In der Nachlassakte wurde ein Vor- und Nacherbenerbschein erteilt. Die Vorerbin ist befreit. Der Eintritt des Nacherbfalls ist recht umfangreich (z.B. wenn die Vollstreckung gegen den Nachlass betrieben wird, bei Verfügungen zugunsten des Ehemannes der Vorerbin etc.).
Die Vorerbin ist hier schon ziemlich bekannt. Unterschreibt z.B. Dokumente und zieht die Unterschrift dann wieder zurück etc. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft wohl wegen Betrugs gegen sie und stellt an mich Fragen, z.B. inwieweit die Vorerbin verfügen darf und ob der Nacherbfall eintritt, wenn sie ohne den Nacherben verfügt etc?
Bin ich verpflichtet auf diese Fragen zu antworten? Bei einem Dritten würde ich schreiben "keine Rechtsberatung möglich..." aber bei der Staatsanwaltschaft!? Bei einer kleineren Frage, würde ich vielleicht nen Hinweis geben...aber das scheint schon ziemlich kompliziert zu sein...da komm ich dann noch in Teufelsküche ... ! Aber was kann ich sonst machen? Dem Richter wird es wohl ähnlich gehen..oder meint ihr, dass eine Vorlage da sinnvoll wäre?
Anfrage Staatsanwaltschaft wegen Betrug
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Franzi1808 -
7. Mai 2009 um 15:49
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So aus dem Bauch heraus, ohne Literatur und ohne Recherche: Wie sollte die StA denn sonst an Informationen kommen, ob tatsächlich strafbare Handlungen vorliegen? Alternative wäre, die StA fordert die Akten an und guckt selbst nach. Ein Zeuge wäre doch auch verpflichtet, Auskunft zu geben, was in seinem Bereich sich so abgespielt hat.
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Für mich liest sich das ein bißchen so, als ob man sich seitens der StA nicht an die erbrechtliche Würdigung heranmachen mag...
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Für mich liest sich das ein bißchen so, als ob man sich seitens der StA nicht an die erbrechtliche Würdigung heranmachen mag...
Ja und darum würde ich die Fragen der StA umdeuten in ein Akteneinsichtsgesuch und die NLA auf dem Dienstweg für 4 Wochen der StA zur Verfügung stellen. Es ist in FGG-Sachen nicht deine Aufgabe, Vorgänge ohne einen Antrag des Beteiligten rechtlich zu würdigen. Die StA ist hier m.E. aber kein Beteiligter im Sinne des FGG. -
Mag dann doch die StA, wenn sich die Fragen aus den Akten für sie nicht beantworten (wovon ich ausgehe), (die Hosen 'runterlassen und) einen Gutachter bestellen ... -
Ich gehe mal davon aus, dass in der STA auch Volljuristen sitzen....;)
Es kann nicht sein, dass du als Rpfl. verrpflichtet bist, einem Volljuristen gegenüber eine Rechtsberatung zu erteilen.
Mach es wie oben vorgeschlagen.
Retent anlegen; u. m. A. an ums. zur Akteneinsicht für 3 oder 4 Wochen -
Die Staatsanwaltschaft hatte die Akte zuvor schon für einige Wochen auf Anforderung erhalten. Ich schätze das ihnen ein Blick in die Akten nicht geholfen hat...und daher fragen sie jetzt an.
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Kommt mir bekannt vor, sowas hatten wir schon mal in einer Betreuungssache
Wer hat denn den Erbschein erteilt? Wenn es der Richter war, würde ich auf alle Fälle vorlegen. Und wenn nicht vielleicht trotzdem mal das Gespräch suchen und abklären, wie weit man sich hier aus dem Fenster lehnen sollte. -
Ich würde mich da eher bedeckt halten. Wie gesagt, die Staatsanwälte sind Volljuristen und müssten das selbst auslegen können. Eine Rechtsberatung würde ich auf keinen Fall machen. So etwas lehne ich grundsätzlich ab....schon aus Haftungsgründen.... GGfls. an den zuständigen Richter verweisen.
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Die Angelegenheit hat sich für mich erledigt. Hab den Richter angerufen. Er sagt, ich soll ihm die Sache vorlegen und er schreibt der Staatsanwaltschaft dann, dass sie sich die Fragen selber beantworten soll.
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Sach ich doch! Sind doch Volljuristen! -
Sind doch Volljuristen!
Das wäre für mich nicht das entscheidende Argument.
Ich würde die ausführliche Beantwortung der Fragen ablehnen, weil es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist.
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