Pfüb - Doppelpfändung?

  • Im Juli hat meine Mdt. Pfüb als Drittschuldnerin erhalten - wir haben mit nachgebesserter 3.-Schuldnererklärung innerhalb der 2-Wochenfrist die Forderung anerkannt (siehe Treat "freier Handelsvertreterpfüb) und bislang zig Briefe hin und hergewechselt zwecks der Höhe der Zahlung.


    Heute bekommt unsere Mdtin einen neuen Pfüb vom gleiche RA nur diesmal auf Zahlung der Provision eines freien Handelsvertreters.

    Was mach ich nun? Ich hab 2 Pfändungen über die gleiche Forderung und den gleichen Titel.

    Beide anerkennen kann ich für unsere Mdtin ja wohl schlecht. Kann ich mich ans Vollstreckungsgericht wenden? :gruebel:

  • Wenn da tatsächlich zweimal die selbe Forderung gepfübt wurde, würde ich mit einem kurzen Anschreiben und unter Hinweis auf die bereits abgegebene Drittschuldnererklärung erklären, dass auf den bereits gewechselten Schriftverkehr vollumfänglich Bezug genommen wird und gut ist.
    Falls das nicht zutrifft, werden sich die GlVertr. schon regen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ganz so kann ich das nicht stehenlassen. Es wurden hier ja immerhin für 2 Pfübs die RA-Kosten berechnet und die GK/GV-Kosten kommen auch nochmal dazu. Und ich kann hier nicht einfach sagen, das ist Schuldnersache, da die Drittschuldnerin ja bezahlen muss.

  • Grundsätzlich musst Du Dich da nicht drum kümmern, das ist Sache des Schuldners. Aber das gibt mit Sicherheit Stress und viel Durcheinander.

    Um das zu vermeiden würde ich den Gl.-Vertr. anrufen und ihn fragen was das soll, weil wegen gleicher Forderungen schon wirksam gepfändet wurde. Ich würde ihm nahelegen, den zweiten PfÜB zurückzunehmen oder ihm "androhen" Erinnerung wegen unzulässiger Doppelpfändung mit dem Ziel der Aufhebung einzulegen.

    Ohne Rücknahmerklärung oder Erledigungserklärung der Gläubigerseite würde ich die von Tommy vertretene Auffassung nicht verfolgen. Dass der Gläubigervertreter sich nicht rührt macht die Pfändung nicht unwirksam. s. § 836 Abs. 2 ZPO.

  • Klar gilt der Beschluss zunächst mal, dass steht auch nicht in Frage.

    Nur wenn es sich tatsächlich um eine durch den gleichen Gläubiger gepfändete gleiche Forderung handelt, entsteht ja keine doppelte oder zweite Pfändungswirkung.

    Und wenn sich an der bereits abgegebenen Drittschuldnbererklärung nichts geändert hat, dann kann man darauf m.E. Bezug nehmen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Und die Kosten, die von dem Gläubiger dann evtl. noch beansprucht werden? Soll sich der Drittschuldner mit dem Gläubigervertreter darüber streiten?

    Also ist doch die sauberste Lösung eine Verzichtserklärung anzufordern und wenn die nicht abgegeben wird Erinnerung einzulegen.

  • Wenn 2 Pfüb vorliegen, selber Titel, selbe Forderung, dann wird auf den vorrangigen Pfüb solange bezahlt, bis sich dieser erledigt hat, ganz normal in der Pfändungsreihenfolge.
    Also auf 1. Pfüb Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Die Kosten des 2. Pfüb dürften sich dann erledigt haben. Wenn wirklich identische Forderung und Titel vorliegen, dann ist der 2. nicht notwendig. Ergo, keine Kosten für den RA. Geltend machen muss das natürlich der Schuldner.

  • Und wenn er das nicht macht aus welchen Gründen auch immer? Dann ist irgend wann die Forderung aus dem 1. PfÜB bezahlt und dann steht der AG vor der Frage was er tun soll/muss/kann/darf...

    Da ist es doch besser, die Sache vorab zu klären zu versuchen und evtl. Erinnerung wegen Doppelpfändung einzulegen.

  • Nicht gegen einzuwenden, wenn man durch einen Verzicht seitens Gläubiger den 2. Pfüb beseitigt.
    Aber ein Hinweis als Drittschuldner an Schuldner, das die Kosten 2. Pfüb obwohl Forderung erledigt ist noch zahlen wird, wenn der Schuldner nicht selber tätig wird, das sollte doch eigentlich zum Handeln seitens des Schuldners motivieren, oder?

  • Es ist für mich in der Regel weniger Arbeit selbst die Erinnerung einzulegen, wenn der Gläubiger nicht verzichten will als die Drittschuldnererklärung abzugeben (das muss ich ja schließlich) und dem Schuldner dann zu erklären warum zum zweiten Mal gepfändet wurde und was er evtl. tun kann (die Frage kommt nämlich mit Sicherheit).

  • Hallo Hego,

    genau das ist mein hauptsächliches Problem, dass der Schuldner in keinster Weise "mitarbeitet". Gepfändet wird hier in die Provision des selbständigen Handelsvertreters. Und den hab ich jetzt schon (unter Kündigungsandrohung) zig mal aufgefordert, hier auch die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er macht auf stur (trotz anwaltlicher Vertretung). Auch der HInweis, sich strafbar zu machen (es geht hier um Kindesunterhalt) zieht überhaupt nicht.

    Was heißt, ihm ist das wahrscheinlich sch...egal wie hoch die Forderung langsam wird. Nur will ich für meinen Mdt. als DS natürlich vermeiden, dass es hier später zu Schwierigkeiten kommt (was sowieso der Fall sein wird befürchte ich mal).

    Naja, ich werd jetzt mal die Gl.-Vertr. anschreiben, mal sehen was passiert. Danke.

  • Meist lassen sich diese Sachen auch telefonisch erledigen und der Gläubigervertreter verzichtet. Zumindest weiß er dann Bescheid wenn keine Drittschuldnererklärung kommt. Wenn Du schreibst, dann wartest Du evtl. und es kommt nichts zurück. Nach zwei Wochen musst Du aber die Drittschuldnererklärung abgeben.

    Wenn Du anrufst, weiß Du gleich ob es wirklich ein Versehen ist, oder was der Gläubiger will.

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