlich alles ab.
    Ist denn § 765a ZPO überhaupt das richtige? Müsste man nicht evtl. Vollstreckungsabwehrklage o.ä. erheben. Oder muss ich nun Beweise erheben, ob der Vortrag des Schuldners der Wahrheit entspricht. Schönen Dank schon mal!

  • Wenn die Gläubigigerin sich tatsächlich weigert, geschuldetes Geld anzunehmen, soll der Schulnder es hinterlegen und mit dem Hinterlegungsschein (wichtig: gesamte Forderung muss beglichen sein) kann er dann die Aufhebung gem. §§ 775, 776 ZPO herbeizaubern :)
    Dass der Gl. sich weigert Geld anzunehmen erscheint mir unglaubwürdig...

  • Wegen der angeblich bereits bezahlten Unterhaltsrückstände kommt m.E. nur eine Klage nach § 767 ZPO in Betracht. Das die Gläubigerin den laufenden Unterhalt nicht annimmt, um dem Schuldner durch ZV-Maßnahmen schaden zu können, könnte eine sittenwidrige Härte für den Schuldner darstellen (mutwillige Zwangsvollstreckung). Aber wie soll das zur Überzeugung des Vollstreckungsgerichts nachgewiesen werden? Theoretisch kannst du eine mündliche Verhandlung durchführen, und Gläubiger und Schuldner an Eides statt versichern lassen, dass der Sachverhalt - wie geschildert - stimmt. Schwieriger Fall!

  • das mit der Hinterlegung des gesamtes Betrages klingt gut, ist aber wegen laufendem Unterhalt nicht möglich (der Schuldner kann ja nicht den gesamten U bis zum 18ten hinterlegen.)
    Das Problem hier ist, dass Vorratspfändung in einen Kaufpreis erfolgt ist, so dass der DS strenggenommen überhaupt nichts auszahlen darf(anders bei Kontopfändung: da kann der Schu ja über die überschießenden Beträge verfügen). Deswegen würde ich ausnahmsweise mal darüber nachdenken, ob man dem Antrag des Schu nachgehen könnte (was ich als Gl-Vertreter normalerweise nicht mache; Pfändungen sind halt immer unbequem, kommen aber nicht grundlos).

    Gl-Vertreter streitet alles ab? Auch die Zahlung des Rückstandes? Hat der Schu die Zahlung denn nachgewiesen? Ansonsten wär für mich schon Schluss mit der Prüfung.

  • Da eine Kaufpreisforderung gepfändet ist, konnte die Pfändung doch nur wegen der bis dato rückständigen Unterhaltsbeträge ausgesprochen werden und nicht wegen der künftig fällig werdenden Beträge - oder habe ich den SV falsch verstanden ? Zahlungsnachweis ist dem Vollstreckungsgericht höchstens vorzulegen bei einem Einstellungsantrag nach § 775 Nr. 4 bzw. 5 ZPO. Aber wenn der Schuldner Zahlung behauptet und der Gläubiger bestreitet diese, gibt es nur Vollstreckungsabwehrklage.

  • Das die Gläubigerin den laufenden Unterhalt nicht annimmt, um dem Schuldner durch ZV-Maßnahmen schaden zu können, könnte eine sittenwidrige Härte für den Schuldner darstellen (mutwillige Zwangsvollstreckung).


    das behauptet eigentlich jeder Schu...aber Tatsache bleibt doch, dass die Zahlungen in der Vergangenheit nicht freiwillig erfolgt sind - wer schädigt also wen?

  • Das Problem hier ist, dass Vorratspfändung in einen Kaufpreis erfolgt ist, so dass der DS strenggenommen überhaupt nichts auszahlen darf.


    Wäre hier wirklich Vorratspfändung erfolgt, müsste dies mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO angegriffen werden. Vorratspfändung ist doch nur nach § 850d Abs. 3 ZPO, also nur in Arbeitseinkommen möglich.
    Oder übersehe ich jetzt was?

  • Vorratsforderung ist nur nach § 850d Abs. 3 ZPO in AE und ähnliche (laufende) Bezüge möglich.

    Dauerpfändung kommt nicht in Betracht, weil keine laufenden Ansprüche (aus der Kaufpreisforderung) bestehen.

    Eine Hinterlegung käme nur für den Drittschuldner nach § 372 BGB in Betracht. Aber wo ist die Ungewissheit über die Person des Gläubigers? Da gepfändet ist, erkenne ich keine Ungewissheit.

    Hinterlegung des laufenden Unterhalts ist für den Schuldner schon möglich, wenn der Gläubiger nicht annimmt. Aber das steht hier wohl nicht zur Debatte.

    Warum sollte der Drittschuldner überhaupt nichts auszahlen dürfen?

    Gepfändet werden darf nur wegen der fälligen Forderungen und deswegen kann der Drittschuldner bei Fälligkeit seiner Verbindlichkeiten den gepfändeten Betrag an den Gläubiger und den nicht gepfändeten Betrag an den Schuldner zahlen.

  • Oh danke für die schnellen und zahlreichen Antworten!

    @ bin ganz frisch: also Quittungen oder so kann der Schuldner nicht vorweisen. Er hat nur einen Zeugen benannt, der die Geldübergabe bestätigt.

    Ich werd mich wohl nochmal mit Dauer- und Vorratspfändung auseinandersetzen müssen. Vielleicht erledigt sich das Problem ja damit.

  • Ich werd mich wohl nochmal mit Dauer- und Vorratspfändung auseinandersetzen müssen. Vielleicht erledigt sich das Problem ja damit.



    Das brauchst du hier in diesem Fall sicherlich nicht, da Vorratspfändungen nur in AE und ähnliche Bezüge zulässig sind und zu Dauerpfändungen s. Stöber, Rdn. 690 ff.

  • sorry; war alles Schnellschuss. Ich bin davon ausgegangen, dass der Schu selbständig ist und habe den KP analog 850d behandelt..ob das überhaupt geht :oops:

  • Der Kurzüberblick zu Dauer und Vorratspfändung:

    Vorratspfändung:
    bedeutet: Vollstreckung wegen eines Anspruchs (Gl gg. Schu), der noch nicht fällig ist.
    grundsätzlich nicht möglich wegen § 751 I ZPO
    Einzige Ausnahme: § 850 d ZPO Vollstreckung wegen UH in Arbeitseinkommen des Schuldners

    Dauerpfändung (geregelt in § 832 ZPO):
    gepfändet werden fortlaufende (noch nicht fällige) Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner
    Die Pfändung selbst wird aber erst wirksam, sobald der Anspruch des Schu gegen den DS fällig wird

  • Mein Super-Erklär-Service bezog sich nicht direkt auf den Fall, sondern diente nur der Klarstellung für die weitere Diskussion.

    Es zieht hier beides nicht, weil
    1. kein § 850 d ZPO (ist ja kein Arbeitseinkommen in das vollstreckt wird)
    2. kein § 832 ZPO (ist ja keine "fortlaufender Anspruch" gegen den DS)

  • Oh manno man...das ist ja komplizierter als ich dachte.
    Vorratspfändung geht nicht, da kein Arbeitseinkommen gepfändet wird (steht auch ausdrücklich im Zöller 26. Auflage § 850 d Rn. 22 ff.). Dauerpfändung geht nicht, da keine fortlaufenden Bezüge. Nun steht aber im Zöller § 850 d Rn. 27 ff zur Dauerpfändung: "Gepfändet werden können mit aufschiebend bedingter Dauerwirkung künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen und ähnliche fortlaufende Bezüge sowie andere (gegenwärtige und zukünftige) einmalige sowie wiederkehrende Schuldnerforderungen, z. B. Kontoguthaben, Miete, Pacht, (einmalige) Kapitalforderung". Daraus würde ich jetzt lesen, dass Dauerpfändung doch zulässig ist. Oder steh ich jetzt komplett aufm Schlauch?

  • "aufschiebend bedingte Dauerwirkung" bedeutet: "Hinsichtlich künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche wird die Pfändung erst mit deren Fälligkeit wirksam".

    Dieser Zusatz ist bei jeglicher Unterhaltspfändung hinsichtlich der noch nicht fälligen Beträge [mit Ausnahme der Vorratspfändung in Arbeitseinkommen, § 850d Abs. 3 ZPO] im Pfüb (insb. auch bei Kontenpfändung, Mietzinspfändung etc.) von Amts wegen klarstellend auszusprechen.

    Es ergibt sich bereits aus der Logik, dass ich bei einem Konto mit 1 Mio. € Guthaben und einer Pfändung desselben wegen einer Unterhaltsforderung von z.B. monatlich 1.000,- € nach Tilgung der gesamten gegenwärtigen und rückständigen Gläubigerforderung über das restliche Kontoguthaben bis zur Fälligkeit der nächsten Unterhaltsrate verfügen können muss...

    Dasselbe muss m.E. auch bei einer einmaligen Kaufpreisforderung gelten :
    Bei Fälligkeit der einmaligen Kaufpreisforderung ist daher der Pfändungsbetrag = Zwvo-Kosten zuzügl. der dann insgesamt fällige Betrag des Unterhalts auszurechnen und infolge Pfändung an den Gl. auszukehren. Der restliche übersteigende Kaufpreis ist allerdings bei Fälligkeit als ungepfändet an den Schuldner auszukehren. Bei vereinbarter Teilzahlung erfolgt die Prüfung bei jeder fälligen Rate einzeln.

    Selbst bei der Vorratspfändung nach § 850d ZPO wäre ein Arbeitseinkommen von monatlich netto 5.000,- € nach Tilgung des Rückstands incl. Zwvo-Kosten nur wegen des monatlich fälligen Unterhaltsanspruchs (z.B. 500,- €) gepfändet, so dass die restlichen 4.500,- € (ohne Berücksichtigung des etwa künftig fällig werdenden Unterhaltsanspruchs) monatlich an den Schuldner auszuzahlen wären.

    Dem in eine Erinnerung (§ 766 ZPO) umzudeutenden Einwand der uneinschränkten Pfändung wegen der nach Zustellung des Pfübs fällig werdender Unterhaltsbeträge nach Fälligkeit der einmaligen Kaufpreisforderung wäre daher m.E. abzuhelfen.

    Ich würde der Erinnerung dahingehend abhelfen, als dass ich die anstelle der uneingeschränkten Pfändung wegen der künftigen Unterhaltsansprüche insoweit mit dem obigen Zusatz
    "Hinsichtlich der künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche wird die Pfändung erst mit deren Fälligkeit wirksam"
    abändern würde.

    Der weitergehenden Erinnerung würde ich nicht abhelfen :
    Soweit der Schuldner einwendet, die geltend gemachten Beträge vor Pfändung bereits gezahlt zu haben oder dass sich die Gl. wegen der rückständigen Beträge bei Pfändung im Annahmeverzug befunden habe, handelt es sich m.E. um materiellrechtl. Einwände, die im Wege der Klage nach § 767 ZPO geltend zu machen sind. Insoweit wären die Einwände zurückzuweisen.
    Zahlungen sind nur im Rahmen der §§ 775, 776 ZPO beachtlich. Soweit der Gläubiger die Zahlungen bestreitet, ist der Schuldner ebenfalls auf § 767 ZPO zu verweisen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Vielen vielen Dank für die ausführliche Antwort. Zu dem Entschluss bin ich jetzt auch endlich gekommen. Hat bei mir nur alles bißchen länger gedauert :oops:

  • Ich habe hier eine aus meiner Sicht ähnlich gelagerte Frage zu beantworten: Gepfändet werden soll wegen rückständigen und laufenden Unterhalts eine Lebensversicherung. Ginge das dann auch? Wie ist Eure Meinung dazu?

  • s.o. zu #17. Bei der Pfändung ist der oben unter #17 aufgeführte Zusatz :

    "Hinsichtlich künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche wird die Pfändung erst mit deren Fälligkeit wirksam".

    unbedingt anzubringen. Wenn es sich nicht um eine Rente aus der LV handelt, ist bei Fälligkeit des (dann einmaligen) Zahlungsanspruchs aus der LV nur der fällige Betrag des Unterhalts (incl. Zwvo-Kosten etc.) an den Gl. auszuzahlen. Der Restbetrag ist dann bei Fälligkeit an den Schuldner auszuzahlen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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