Zweigniederlassung einer kalifornischen Inc.

  • Hallo!
    Ich habe eine Anmeldung zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer kalifornischen Incorporation. Leider habe ich keine Ahnung, was ich bei dieser Anmeldung zu prüfen habe!!!
    Bitte dringend um Hilfestellung bzw. Vorschläge zur Herangehensweise!

  • @ piepsi: Vielleicht hilft dir der Aufsatz von Schaub in der NZG 2000, S. 953 ff weiter (Ausländische Handelsgesellschaften und deutsches Registerverfahren) (auch in Beck-Online). Mehr hab ich leider auch nicht und keine Erfahrung mit so etwas (Richterzuständigkeit).
    Das ist so ein Beispiel dafür, warum ich gegen die Vollübertragung bin: Ich nix Ahnung...

  • In Niedersachsen wurde von der sogenannten Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, somit sind nahezu alle in Register anfallenden Sachen auf den Rechtspfleger übertragen worden - daher ist nun meine Zuständigkeit gegeben!

  • O.k., du hast mein vollstes Mitgefühl!

    Lass mich raten:
    Übertragung: ja
    Anrechnung: kaum
    Fortbildung: keine.

    Wenn ich noch was finde bzgl. der kalifornischen Incorporation oder mir noch was kluges dazu einfällt, melde ich mich. Vielleicht weiß unser Richter noch was (der ist aber schon weg), ich probier's morgen.

    Gruß aus Hessen!

  • Zitat von morgana

    ...Das ist so ein Beispiel dafür, warum ich gegen die Vollübertragung bin: Ich nix Ahnung...


    Find' ich schade. Wir RPfls wissen zwar nicht alles (wer kann das schon von sich behaupten?), aber wir wissen doch eigentlich immer, wo was dazu stehen könnte. ;) Fazit: Doch Ahnung! Schlimm ist nur, dass wir bei Aufhebung von Richtervorbehalten mehr Aufgaben und Verantwortung ohne adäquate Gegenleistung übernehmen.

    Zur Frage an sich kann ich derzeit von zuhause aus leider nicht viel beitragen: Außer Prüfung §§ 13d ff HGB (ggf. Kommentare wälzen) fällt mir der bereits von morgana genannte Aufsatz von Schaub ein. Für Dokomente in englischer Sprache m. E. Übersetzung eines öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetschers. Zur Legalistation ausländischer Urkunden und internationale Registerzuständigkeiten gibt es eine schöne Übersicht im Bartl/Henkes/Schlarb "GmbHG-Recht", Verlag C.F. Müller, 3. Aufl. 1990 (USA: Apostille nach Haager Übereinkommen).

    Tw. helfen auch IHK-Sites im Internet, nur ein Bsp.: IHK Stuttgart zu ZNs (sehr allgemein) oder IHK Stuttgart zu europäischen Rechtsformen (hm, passt leider grad nicht).

    Beim DNotI hab ich das gefunden: Notarlinks USA (evtl. bei Spezialproblemen).

  • @RitaGress:

    Ich befürchte eben, dass die Übertragung so laufen wird, wie ich's oben schon beschrieben habe:

    Übertragung: ja
    Anrechnung: kaum
    Fortbildung: keine

    Dann kann man (frau) sich wieder selbst darum kümmern, im Recht der AGs und der ausländischen Kapitalgesellschaften fit zu werden. Zusätzliche Kommentare gibt es keine (das Zauberwort Budgetierung...), Zeit zum Suchen und Nachlesen hat man eigentlich auch nicht, usw.
    Und DARAUF habe ich absolut keine Lust (was den Entscheidungsträgern aber egal ist).:daumenrun

  • So, hab mal unseren Richter gefragt:
    Er hat einen Aufsatz von Notar Thomas Wachter empfohlen (MDR 2004, S. 611 ff). Der handelt zwar von der Limited, kann nach Auskunft meines Richters aber auch als Muster für fast alle anderen ausl. Gesellschaften genommen werden.

    Ansonsten auch die von RitaGress zitierte Übersicht im Bartl/… "GmbHG-Recht".


    Viel Erfolg!

  • Vielen Dank für die Tipps - irgendwo wird hoffentlich was hilfreiches dabei sein!
    @ morgana: es gab eine einwöchige Fortbildung, aber in einer Woche kann man natürlich kaum alle möglichen Fallkonstellationen durchgehen...
    Von einer Anrechnung hat hier wohl noch niemand was gespürt, außer den mittlere Dienst vielleicht! Die haben dafür ein paar vorherige Rechtspflegerzuständigkeiten übertragen bekommen!

  • Hi,

    ein paar Tips von mir: Als Anlagen sollten die Articles of Association nebst beglaubigter Übersetzung, ein aktueller Registerauszug nebst beglaubigter Übersetzung & ein Zeichnungsbogen der vertretungsberechtigten Personen (board of directors) dabei sein. Anmeldung muss von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen.

    Die Anmeldung muss Details der ZNL enthalten (Geschäftsräume, Gegenstand, wer zum Prokuristen oder ständigen Vertreter gem 13 e) Abs. 2 Nr 3 HGB bestellt ist.

    Zudem sollten die Details der Inc. enthalten sein (Adresse, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Datum des ersten Gesellschaftsvertrages, Pubikationsorgan der Gesellschaft für Bekanntmachungen und Regelung der abstrakten und konkreten Vertertungsbefugnis.

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