Geld hinterlegt für unbekannten Erben

  • 1978 wurde hier ein Teilerbschein erteilt, da Der Aufenthalt eines der Erben unbekannt war und auch noch ist. Er ist 1907 von seiner Arbeitsstelle verschwunden und wollte nach Amerika, um dort das große Geld zu machen und dann zurückzukommen....hat wohl nicht geklappt. ;) Ein Betrag von 10060 DM ist hier beim Amtsgericht hinterlegt und fällt im nächsten Jahr dem Fiskus zu. Jetzt meldet sich eine Miterbin und erkundigt sich, was man in dieser Angelegenheit veranlassen kann? Und ich bin ratlos! :gruebel: Es gibt ja viele Möglichkeiten (Erbenermittlung, Todeserklärung...). Die kosten aber viel Zeit und führten ja auch zum damaligen Zeitpunkt nicht zum Erfolg. Hat jemand einen Vorschlag?

  • eine weitere Möglichkeit wäre eine Nachlasspflegschaft für den Anteil des verschwundenen Erben (der ist ja in gewisser Weise unbekannt, da nicht klar ist, ob er a) noch lebt oder einer seiner Abkömmlinge erbt oder der Stamm ausgestorben ist und b) ob der ungewisse Erbe die Erbschaft annehmen würde)
    der kann sich dann mit den anderen Erben auseinandersetzen und einer Teil-Auszahlung aus der Hinterlegung für diese zustimmen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • :zustimm: zu Sonntagskind.
    Sonst gibt es auch noch § 22 HO, dieser regelt den Neubeginn der Frist des § 21 HO und stoppt somit den Verfall der Hinterlegungsmasse.

  • Der Fiskus kommt nicht als gesetzlicher Erbe in Betracht, weil Verwandte des Erblassers vorhanden sind. Diese wurden durch den erteilten Teilerbschein ausgewiesen. Der Fall ist über § 2358 Abs. 2 BGB zu lösen, indem die bekannten Erben einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Teilerbscheins stellen, der sie auch in Bezug auf den vakanten Erbteil als Miterben ausweist.

    Ich gehe davon aus, daß nur der Anteil des unbekannten Erben hinterlegt wurde. Dies war nach meiner Auffassung rechtsfehlerhaft. Der Fall hätte nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten schon damals über § 2358 Abs. 2 BGB gelöst werden müssen.

  • Ich habe hier etwas von Erbenermittlung gelesen. Wir halten das hier so, dass bei Hinterlegung für die unbekannten Erben alle 5 Jahre eine Anfrage an die Nachlassabteilung und Veranlssung nach §1964 BGB erfolgt. Nach Ablauf der Frist von 30 Jahren wird dann durch die Landesjustizkasse ausgebucht und die Summen bzw. Schmuck usw. an den Staatshaushalt abgeführt. Mir wurde bisher immer erklärt, dass es nicht zu den Tätigkeiten der Hinterlegungsstelle gehört Erbenermittlung zu betreiben. Wie handhabt ihr das? Seid Ihr richtig ermittelnd tätig?

  • Ich muss nochmal auf diese Sache zurückkommen, weil ich mich noch nicht wirklich für eine Lösung entscheiden konnte.:(

    Eine Nachlasspflegschaft für den einen Teil wurde hier schon zu dem damaligen Zeitpunkt eingerichtet. Da der Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte, wurde der Betrag dann von dem Nachlasspgfleger hinterlegt. Die Idee mit der Nachlasspflegschaft halte ich dennoch für gut, da heute bessere Möglichkeiten bestehen eine Person mit unbekannten Aufenthalt ausfindig zu machen. Problematisch wird nur sein, dass er nunmehr wohl verstorben ist und sich wahrscheinlich zuletzt in den USA aufgahlten hat. Ebenfalls frage ich mich, welches Gericht und bzgl. wem die Nachlasspflegschaft eingerichtet werden müsste. Der Miterbe hatte seinen letzten Aufenthalt in Berlin Neuköln. Ist das Gericht mit seinem letzten Aufenthalt zuständig oder sind wir zuständig?

    Desweiteren habe ich mir nun auch die Kommentierung und Rechtsprechung zu § 2358 II BGB durchgelesen. Dies wird erst als letztes Mittel genommen, wenn die Beschaffung der Urkunden unverhältnismäßig wäre. Grundsätzlich ist bei Verschollenheit das Todeserklärungsverfahren durchzuführen. Zum damaligen Zeitpunkt wurde schon ein Erbschein beantragt, der die Erben des gesamten Nachlasses nachweisen sollte. Der zuständige Rechtspfleger wollte jedoch einen Todeserklärungsbeschluss. Als dieser nicht erbracht wurde, wurde der Antrag abgeändert. Aus meiner Sicht haben die übrigen Erben damals also die Hinterlegung "in Kauf" genommen und anerkannt, dass erst ein entsprechender Beschluss vorgelegt werden muss.

    Wie sieht es eigentlich in einem solchen Fall mit den Abkömmlingen des verschollenen Miterben aus? Wie kann ausgeschlossen werden, das solche nicht vorhanden sind?

    Weiterhin frage ich mich, inwieweit ich eigentlich verpflichtet bin, mir darüber überhaupt Gedanken zu machen. Ein Erbscheinsantrag bzgl. des letzten Erbteils wurde bisher nicht gestellt. Die ganze Angelegenheit soll ja auch nicht in Rechtsberatung ausarten.

    Ich hoffe ihr könnt mir in dieser Sache nochmal behilflich sein!?

  • Ein Todeserklärungsverfahren geht m.E. nicht, weil es an einem Kausalen Ereignis für die Verschollenheit fehlt (Krieg, Flugzeugabsturz usw.). Alleine die Tatsache, dass der Gesuchte in die USA ging und seither nichts mehr von ihm gehört wurde, ist noch kein Verschollenheitsgrund.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ein Todeserklärungsverfahren geht m.E. nicht, weil es an einem Kausalen Ereignis für die Verschollenheit fehlt (Krieg, Flugzeugabsturz usw.). Alleine die Tatsache, dass der Gesuchte in die USA ging und seither nichts mehr von ihm gehört wurde, ist noch kein Verschollenheitsgrund.



    Es gibt doch die allgemeine Verschollenheit nach § 3 VerschG, die gerade kein besonderes Ereignis voraussetzt, dafür aber längere Fristen hat, die aber wenn man wirklich seit 1907 nichts mehr vom Betroffenen gehört hat, inzwischen auch lange erfüllt sind.

  • § 3 VerschG ist in direktem Zusammenhang zu dem Begriff der Verschollenheit nach § 1 VerschG zu sehen.

    Dort heißt es: "... sofern nach den Umständen hierdurch ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben begründet sind."

    Das Ausbleiben von Nachrichten allein ist somit nicht aussagekräftig genug, um eine Verschollenheit anzunehmen. Man kann und darf nicht einfach jede Person, von der man selber nicht mehr weis, was aus ihr geworden ist, einfach so für Tod erklären lassen. Das geht nicht. Es braucht immer einen kausalen Grund für die Verschollenheit.

    Hier einen Auszug aus einem von mir einmal gehaltenen Seminar zum Thema Todeserklärung:

    Wer gilt als verschollen? Hierzu ist es erforderlich, die Definition der Verschollenheit nach § 1 VerschG näher anzusehen. So ist nach dem Gesetzeswortlaut nur der verschollen, auf den folgende Tatbestandsmerkmale zutreffen:

    1. der Aufenthalt des Verschollenen ist unbekannt,

    2. es liegen keine Nachrichten darüber vor, ob der Verschollene noch lebt oder verstorben ist,

    3. es muss bereits seit längerer Zeit der Zustand der Ungewissheit über den Aufenthaltsort bestehen,

    4. die vorstehend unter lit. a) – c) aufgeführten Punkte müssen einen ernsthaften Zweifel daran begründen, dass der Verschollene noch lebt.


    Der Knackpunkt hier dabei die Ziffer 4. Alleine die Tatsache, dass der Auswanderer nie mehr etwas in die Heimat berichtet hat, begründet noch keinen Zweifel daran, dass er seit damals nicht merhr lebt. Nicht zu verwechseln damit, dass ein 1907 Geborener heute vmtl. ohnehin nicht mehr lebt.

    § 3 VerschG passt z.B. auf den Abenteuerer, der in die Sahara zu einer Expedition aufbricht und dann sich nicht mehr bei seiner Familie meldet. Nicht aber auf einen Auswanderer um 1900 nach den USA. Der konnte und wollte vielleicht nicht mehr nach Hause telefonieren :)

    Die Tsunami-Opfer z.B. waren/sind zumeist 3er-Verschollene. Das macht den Angehörigen wegen der Fristen dann durchaus Probleme.

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  • Die von dir richtigerweise genannten Punkten liegen hier aber doch klar vor.
    1.) Der Aufenthalt des Betroffenen ist unbekannt. (irgendwo in Amerika ist zu unbestimmt)
    2.) Nachrichten von seinem Leben oder Tod sind seit 1907 nicht mehr eingegangen.
    3.) Deswegen weiß eben schon seit langer Zeit niemand mehr was von ihm.
    4.) Die Lebenserfahrung gestützt auf die Sterbetafeln begründen den Verdacht, dass jemand, der 1907 alt genug war, selbstständig nach Amerika auszuwandern, und nichts mehr von sich hören lässt dies deswegen tut, weil er inzwischen tot ist. Somit liegen ernsthafte Zweifel vor.

    Man könnte sich sogar auf den Standpunkt stellen, dass § 1 II VerschG eingreift und der Tod unzweifelhaft erscheint. Der laut Guinessbuch älteste lebende Mensch ist meines Wissens 115 Jahre; wenn das nicht der Betroffene ist, dann sieht es schlecht für sein Fortleben aus. Dann wäre nach §§ 39, 44 VerschG eine vermutliche Todeszeit (im Zweifel die Durchschnittliche Lebenserwartung seines Jahrgangs nach den Sterbetabellen) zu bestimmen.

  • Halt!

    Du machst den Fehler das Alter aus heutiger Sicht zu betrachten.

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  • Halt!

    Du machst den Fehler das Alter aus heutiger Sicht zu betrachten.



    Auf welches Alter ist denn bei Frage, ob sein Tod im Sinne von § 1 II VerschG zum jetzigen Zeitpunkt unzweifelhaft ist, sonst abzustellen? Doch nicht auf das Alter zur Zeit der letzten Nachricht?

    Es kann doch nur von der aktuellen Tatsachenerkenntnis und Rechtslage ausgegangen werden. Sonst würde sich die Frage stellen, ob du das Verschollenheitsgesetz in der jetzigen Fassung (von 1951) überhaupt anwenden kannst oder ob du nicht auf die Todes- und Lebensvermutung der damals geltenden §§ 13-20 BGB zurückgreifen müsstest.

  • Auf welchen Zeitpunkt willst du denn dann den Todeszeitpunkt nach § 9 VerschG feststellen?

    Glaub´mir. Mit der Aussage, dass der 1907 Geborene heute sicher Tod ist und daher heute für Tod erklärt werden kann, bist du auf dem Holzweg.

    Hier noch Ausführungen aus dem Referat zu § 1 Abs. II VerschG:

    Nach § 1 Abs. 2 VerschG ist derjenige nicht verschollen, dessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Hierunter gehören also insbesondere solche Personen, von denen z. B. über Zeugen berichtet werden kann, dass sie zu einem genauer benennbaren Zeitpunkt definitiv gestorben sind. Ein klassischer Beispielsfall wären z. B. Kriegskameraden, die aufgrund ihrer persönlichen Kenntnis oder der persönlich erfahrenen Situation definitiv berichten können, dass ihr Soldatenkamerad an einem genauer definierbaren Zeitpunkt und –ort gestorben ist.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (26. Mai 2009 um 15:00)

  • Das Problem am Ausgangsfall wurde schon falsch gelöst. Hier hätte man 1978 nach entsprechend negativen Ermittlungen einfach ein Verfahren nach § 2358 II BGB durchführen müssen und der gesamte Nachlass wäre damals verteilt worden.

    Das ist übrigens auch heute noch so durch die Stellung eines neuen ESA über den gesamten Nachlass möglich.

    Es gibt also auch hier mehrere Lösungsmöglichkeiten . Die Todeserklärung ist aber falsch und gehört hier sicherlich nicht dazu.

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  • So wie ich das verstehe, kann § 2358 BGB jedoch nicht durchgeführt werden, wenn keine Zweifel an der Existenz einer vorrangig erbberechtigen Person bestehen ( OLG Frankfurt 20 W 115/86) und Zweifel an der Existenz habe ich nicht.

    Inwieweit das zuständige Gericht die Voraussetzung für die Verschollenheit gegeben sieht, kann ich ja zunächst nicht beurteilen. Ich denke das zu der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit über Tod oder Leben des Erben gleichermaßen Ungewiss ist, weitere Nachforschungen erfoderlich wären und diese wären durch das zuständige Gericht in Berlin durchzuführen.

    Ich frage mich auch, warum das Geld nicht dem Staat zufallen kann. Das Geld wurde ja nicht für die unbekannten Erben hinterlegt, sondern für einen bekannten Erben, der nur unbekannten Aufenthalts ist. Er dürfte doch damit wie jeder andere Berechtigte zu behandeln sein...was bedeutet, wenn er sich nicht nach 30 Jahren meldet, fällt das Geld dem Staat zu. In solchen Fällen müssten ein bekannter Erbe ja sonst ewig gesucht werden und eine Hinterlegung dürfte nie erfolgen. Ich bearbeite aber auch keine Hinterlegungssachen...

  • Gem. § 19 HintO i. V. § 382 BGB verfällt der Herausgabeanspruch nicht, wenn eine begründeter Antrag auf Herausgabe gestellt wird. Bezüglich der Vorlage von Nachweisen der behaupteten Rechtsstellung müsste dem Antragsteller eine Frist eingeräumt werden.
    Was die Todeserklärung angeht, es kann niemand für tot erklärt werden, an dessen Tod keine Zweifel bestehen §§ 1 u. 2 VerschG. Wäre dieser Mann noch am Leben wäre er uns allen bekannt, denn er wäre als ältester Mann der Welt in allen Medien. Ab einem Alter von 120 Jahre muss mit Sicherheit vom Tod ausgegangen werden, da dies die höchstmögliche Lebensdauer des Menschen nach derzeitigem Stand er Wissenschaft ist. Wenn jemand Tod ist, gilt Abschn. 4, §§ 39 ff des VerschG, die Feststellung des Todeszeitpunktes. Die Nachweispflicht liegt beim Antragsteller, es gilt auch das Amtsermittlungsprinzip. Glaubhaftmachung genügt.
    Nach diesem Verfahren kann der Betrag an den Erben herausgegeben werden, wenn das Verfahren das gewünschte Ergebnis hatte.

  • Das der Gute heute nicht mehr lebt, ist klar. Die Frage ist aber, ob er zum Zeitpunkt von Franzis "Erbfall" noch gelebt hat bzw. gelebt haben könnte.

    Vorliegend würde ich entweder nix veranlassen oder nach Rücksprache mit den bekannten Erben bei Vorliegen eines entsprechenden ES-Antrags die Aufforderung nach § 2358 II BGB einleiten.

  • Das der Gute heute nicht mehr lebt, ist klar. Die Frage ist aber, ob er zum Zeitpunkt von Franzis "Erbfall" noch gelebt hat bzw. gelebt haben könnte.

    Vorliegend würde ich entweder nix veranlassen oder nach Rücksprache mit den bekannten Erben bei Vorliegen eines entsprechenden ES-Antrags die Aufforderung nach § 2358 II BGB einleiten.




    Ja, endlich mal jemand, der meine Auffassung stützt:daumenrau:D

    @Franzi1801: Du scheinst das Verfahren und den Zweck von § 2358 II BGB nicht verstanden bzw. fehlverstanden zu haben. Die öffentliche Aufforderung ist gerade dann durchzuführen, wenn das Vorhandensein von gleich- oder besserberechtigten Erben wahrscheinlich ist. Sie soll den Kreis der den Kreis der Erbanwärter begrenzen und dadurch die Erbscheinserteilung ermöglichen. Gerade bei im Ausland wohnenden pot. Erben ist Sie durchführbar. Lies doch nochmal im Palandt dazu nach.

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  • Mein Beitrag sollte schildern, was die Hinterlegungsstelle zu tun hat, nachdem das Nachlassgericht der Erbin gesagt hat, sie solle sich zuständigkeitshalber an die Hinterlegungsstelle wenden. Das Geld befindet sich in einem öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnis und kann nur von dort aus an den Erben gelangen.

    Das Nachlassgericht, so es denn zuständig ist, kommt ins Spiel, wenn der Beschluss über die Feststellung der Todeszeit vorgelegt würde.

    Eigene Ermittlungen des Nachlassgerichts in der Sache dürften Zeitverschwendung sein. Zur Herausgabe des hinterlegten Betrages werden sie nicht benötigt. (Ich meine, persönlich hätte ich nichts gegen diese Ermittlungen, spart es doch Erben und Hinterlegungsstelle eine Menge Aufwand).

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