Vergütung nach § 14 InsVV, Wert

  • Der Schuldner hat in der WVP geerbt. Die Hälfte der Erbschaft übersteigt bei Weitem die Summe der Forderungen im Schlussverzeichnis plus Verfahrenskosten.
    Der Treuhänder möchte nun bei der Berechnung seiner Vergütung die Hälfte der Erbschaft zugrundelegen. Nach § 14 InsVV berechnet sich die Vergütung nach den Beträgen, die beim Treuhänder eingehen. Aber der Schuldner muss doch (trotz des Wortlauts des § 295 InsO : Hälfte der Erbschaft herausgeben ) nicht mehr rausrücken, als an Verbindlichkeiten noch offen ist?! Der Überschuss müsste dann sowieso wieder zurückerstattet werden.

  • Bist Du wieder etwas geizig?:D

    Selbst im laufenden Verfahren berechnet sich die Vergütung nach der Masse, die der Verwalter zusammenhäufelt, warum sollte es in der WVP anders sein. Ich würde ohne Probleme die Vergütung aus den angesammelten Beträgen berechnen, die Gläubiger befriedigen und dann den Rest an den Schuldner ausbezahlen.

  • ich würde es auf die nach der letzten verteilung offenen gläubigerforderungen beschränken.
    Gründe:
    § 14 spricht von den Beträgen die zur Befriedigung der Gläubiger eingehen: argumentum e contrario: was sonst eingeht ist der Berechnung nicht zugrundezulegen

    Desweiteren war nach der KVV-Vergüt die Berechnungsgrundlage durch die Schuldenmasse begrenzt. Allerdings war - entgegen der Verordnung - dies jedenfalls dann anders zu sehen, wenn der Verwalter mehr verwalten "musste" als zur Gläubigerbefriedigung erforderlich war (konkret: er musste ein Grundstück verwerten, erst dadurch kam es zum überschuss). Die InsVV hat dies nicht übernommen, jedoch wäre bei einem entsprechenden casch-bestand mit dem Verwerten aufzuhören und es wären Abschläge bei der Vergütung vorzunehmen.
    Hinzu kommt aber, dass der Treuhänder nicht "verwaltet" sondern nur einzuziehen hat, was zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist.... Die Obligenheit des Schulnders geht im übrigen nicht weiter als es die noch offenen Ansprüche der Gläubiger erfordern.
    mfg
    def

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    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (8. Mai 2009 um 00:20) aus folgendem Grund: ergänzung

  • Irgendwie hatten wir das schon mal hier diskutiert. War irgenwie April 2007. Finde das aber nicht.

    Dazu gibt es (fast) eine Entscheidung des BGH - IX ZB 280/05 -. Danach wäre wohl eher ein Abschlag auf die Treuhändervergütung vorzunehmen (siehe Rz. 22 der Entscheidung).

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  • ... Nachtrag: der Schuldner hat bisher nichts überwiesen. Könnte der Unterschied zum BGH-Fall darin liegen, dass der TH in der WVP kein Einzugsrecht hat, sondern es Sache des Schuldners ist, seine Obliegenheit zu erfüllen? Wenn er dafür nur das Nötige (Forderungen + Kosten) einzahlt, dürfte sich die Vergütungsgrundlage darauf beschränken. Was dann wäre, wenn der Schuldner von sich aus die Hälfte der Erbschaft überweist, weil er am Wortlaut des Ankündigungsbeschlusses klebt oder -nur theoretisch, ich unterstelle hier nichts-, eine Falschauskunft bekommt...?

  • Wenn der Schuldner clever ist, führt er eben nur den Betrag ab, der zur Befriedigung aller Gläubiger plus Kosten notwendig ist. Gem. § 296 InsO kann ihm ja nichts passieren, da er die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigt, da die ohnehin eine volle Quote kriegen.

    Ergänzung: hat sich mit #6 überschnitten.

    Einmal editiert, zuletzt von Astaroth (8. Mai 2009 um 08:37) aus folgendem Grund: Langsamtipper

  • Gefühlsmäßig würde ich zu einem Abschlag tendieren, wie es z.B. § 3 Abs. 2 lit. d InsVV für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei großer Masse und geringen Anforderungen an die Geschäftsführung vorsieht.

    Aber da es zu § 14 InsVV keine die Zu- und Abschläge berücksichtigende Norm gibt, wird man wohl die Summe, die aufgrund der Abtretungserklärung erlangt ist, zugrunde legen müssen.
    Es sei denn, die von Rainer und Mosser genannten Quellen sagen etwas anderes dazu aus.

  • Wenn der Schuldner clever ist, führt er eben nur den Betrag ab, der zur Befriedigung aller Gläubiger plus Kosten notwendig ist. Gem. § 296 InsO kann ihm ja nichts passieren, da er die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigt, da die ohnehin eine volle Quote kriegen.



    Oder er zahlt gar nichts.:)
    Dann hat er noch ein paar Tage Zinsgewinn, bis die Gläubiger aufgrund der widerrufenen RSB eines Tages vollstrecken.

  • Wenn der Schuldner clever ist, führt er eben nur den Betrag ab, der zur Befriedigung aller Gläubiger plus Kosten notwendig ist. Gem. § 296 InsO kann ihm ja nichts passieren, da er die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigt, da die ohnehin eine volle Quote kriegen.

    Ergänzung: hat sich mit #6 überschnitten.



    Was aber etwas für gute Rechner wäre, daran mangelt es in der Regel bei insolventen Schuldnern.

    Der Vorschlag des Zinsgewinns ist auch nicht ohne, da im Falle der Versagung der RSB ja auch die Gläubiger mit Titeln die nicht angemeldet haben zum Zuge kommen. U.U. ergibt sich auch ein höherer Zinsschaden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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