Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments wird von den Notaren meist nur als Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift in die Verwahrung gebracht. Zwecks Eröffnung habe ich bisher immer das Original von dem Notar angefordert und bisher auch immer erhalten. Jetzt hat mich jedoch ein Notariat angerufen und gefragt, ob jetzt auch immer das Original zu hinterlegen ist und dass das Original bisher nie zu übersenden war. Dabei bin ich ins grübeln gekommen... Muss ich diesen Widerruf überhaupt eröffnen? Laut Palandt handelt sich ja um eine letztwille Verfügung und die müsste doch eröffnet werden, oder?
Eröffnung des Widerruf!?
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Franzi1808 -
8. Mai 2009 um 14:41
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Sehe ich auch so
Zitathandelt sich ja um eine letztwille Verfügung und die müsste doch eröffnet werden
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Ebenso.
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Ok...dann bin ich ja erleichtert...aber schon irgendwie komisch, dass das für die Notariate anscheinend ganz neu ist.
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Ich habe gerade folgenden Fall:
Erblasser hat eine Urkunde errichtet mit a) Scheidungsvereinbarung b) Grundstücksübertragung c) Aufhebung eines Erbvertrags sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht.
Die Aufhebung des Erbvertrags ist eine letztwillige Verfügung die zu eröffnen ist. Ich habe den Notar um Vorlage der Originalurkunde ersucht.
Dieser teilt mir nunmehr mit, dass es seit dem 01.01.09 einen neuen § 34a BeurkG gibt, in dem es heißt:
Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt in beglaubigter Abschrift mit. -
Der Aufhebungsvertrag ist contrarius consensus zum Erbvertrag mit echtem Vertragscharakter (Strohal I § 46 II) und ist deshalb nach meiner Ansicht wie der Erbvertrag selbst zu behandeln. Es liegt daher keine "sonstige Urkunde" i.S. des § 34 a Abs.2 BeurkG vor, sondern ein im Original abzuliefernder Vertrag (arg. § 34 a Abs.1 BeurkG: "Aufhebungsvertrag").
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