Gutgläubiger Erwerb?

  • Im Grundbuch eingetragen waren die Eheleute M und F je zur ideellen Hälfte. F ist vorverstorben und laut Erbschein aus dem Jahre 1988 beerbt worden von M und den beiden gemeinsamen Kindern K1 und K2. Kurz darauf verstirbt M und wird seinerseits beerbt ebenfalls von K1 und K2. Auch insoweit lag entsprechender Erbschein vor.
    Die laut Erbscheinen aus K1 und K2 bestehende Erbengemeinschaft hat dann 1989 das Grundstück aufgelassen an K1 und deren Ehemann E. Dieser wiederum ist 1993 verstorben und beerbt worden von seiner Ehefrau K1 alleine. Somit steht K1 nunmehr als Alleineigentümerin im GB.
    Vor kurzem stellte sich jedoch nun heraus, dass die Ehefrau F tatsächlich noch ein weiteres, nichteheliches Kind (K3) hatte, dass sie ihrer Familie offensichtlich verschwiegen hatte:oops:. Dieses K3 war tatsächlich neben K1 und K2 Miterbe nach F, der falsche Erbschein nach F aus 1988 wurde zwischenzeitlich durch das NL-Gericht eingezogen. Neuer Erbschein wurde bislang nicht beantragt und daher auch nicht erlassen.
    Ich frage mich jetzt, da ich die Sache zur Löschung von Grundpfandrechten auf dem Tisch habe, im Hinblick auf § 27 GBO, ob K1 tatsächlich Alleineigentümerin geworden ist. Dies könnte sie m.E. nur durch gutgläubigen Erwerb bei der Auflassung durch die (tatsächlich unvollständige) Erbengemeinschaft an sie und ihren Ehemann im Jahre 1989 geworden sein. Ich gehe davon aus, dass sie und ihr Mann tatsächlich gutgläubig waren und nichts von dem neK wussten. Das hilft aber nur bei rechtsgeschäflichem Erwerb. Hier war (und ist) K1 jedoch auch noch als Miterbin im GB eingetragen. Ändert diese Tatsache etwas?:confused:

  • Ich glaube , dass in deinem Fall ein gutgläubiger Erwerb nicht erfolgt ist, weil meines Erachtens durch die Beteiligung von den gleichen Personen K1 auf Erwerber und Veräußererseite ein Verkehrsgeschäft im Hinblick auf den 1/2 Anteil der K 1 nicht vorliegt.
    Der Ehemann von K 1 hat seinen 1/2 Anteil aber gutgläubig erworben. Aber hast du zum jetzigen Zeitpunkt dies überhaupt zu prüfen ? K 1 ist im Grundbuch eingetragen und du kast noch keinen neuen Erbschein auf dem das neK eingetragen ist. Alleine der Umstand, dass der Erbschein eingezogen ist, sagt ja nicht dass das Grundbuch unrichtig ist – oder ?

  • Gemäß § 891 BGB gilt zwar der eingetragene Berechtigte grundsätzlich als berechtigt, diese Vermutung ist aber widerlegbar. Bei Eintragung aufgrund Erbschein reicht insoweit das Vorliegen von Tatsachen, die die Einziehung des Erbscheins rechtfertigen, vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., Rdnr. 8 zu § 891 BGB. Hier liegen nicht nur solche Tatsachen vor, die Einziehung des Erbscheins ist sogar bereits erfolgt. Ich kann mich m.E. daher hier nicht mehr gem. § 891 BGB auf die vorliegende GB-Eintragung verlassen

  • Ich glaube , dass in deinem Fall ein gutgläubiger Erwerb nicht erfolgt ist, weil meines Erachtens durch die Beteiligung von den gleichen Personen K1 auf Erwerber und Veräußererseite ein Verkehrsgeschäft im Hinblick auf den 1/2 Anteil der K 1 nicht vorliegt.
    Der Ehemann von K 1 hat seinen 1/2 Anteil aber gutgläubig erworben.



    Ich würde (spontan aus dem Bauch heraus) sagen, dass ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat (lasse mich aber auch eines besseren belehren).
    Eigentümer war die Erbengemeinschaft, bestehend aus K1 und K2. Diese hat durch rechtsgeschäftliche Veräußerung (Kaufvertrag mit Auflassung) an K1 und E zu je 1/2 veräußert.
    Ich bin der Meinung, dass da nichts anderes gelten darf, als bei einer Veräußerung nur an den E allein und spätere Auflassung eines 1/2 Anteils an K1...
    Ich muss aber dazu sagen, wäre das meine Akte, würde ich mich auch 5x absichern wollen...

    Gemäß § 891 BGB gilt zwar der eingetragene Berechtigte grundsätzlich als berechtigt, diese Vermutung ist aber widerlegbar. Bei Eintragung aufgrund Erbschein reicht insoweit das Vorliegen von Tatsachen, die die Einziehung des Erbscheins rechtfertigen, vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., Rdnr. 8 zu § 891 BGB. Hier liegen nicht nur solche Tatsachen vor, die Einziehung des Erbscheins ist sogar bereits erfolgt. Ich kann mich m.E. daher hier nicht mehr gem. § 891 BGB auf die vorliegende GB-Eintragung verlassen



    Richtig :daumenrau. Dir ist bekannt, dass der ES eingezogen ist, daher kannst du nicht ohne weiteres auf die Eintragung des K1 vertrauen...


  • Ich bin der Meinung, dass da nichts anderes gelten darf, als bei einer Veräußerung nur an den E allein und spätere Auflassung eines 1/2 Anteils an K1...


    Und genau da habe ich meine Zweifel. Hätte die Erbengemeinschaft an einen Dritten aufgelassen, wäre Grundlage des Eigentumserwerbs dieses Dritten einzig und allein die rechtsgeschäftliche Auflassung gewesen, gutgläubiger Erwerb somit zweifelsfrei möglich. Hier ist aber Grundlage des Eigentums der K1 eben nicht nur die Auflassung durch die Erbengemeinschaft an Sie (und ihren Ehemann), sondern auch noch ihr originärer Erwerb im Wege des Erbgangs. Insoweit ist jedoch ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich!


  • Ich bin der Meinung, dass da nichts anderes gelten darf, als bei einer Veräußerung nur an den E allein und spätere Auflassung eines 1/2 Anteils an K1...


    Und genau da habe ich meine Zweifel. Hätte die Erbengemeinschaft an einen Dritten aufgelassen, wäre Grundlage des Eigentumserwerbs dieses Dritten einzig und allein die rechtsgeschäftliche Auflassung gewesen, gutgläubiger Erwerb somit zweifelsfrei möglich. Hier ist aber Grundlage des Eigentums der K1 eben nicht nur die Auflassung durch die Erbengemeinschaft an Sie (und ihren Ehemann), sondern auch noch ihr originärer Erwerb im Wege des Erbgangs. Insoweit ist jedoch ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich!



    Ich bin aber der Meinung, dass der Erbgang hier gar nix zu suchen hat.
    Das Grundstück ist als Teil der Erbmasse auf die Erbengemeinschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Damit ist der erbgang aber auch abgeschlossen.
    Die Erbengemeinschaft veräußert jetzt rechtsgeschäftlich das Grundstück als einzelnen Nachlassgegenstand an die K1 (und den Ehemann). Der Kaufpreis geht wieder an die Erbengemeinschaft. Eine Erbauseinandersetzung oder Erbteilsübertragung findet nicht statt. Wäre dies der Fall, hättest du m.E. recht, so müsste meienr Meinung nach durch die Auflassung ein gutgläubiger Erwerb möglich sein...


  • Ich bin der Meinung, dass da nichts anderes gelten darf, als bei einer Veräußerung nur an den E allein und spätere Auflassung eines 1/2 Anteils an K1...


    Und genau da habe ich meine Zweifel. Hätte die Erbengemeinschaft an einen Dritten aufgelassen, wäre Grundlage des Eigentumserwerbs dieses Dritten einzig und allein die rechtsgeschäftliche Auflassung gewesen, gutgläubiger Erwerb somit zweifelsfrei möglich. Hier ist aber Grundlage des Eigentums der K1 eben nicht nur die Auflassung durch die Erbengemeinschaft an Sie (und ihren Ehemann), sondern auch noch ihr originärer Erwerb im Wege des Erbgangs. Insoweit ist jedoch ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich!



    Ich würde rpfl_nds Recht geben.
    Aufgrund Erbgangs hat die Erbengemeinschaft originär das Eigentum erworben und nicht K1 und K2. Von dieser Erbengemeinschaft erfolgte dann die Auflassung uns Eigentumsumschreibung auf K1 und Ehemann E. (es wurde ja sicher auch nicht eingetragen: "Anteil. K2 aufgelassen am ... auf E, Rest im Eigentum stehend" sondern "Aufgelassen am... und eingetragen am..). Somit ist sehr wahrscheinlich gutgläubiger Erwerb geschehen.

    Allerdings würde ich auch - solange kein neuer Erbschein erteilt wurde - die Finger von der Sache lassen.

  • Es ist zwischen den Hälfteanteilen von F und M zu unterscheiden. Die festgestellte Erfolge nach F war unrichtig, die nach M richtig. Es bestanden zwei Erbengemeinschaften, eine nach F und eine nach M. Die nach M bestand aus K1 und K2. Die nach F bestand aus M, K1, K2 (+ K3), anstelle von M rückten K1 und K2 für den Erbteil des M in Erbengemeinschaft nach.

    Den halben Miteigentumsanteil nach M haben K1 und E nach meiner Auffassung ganz unproblematisch von K1 und K2 erworben. K1 und K2 waren als wahre Erben von M Berechtigte dieses halben Anteils. K1 und E wurden also Miteigentümer zu je einem Viertel. Das Viertel von E ging durch Erbfolge auf K 1 über, also wurde K1 dadurch Bruchteilseigentümerin zu 1/2.

    Problematisch ist nur der halbe Miteigentumsanteil von F. Es erfolgten keine Erbteilsübertragungen auf K1 und E. Es wurde an sie aufgelassen. Bezüglich E liegt ein Verkehrsgeschäft vor, er hat einen Miteigentumsanteil von 1/4 gutgläubig erworben, der durch Erbfolge auf K1 überging. Bezüglich K1 liegt kein Verkehrsgeschäft vor, gutgläubiger Erwerb des anderen 1/4-Anteils durch ihn scheidet aus.

    Nach meiner Auffassung sind Eigentümer also K1 zu 3/4 und für das andere Viertel immer noch die Erbengemeinschaft nach F, an der gleichzeitig die Untererbengemeinschaft nach M besteht (K1, K2 für M + K1, K2, K3).

  • Ich tendiere auch zu der von Samirah geäußerten Ansicht. Letztlich geht es m.E. doch um die folgende Frage:
    Was genau erwirbt ein einzelner Miterbe, wenn im Wege der Auflassung ein bisher im Eigentum der Erbengemeinschaft stehendes Grundstück von der Erbengemeinschaft, deren Mitglied er ist, an ihn alleine übertragen wird? Stellt man sich auf den Standpunkt, dass er das ganze Grundstück nur im Wege der Auflassung erwirbt, wäre uneingeschränkter gutgläubiger Erwerb wohl zu bejahen.
    Ich denke jedoch, der Miterbe behält in diesem Fall den ihm bereits gehörenden "Anteil" an dem Grundstück (ich weiß leider nicht, wie ich das mit der Gesamthandsberechtigung anders ausdrücken soll:gruebel:) und erwirbt nunmehr nur die bislang den anderen Miterben zustehenden "Anteile" hinzu. Dementsprechend tragen wir hier in einem solchen Fall auch als Grundlage der Eintragung in Abt. I Sp. 4 ein: Auflassung vom ....... und bisheriges Recht". In diesem Fall ist m. E. gutgläubiger Erwerb nicht möglich.

  • Der alleine auf der Erwerberseite stehende Miterbe erwirbt gar nichts. Das gilt auch, wenn mehrere, aber nicht alle Miterben erwerben. Die Möglichkeit, den gutgläubigen Erwerb nur für die Anteile der auch auf der Veräußererseite stehenden Erwerber auszuschließen, scheitert an der Struktur der Gesamthand, die eine Zerlegung in selbständige Berechtigungen nicht gestattet. Ein gutgläubiger Erwerb ist deshalb nur möglich, wenn auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht zu den Veräußerern gehört, wenn also zB eine scheinbar nur aus A und B bestehende Erbengemeinschaft, an der in Wahrheit noch D beteiligt ist, an A, B und C zu je einem Drittel veräußert. Hier kann der Erwerbsakt für jeden der Miteigentumsanteile getrennt beurteilt werden. Deshalb erlangt nur der neu hinzutretende C seinen Anteil durch ein Verkehrsgeschäft. Darauf fußt meine Lösung.

  • Habe nun nochmal ein wenig in der Kommentierung gesucht und bin bei Palandt, 66. Aufl., Rdnr. 5 zu § 892 auf folgenden Satz gestoßen: "Geschützt wird nur ein RGesch, bei dem auf der Erwerberseite mind eine Pers beteiligt, die nicht auch auf der Veräußererseite beteiligt".
    Diesen Fall habe ich hier bei der Auflassung von der Erbengemeinschaft K1 und K2 auf die Eheleute K1 und E bezüglich des von der F stammenden 1/2 Anteils. Danach wäre dann offensichtlich das ganze Rechtsgeschäft (also die Auflassung durch die Erbengemeinschaft an die Eheleute) durch § 892 BGB geschützt, so dass sowohl K1 als auch E gutgläubig erwerben konnten.

  • Das Zitat sagt nichts darüber aus, in welchem Umfang ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Personell gesehen liegt nur für den nicht auf der Veräußererseite stehenden Miterwerber ein Verkehrsgeschäft vor, nur dieses wird von § 892 BGB geschützt. Also konnte nur E gutgläubig erwerben, nicht aber K1. So habe ich es auch in meiner Stellungnahme in Nr. 8 - Absatz 3 - dargestellt.

  • Was sagt ihr zu folgendem Fall:

    Im GB sind die Eheleute A und B zu je 1/2 eingetragen. A stirbt und wird auf Grund eines nach gesetzlicher Erbfolge erlassenen Erbscheins von B und dem Kind C beerbt. Eingetragen wurden daher B zu 1/2 und B und C in EG zu 1/2.
    In der Folgezeit haben sich B und C auseinandergesetzt und B wurde als Alleineigentümer eingetragen.

    Nun wurde der Erbschein eingezogen, da C ein Testament der A gefunden hat, wonach er Alleinerbe ist. Hat B die ideelle Hälfte durch die Auseinandersetzung nun gutgläubig erworben? Ich meine ja und tendiere daher dazu, nichts zu veranlassen. Sehe ich das richtig?

  • Und was sollte sonst veranlasst werden ?

    Wenn der Erbschein zum Zt.punkt der GB-berichtigung in Ausfertigung vorlag, sind keine gesetzlichen Vorschriften verletzt worden; die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Absatz 1 Satz 1 GBO scheidet aus (OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1979, 106; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, 2012, RN 401). Auf den guten Glauben des Erwerbers, der der Eintragung eines Amtswiderspruchs entgegen stehen würde, kommt es daher nicht an. Im Übrigen kann der Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung nicht gutgläubig erworben haben, weil der gutgläubige Erwerb ein Verkehrsgeschäft voraussetzt.

    Toussaint führt dazu im jurisPK-BGB Band 3, 6. Auflage 2012, Stand 1.10.2012, § 892 BGB RN 33 aus:

    Kein Verkehrsgeschäft liegt bei (auch nur wirtschaftlicher) Personenidentität von Veräußerer und Erwerber vor. Dies ist insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall:

    •..

    55 RG v. 23.04.1932 - V 325/31 - RGZ 136, 148-152, 150; BGH v. 13.12.2000 - IV ZR 239/99 - juris Rn. 7 - NJW 2001, 1069; OLG Naumburg v. 25.02.2003 - 11 Wx 19/02 - juris Rn. 9 - NJW 2003, 3209-3210, 3210; OLG Dresden v. 27.06.1996 - 7 U 414/96 - OLGR Dresden 1996, 217-218, 218 (zu § 8 GrdstDokO); OLG Dresden v. 25.01.2010 - 3 W 246/09 - juris Rn. 18 - ZfIR 2010, 545-550, 547; Gursky in: Staudinger, § 892 Rn. 101 m.w.N.

    (s.a.Schöner/Stöber, RN 349).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte den Fall nochmal aufgreifen, weil mir wieder ein ähnlicher Sachverhalt vorliegt.
    (zur Vereinfachung gehe ich im Folgenden von dem zuvor geschilderten Fall aus).

    Was ist denn nun zu veranlassen, wenn B das Grundstück verkaufen will? Da er dieses (bzw. den Anteil) nicht gutgläubig erworben hat, kann er doch jetzt gar nicht (alleine) verkaufen. Sehe ich das richtig?

  • Wieso sollte B nicht verkaufen können ? Für den Erwerber würde sogar die Vermutung des § 891 BGB streiten. Um dies zu verhindern, ist es Sache des wahren Erben, die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB gegen die Richtigkeit des für B ausgewiesenen Eigentums zu bewirken, sei es auf Bewilligung des B hin, sei es im Wege der einstweiligen Verfügung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aber darf ich denn dem Käufer zum gutgläubigen Erwerb verhelfen?
    M. E.ist die Vermutung des § 891 BGB durch den Akteninhalt widerlegt.

    Wo ist mein Denkfehler?


    1. ist dem gutgläubigen Erwerber der Akteninhalt nicht bekannt, sondern nur das Grundbuch -> da steht B
    2. ist die Vermutung ist durch den Akteninhalt nicht widerlegt, denn der Erbschein ist zwar eingezogen, aber ein neuer offenbar nicht erteilt und Anträge auf GB-Berichtigung oder auf einstw. Verf. nicht gestellt.

    Sollte B an X verkaufen sehe ich nicht, warum das Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung für X oder der Auflassung verweigern könnte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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