• Hi, hier gibts zwar schon ein paar Themen insoweit, aber ich werde nicht recht schlau daraus. :gruebel:
    Vielleicht könnt ihr mir ja bei meinem konkreten Fall helfen:
    Antrag des Jugendamtes auf Pfüb beim Vollstreckungsgericht wg. Kindesunterhalt in Arbeitseinkommen des Schuldners, Titel aus 2001, es geht um rückständigen Unterhalt für 1.9.05 bis 31.8.06, aus PC sehe ich, dass dem Sch. am 21.6.05 die RSB angekündigt worden ist. Wann Inso eröffnet oder aufgehoben wurde ist nicht ersichtlich. Pfüb erlassen oder nicht?

  • @HuBo : So weit waren Logona (Kollegin) und ich auch schon.

    Aus dem Link ergibt sich (lustiger Weise) nur der Beschluss über die angekündigte RSB (keine Eröffnung, keine Aufhebung) !

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Es geht doch um rückständigen Unterhalt vom 01.09.05 - 31.08.06???
    RSB wurde angekündigt am 21.06.2005.
    Damit handelt es sich beim Unterhalt vom 01.09.2005 - 31.08.2006 um Schulden, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, da das Verfahren vor dem 21.06.2005 eröffnet worden sein muss. Diese neuen Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, Vollstreckungshindernis liegt nicht vor, da es sich hierbei nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt. PfÜb erlassen.

  • Dann wird das Verfahren wohl vor der Umstellung "Veröffentlichung auch im Internet" eröffnet worden sein.

    Also maßgeblich gilt es ersteinmal zu ermitteln, wann das Verfahren eröffnet wurde. Alle Forderungen, die bis dorthin begründet wurden, somit auch alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Unterhaltsforderungen sind Insolvenzforderungen und somit zur Tabelle anzumelden. Insoweit ist der Unterhaltsgläubiger Insolvenzgläubiger und wegen dieser Forderungen besteht Vollstreckungsverbot.

    Anders hinsichtlich dem laufenden Unterhalt, und auch alles, was nach Insolvenzeröffnung fällig geworden ist. Das kann der Unterhaltsgläubiger vollstrecken, aber nur in Beträge, die den Insolvenzgläubigern nicht zur Verfügung stehen, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO. Also hinsichtlich dem Arbeitseinkommen bedarf es einer Pfändung nach § 850d oder der Bestimmung, das der pfändende Gläubiger bei Anwendung der Tabelle nicht als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist.

    Da der geltend gemachte Unterhalt sämtlich nach Ankündigung der RSB handelt es sich nicht um Insolvenzforderung, insoweit bei dem Gläubiger nicht um einen Insolvenzgläubiger, also kann dieser wegen der genannten Beträge vollstrecken.

    Es wurde jetzt nur die Ankündigung der RSB benannt, ist das Verfahren denn auch aufgehoben? Vor Aufhebung geht Vollstreckung nämlich nur wie oben dargestellt, nach § 89 II 2. Nach Aufhbeung kann der Unterhaltsgläubiger eigentlich pfänden wie er will, oder auch sonst die Mobiliarvollstreckung betreiben, bei Arbeitseinkommen geht ihm aber die insolvenzrechtliche Abtretungserklärung vor. Sollte also nach § 850d pfänden, um irgendwelche Beträge zu erhalten.

    Von der RSB sind die genannten Unterhaltsbeträge vom Zeitraum nach Ankündigung der RSB im übrigen nicht betroffen, da keine Insolvenzforderung.

  • Ups, da hatte ich mich doch verlesen und gemeint, dass die Unterhaltsrückstände seit 2001 gepfändet werden sollen. Sorry!

    @ Harry

    "Also hinsichtlich dem Arbeitseinkommen bedarf es einer Pfändung nach § 850d oder der Bestimmung, das der pfändende Gläubiger bei Anwendung der Tabelle nicht als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist."

    Wenn nicht nach § 850d ZPO gepfändet ist, halte ich die Bestimmung, dass die Person, die selbst pfändet nicht zu berücksichtigen ist für bedenklich. Schließlich ist "nur" Rückstand und das bis zum laufenden Monat gepfändet. Es gibt (vermutlich) keinen Anhaltspunkt, dass er nicht auch laufenden Unterhalt zu zahlen hat. Wenn der Schuldner den laufenden Unterhalt zahlt, dann wäre das nicht richtig.

    Pfändung nach "d" gibt es nur auf Antrag. Ist der Antrag nicht gestellt, geht die Pfändung nach "c". Dann aber meiner Meinung nach mit dieser Person, weil ihr auch laufender Unterhalt geschuldet wird. Dass er (vielleicht) nicht gezahlt wird, ist dabei ohne Bedeutung. Der Gläubiger hätte ja auch den laufenden Unterhalt mitpfänden und das dann nach "d"

    Ich lasse bei der Berechnung die Person nur dann raus, wenn ich auch weiß, dass kein laufender Unterhalt geschuldet wird. Für die weiteren Gläubiger berücksichtige ich diese Person aber weiter (also auch bei Insolvenz) weil der Schuldner ja Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zahlt. Es ist nirgendwo bestimmt, dass es sich dabei nur um laufenden Unterhalt handeln muss.

    Aber was ist, wenn im Falle der laufenden Unterhaltspfändung weiter Rückstände auflaufen obwohl nach "d" gepfändet ist und die Abtretung an den TH ist nach sechs Jahren erledigt?

    Die Pfändung ist nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nur in den Bereich möglich, der für andere Gläubiger nicht offen steht. Ich hagbe noch nichts gefunden, wo bestimmt wird, dass sich dann die Pfändung automatisch auch auf den "c" Bereich ausweitet. Ich denke mal, dass das Vollstreckungsgericht bestimmen muss, dass die Pfändung auch den normalen pfändbaren Teil erfassen soll, oder?

  • Also, reine Vollstreckung und Pfüb habe ich selber schon eine Weile nicht mehr bearbeitet, nur im Rahmen von Insolvenzverfahren.

    Die Frage ist, welches ist der Betrag, der anderen Gläubigern nicht zur Verfügung steht. Einmal natürlich § 850d, und da kann für Rückstände wie für laufenden Unterhalt ein recht massiver Eingriff vorgenommen werden.
    Ein moderaterer Eingriff in die Pfändungstabelle wäre doch die Bestimmung, der pfändende Unterhaltsgläubiger nicht selber als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Deswegen hätte ich grundsätzlich keine Bedenken eine solche Bestimmung zu treffen.

    Irgendwo gab es doch die Bestimmung, das der nachrangig pfändende Gläubiger den vorrangig pfändenden Unterhaltsgläubiger mit dessen Forderung "nach vorne schieben" kann, entweder hinsichtlich der Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten oder in den Bereich nach § 850d, ich finde gerade auf die Schnelle die Norm nicht. Auch hier wäre die Anwendung der Tabelle minus eine Unterhaltspflicht ein weniger heftiger Eingriff.

    Und wenn der moderatere Eingriff genügt, dann wäre diesem doch der Vorzug zu geben.

  • § 850e Nr. 4 ZPO

    Das trifft aber meiner Meinung nach nur zu, wenn der U.-Gläubiger auf sein Vorrecht verzichtet und im Rahmen des § 850c pfändet. Das VG kann meiner Meinung nach in einem nachrangigen Vollstreckungsverfahren nicht in die Pfändung des vorrangigen U.-Gl. eingreifen. Daher die Vorschrift mit der Verrechnung auf Antrag.

    Ich denke mir aber, dass, wenn eine Unterhaltspflicht besteht (auch wenn es für den Gl. selbst ist, dann ist es unlogisch diese U.-Pfl. zu ignorieren und zu sagen, dass die lfd. Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist.

    Schließlich gibt es dafür den "d" und wenn der Gläubiger diesen Vorrechtsbereich nicht geltend macht, hat er Pech gehabt.

    Ich hatte einen solchen Fall mal vor langen Jahren. Die Gl., es waren insgesamt drei minderjährige Kinder haben immer nur den Rückstand (und das noch ohne Antrag nach "d") gepfändet. Im Wege der Klarstellung habe ich das Gericht gebeten mir mitzuteilen, ob die Kinder als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen sind oder nicht. Dabei habe ich darauf hingewiesen, dass ich dem Schuldner durch eine Nichtberücksichtigung der Kinder so viel einbehalte, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine laufenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen weil das übrige Einkommen dafür nicht ausreicht. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass es das Problem der Gl. ist, wenn sie dadurch nur einen sehr kleinen Teil (waren damals unter 100,00 DM) bekommen. Sie hätten die Möglichkeit mit dem Rückstand auch den laufenden Unterhalt zu pfänden und die "d" Pfändung zu beantragen.

    Das Gericht hat es damals genau so gesehen und klargestellt, dass für diese (nur) Rückstandspfändung die drei Kinder zu berücksichtigen sind, weil der Schuldner ihnen auch noch laufenden Unterhalt schuldet...

  • Das Vollstreckungsgericht Hermeskeil hatte mit Beschluss vom 12.02.1993 in (mittlerweile) drei Pfändungssachen (in denen jedes mal ein Monatsrückstand gepfändet wurde) angeordnet, dass drei u.P zu berücksichtigen sind.

    sehr ausführliche Begründung:

    "Wegen der Gründe wird auf das Vorbringen des Drittschuldners vom .... Bezug genommen."

    Ende der Begründung! :D

  • Danke für den §.

    Tja, wenn weder der eine oder andere Antrag vom Gläubiger gestellt wurde, dann kann der Drittschuldner nur unter der vollständigen Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten des Schuldners einen pfändbaren Betrag ermitteln. Ohne Antrag würde ich da gerichtlicherseits auch nichts machen.

    Und weisst man den Gläubiger mal auf den § 850d hin, dann schlägt er meist auch gleich zu.

    Ich erinnere mich mal auf M.-Abteilung einen Pfüb mit der von mir erwähnten Anordnung erlassen zu haben (-1 Unterhaltspflicht). Eigentlich kann man diese Anordnung auch direkt unter § 850d als Abweichung von der Tabelle fassen, und auch den Antrag dahingehend auslegen. Ist aber wie schon gesagt eine Weile her. Und beschwert hat sich auch niemand, das wäre mir noch in Erinnerung.

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