Rechtsschutz deckt nur Beratung

  • Nachdem mir die Suche und auch die verfügbaren Kommentare nichts gebracht hat, hoffe ich jemand kann helfen.

    Mutter war beim Jugendamt wegen Neuberechnung des Unterhalts, Vater hat jede Zusammenarbeit verweigert. (Verweis auf Jugendamt wird also nichts) Mutter geht daraufhin zum Rechtsanwalt.

    Nun habe ich den Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mit Abrechnung (255,85 €) - einschließlich Einigungsgebühr VV 2508 - auf dem Tisch. Es wird angegeben, dass eine Rechtsschutzversicherung zwar besteht, die jedoch nur die Beratung (Familiensache) abdeckt, nicht aber auch die Vertretung. Offensichtlich wurde die Rechtsschutzversicherung gar nicht in Anspruch genommen, weil ja Vertretung erfolgen sollte.

    Was nun? Ablehnen, da Rechtschutzversicherung ja grundsätzlich eintritt.

    Bewilligen und den Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung auf den Vergütungsanspruch anrechnen (aber auf welcher Grundlage?)

    Oder?

    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Wieso soll Verweis aufs JA nichts bringen ? Das ist doch nicht davon abhängig, ob der Vater mitarbeitet oder nicht!

    Ich würde mir die Deckungszusage zeigen lassen. Wenn eine RSV eintritt, gibt es keine BerH!

    Deckt sie nicht alles ab ( wegen Teilselbstbehalt), dann nicht ( umstritten).

    Aber der vorliegende Fall erscheint mir merkwürdig.

  • Ich verstehe ehrlich gesagt erst mal gar nicht, warum die Antragstellerin erst beim Jugendamt war und dann zum Anwalt gegangen ist, weil der Vater die Zusammenarbeit verweigert (ist ja wohl auch kein Einzelfall). Wieso wird nicht im Rahmen der Beistandschaft geklagt?

    edit: Diabolo war schneller.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Vater hat jede Zusammenarbeit verweigert. (Verweis auf Jugendamt wird also nichts)



    Mir hat sich beim ersten (und auch zweiten Lesen) ebenfalls nicht erschlossen, warum die Zusammenarbeitsbereitsschaft größer ist, wenn die Antragstellerin sich einen RA nimmt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Laut Angaben des Rechtsanwalts wurde der Vater ins Jugendamt eingeladen und hat den Termin nicht wahrgenommen sowie erklärt, dass er eine Klärung über Rechtsanwälte will. Das Jugendamt hat der Mutter dann gesagt, jetzt können wir nichts mehr machen. Nachdem der Rechtsanwalt tätig geworden ist, hat auch der Vater einen Rechtsanwalt beauftragt. Es wurde dann eine Vereinbarung geschlossen, dass der Vater eine neue Jugendamtsurkunde errichten lässt, was auch erfolgte. Grundsätzlich bewillige ich bei der Konstellation schon Beratungshilfe. Was soll denn die Mutter machen, wenn das Jugendamt ihr sagt, es kann nichts mehr machen.

  • Also klassischer Fall von "anstatt Vernunft anzunehmen, und den Weg zu nehmen, der alle Beteiligte am wenigsten Geld und Nerven kostet, stellen wir lieber auf Stur und schalten jeder einen RA ein"... Die Möglichkeit eine neue JA-Urkunde zu errichten bestand für den Kindesvater doch auch schon, als die Gegenseite nur durch das JA und er gar nicht vertreten war. Selbst wenn er sich einen RA genommen hätte, hätte die Mutter doch durchaus weiter vom JA vertreten werden können.

    Da im obigen Text aber zu oft "hätte" drin vorkommt, würde ich hier wohl bewilligen und eine "Vertretungsgebühr" bewilligen. Ob daneben auch eine Einigung stattgefunden hat, kommt darauf an, welche Rechtspositionen die Parteien (ursprünglich) vertreten haben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. Mai 2009 um 08:11)

  • Beratungshilfe währe m.E. hier zu versagen, da, wie Ernst P. bereits ausgeführt hat, die Inanspruchnahme des Jugenamtes bestand und auch weiter besteht, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten wird.

    Wenn Kindesvater unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten will, soll er machen. Sind seine Kosten. Die Mutter hat jedoch weiterhin die Möglichkeit für eine außergerichtliche Vertretung das Jugendamt aufzusuchen. Stellt sich der Vater stur weil nur mit einem anderen RA reden will und auf der Seite der Mutter nicht mit dem Jugendamt ist die außergerichtliche Rechtswahrnehmung damit beendet und der Vater muss ggf. mit einer Auskunftsklage leben. Gleiches gilt insoweit für die Mutter. An den Voraussetzungen der Beratungshilfe ändert dies nichts.

  • Es wird angegeben, dass eine Rechtsschutzversicherung zwar besteht, die jedoch nur die Beratung (Familiensache) abdeckt, nicht aber auch die Vertretung. ....Ablehnen, da Rechtschutzversicherung ja grundsätzlich eintritt. Nein, denn versichert ist nur eine Beratung bei Änderung der Rechtslage, keine Vertretung. In dem Moment, in dem Vertretung erfolgt, ist die Rechtsschutzversicherung nicht meher eintrittspflichtig. Da ist kein: Beratung als minus in der Vertretung enthalten und deshalb zahlen wir wenigstens die Beratungsgebühr.
    Bewilligen und den Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung auf den Vergütungsanspruch anrechnen (aber auf welcher Grundlage?) Aus genau diesen Gründen keine Anrechnung möglich

    Das Jugendamt hat der Mutter dann gesagt, jetzt können wir nichts mehr machen.....Was soll denn die Mutter machen, wenn das Jugendamt ihr sagt, es kann nichts mehr machen.

    Eben!

    Beratungshilfe währe m.E. hier zu versagen, da, wie Ernst P. bereits ausgeführt hat, die Inanspruchnahme des Jugenamtes bestand und auch weiter besteht, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten wird.

    Wenn Kindesvater unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten will, soll er machen. Sind seine Kosten. Die Mutter hat jedoch weiterhin die Möglichkeit für eine außergerichtliche Vertretung das Jugendamt aufzusuchen. Stellt sich der Vater stur weil nur mit einem anderen RA reden will und auf der Seite der Mutter nicht mit dem Jugendamt ist die außergerichtliche Rechtswahrnehmung damit beendet und der Vater muss ggf. mit einer Auskunftsklage leben. Gleiches gilt insoweit für die Mutter. An den Voraussetzungen der Beratungshilfe ändert dies nichts.

    Denkt Ihr bitte ab und zu auch daran, dass die Mutter u.U. mit den Kosten der Auskunftsklage dasitzt, wenn der Vater sofort anerkennt? Und möglicherweise die Ausrechnung des Jugendamtes von vorne bis hinten falsch ist und der Vater das erkennt? Hatte gerade einen Fall, wo "berufsbedingte Aufwendungen" auf Seiten der Mutter dem JA völlig unbekannt waren. Das Jugendamt hatte dem Vater gesagt, ab Volljährigkeit müsse er nur noch ganz wenig zahlen. Nach meiner Rechnung: eine satte Erhöhung um 50,00 €!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Und möglicherweise die Ausrechnung des Jugendamtes von vorne bis hinten falsch ist und der Vater das erkennt? Hatte gerade einen Fall, wo "berufsbedingte Aufwendungen" auf Seiten der Mutter dem JA völlig unbekannt waren. Das Jugendamt hatte dem Vater gesagt, ab Volljährigkeit müsse er nur noch ganz wenig zahlen. Nach meiner Rechnung: eine satte Erhöhung um 50,00 €!



    In solchen Fällen hätte ich auch kein Problem damit, BerH zu bewilligen. Und ansonsten: WENN das Jugendamt der Mutter tatsächlich gesagt hat: "Tja, da können wir jetzt nichts mehr machen" und sie daraufhin zum Anwalt geht, gäb's bei mir ebenfalls BerH. Dann aber bitte danach mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen und mal ein ernstes Wörtchen mit denen reden. Kann ja wohl kein Dauerzustand sein. :daumenrun

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wieso soll Verweis aufs JA nichts bringen ? Das ist doch nicht davon abhängig, ob der Vater mitarbeitet oder nicht!


    Doch. Das JA kann nur vermittelnd tätig sein, wenn beide Elternteile das wünschen. Im Streitfall kann das JA NUR im Wege der Beistandschaft tätig werden- diese ist aber freiwillig und kein MUSS.
    PKH darf nicht unter Verweis auf diese Möglichkeit abgelehnt werden [FONT=&quot]: BGH, Beschluss vom 20.12.2005, VII ZB 94/05 mit weiteren Nachweisen
    und das müsste dann folgerichtig auch für BerH gelten
    [/FONT]

  • [FONT=&quot]und das müsste dann folgerichtig auch für BerH gelten[/FONT]


    Nein. Das Thema hatten wir doch schon. Die PKH kennt keinen Verweis auf andere Hilfen, die BerH schon. Freiwilligkeit ist kein Argument. Ansonsten wäre § 1 Abs. 1 Nr. 2 völlig überflüssig, weil jede andere Möglichkeit der Hilfe freiwillig ist.
    Im Übrigen geht es nicht um Vermittlung, sondern um Beratung und Unterstützung gem. § 18 SGB VIII. Und die ist nicht von der Mitwirkung des anderen Elternteils abhängig.

  • [FONT=&quot]und das müsste dann folgerichtig auch für BerH gelten[/FONT]


    Nein. Das Thema hatten wir doch schon. Die PKH kennt keinen Verweis auf andere Hilfen, die BerH schon. Freiwilligkeit ist kein Argument. Ansonsten wäre § 1 Abs. 1 Nr. 2 völlig überflüssig, weil jede andere Möglichkeit der Hilfe freiwillig ist.
    Im Übrigen geht es nicht um Vermittlung, sondern um Beratung und Unterstützung gem. § 18 SGB VIII. Und die ist nicht von der Mitwirkung des anderen Elternteils abhängig.



    [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Schilder/smilie_e_004.gif]

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • [FONT=&quot]und das müsste dann folgerichtig auch für BerH gelten[/FONT]


    Nein. Das Thema hatten wir doch schon. Die PKH kennt keinen Verweis auf andere Hilfen, die BerH schon.


    ja, das hatten wir schon; bei PKH prüft man die Mutwilligkeit und dort werden natürlich auch die anderen Hilfen geprüft.

  • sondern um Beratung und Unterstützung gem. § 18 SGB VIII. Und die ist nicht von der Mitwirkung des anderen Elternteils abhängig


    Beratung und Unterstützung enden aber doch wohl dort, wo das JA selbst die Segel streicht...



    Deswegen haben ja auch schon mehrere gepostet, dass sie in DIESEM Fall wohl BerH bewilligen würden.

    Was Du uns in #13 sagen willst, verstehe ich nicht.

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  • ja, das hatten wir schon; bei PKH prüft man die Mutwilligkeit und dort werden natürlich auch die anderen Hilfen geprüft.


    Da in der BerH beides zu prüfen ist, hat der Gesetzgeber offensichtlich einen Unterschied gesehen. Das Vorhandensein anderer Hilfsmöglichkeiten führt nicht zur Mutwilligkeit.
    Abgesehen davon wird bei der PKH die Mutwilligkeit bei der Bewilligung geprüft, und muss bereits verneint worden sein, wenn sich die Frage der Beiordnung stellt.

    Beratung und Unterstützung enden aber doch wohl dort, wo das JA selbst die Segel streicht...

    Natürlich. Wenn das JA die Segel streicht (was es hier nicht hätte tun dürfen), dann besteht keine andere Möglichkeit der Hilfe.
    Dann wird allerdings deshalb bewilligt, weil das JA nicht hilft, nicht weil der ASt. die Wahl zwischen Beistandschaft und BerH hätte, denn die hat er nicht.

  • [FONT=&quot]und das müsste dann folgerichtig auch für BerH gelten[/FONT]


    Nein. Das Thema hatten wir doch schon. Die PKH kennt keinen Verweis auf andere Hilfen, die BerH schon.


    ja, das hatten wir schon; bei PKH prüft man die Mutwilligkeit und dort werden natürlich auch die anderen Hilfen geprüft.




    Das wäre mir neu.

    Bei PKH wird meines Wissens hinsichtlich "anderer Hilfen" (Welche Hilfen sollen eigentlich einen Prozess entbehrlich machen?) lediglich geprüft, ob nicht gewerkschaftlicher Rechtsschutz (in Arbeitsgerichtssachen) möglich ist oder eine Rechtsschutzversicherung die RA-Kosten übernehmen würde.

    Ich habe noch keine Akte gesehen, wo die RA-Beiordnung in einer Fam-Sache abgelehnt wurde, weil ja auch das Jugendamt hätte vertreten können.


  • OLG Karlsruhe, Beschluss v 21.01.2009 - 2 WF 205/08 (MDR 09, 390)
    Vorinstanz AG Heidelberg hatte PKH unter Verweis auf die Beistandschaft des JA abgelehnt

    Aus den Gründen:
    "..abgesehen davon, dass ein RA im allgemeinen über fundierte Rechtskenntnisse als ein Mitarbeiter des JAs verfügt.."

  • Aus den Gründen:
    "..abgesehen davon, dass ein RA im allgemeinen über fundierte Rechtskenntnisse als ein Mitarbeiter des JAs verfügt.."



    Das will und kann ich einfach nicht unterschreiben. Sicherlich gibt es auch Jugendämter, die ihrer Arbeit insoweit nicht ordentlich nachgehen, aber im Allgemeinen denke ich, dass die Mitarbeiter, die ausschließlich für die Beistandschaften zuständig sind, ebenfalls fundierte Kenntnisse besitzen.

    Zumindest in meinem Beritt sind die Leute dort kenntnisreich, erfahren und motiviert und ich habe auch noch kein "tja, da können wir nichts mehr machen" gehört. Also § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerH ganz klar (+).

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich brauche mich nicht aufzuregen, denn ich habe wenig BerH-Fälle. Aber irgendwie läuft doch da was schief bei Euch. In anderen Threads wird achselzuckend gepostet, "leider" sei es so und so von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, da könne man halt nicht... usw.

    Hier im BerH-Thread muss ich als interessierter Leser hingegen immer wieder beobachten, wie auf Teufel komm raus versucht wird, aus den entgegenstehenden Gerichtsentscheidungen noch irgendeinen Vorbehalt abzugewinnen, um dann im konkreten Fall trotz der Entscheidungen doch keine BerH bewilligen zu müssen. Leute, wenn's Euch Spaß macht, dann bewilligt eben einfach keine BerH, meinetwegen gleich auch ohne Begründung, und gut ist!

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