Pfändung Anspruch Durchführung Lohnsteuerjahresausgleich

  • Ich bräuchte dringend Hilfe!

    Das Problem:
    Antrag auf Erlass eines Pfüb - Pfändung Arbeitseinkommen - gestellt mit dem Antrag auf Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldner gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) u. a. auf Durchführung des Lohnsteuer- und Einkommenssteuerjahresausgleichs für alle abgelaufenen Kalenderjahre etc. sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages.

    So bzw. so ähnlich steht es ja auch in jedem Buch!

    Jetzt habe ich vom zuständigen Rechtspfleger ein Schreiben erhalten, demgemäß die beantragte Pfändung des Anspruchs auf Durchfürung des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der Einkommenssteuererklärung nicht entsprochen werden kann, da es sich hierbei um ein höchstpersönliches steuerliches Gestaltungsrecht handeln würde (vgl. auch Urteil des BFH vom 18.08.1999, VII R 114-97; Anm. Rpfleger 199, 339 ff.).
    Es könnte lediglich der Anspruch auf Auszahlung gepfändet werden.

    Ich geh ja soweit mit, dass, sofern beim Finanzamt als Drittschuldner gepfändet wird, der Gläubiger nicht die Antragsbefugnis des Schuldners für die Einkommenssteuererklärung pfänden kann, da dies nach der oben genannten Rspr. nicht zulässig ist.

    Aber bei der Pfändung beim Arbeitgeber?

    Kann mir da evtl. jem. weiterhelfen? Danke im Voraus!

  • Ich denke mal, hier liegt lediglich eine Verwechslung der Ansprüche vor. Die angeblichen Ansprüche auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches beim Arbeitgeber sind selbstverständlich pfändbar.

  • Ansprüche sind pfändbar. Auch das Antragsrecht wird mittlerweile nicht mehr als höchstpersönlich angesehen.

  • Ich bin ganz deiner Meinung, der Anspruch ist pfändbar. Ich weiß aber auch, dass Koll. das anders sehen. Falls es "hoch" geht, teil bitte mal das Ergebnis mit.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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