ALG II + Mieteinnahmen

  • Das KONTO der Schuldnerin ist gepfändet.

    Sie erhält ALG II und hat daneben Einkünfte aus Untervermietung (250 EUR + 85 EUR NK). Der Mietbetrag wurde ihr in voller Höhe bei der Berechnung des ALG II angerechnet, sprich sie bekommt 335 EUR weniger.

    Seht ihr ne Möglichkeit das Geld auf dem gepfändeten Konto freizugeben?
    (§§ 765a iVm. 850k ZPO).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • 850i II trifft auf Guthaben aus Mietzahlungen nicht zu, da der Untermieter wohl nicht putzt :teufel: . Arbeitseinkommen ist es auch nicht, also bleibt nur 765a. Wobei ich da etwas Einmaliges sehen würde. Wiederkehrende Freigabe gem. 765a geht nicht.

  • Zitat von Tommy

    Nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.12.2004, IXa ZB 228/03 wird fürn Schuldner wohl nix gehen.



    Na toll - da erfolgt mal wieder Schuldenregulierung auf Staatskosten, da die ARGE dann ja das volle ALG II zahlen muss... :mad:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wer hindert denn den Untermieter, das Geld dem Sch bar in die Hand zu drücken. Vielleicht nicht eine rechtliche Lösung, aber praktisch.

  • Zitat

    Wer hindert denn den Untermieter, das Geld dem Sch bar in die Hand zu drücken.


    Niemand, aber dann erfolgt stante pede die direkte Pfändung der Miete an der Quelle, womit wir wieder beim selben Problem wären bzw. dann § 851b ZPO direkt anwenden könnten.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zwischen Pfändung aus Guthaben von auf das Konto überwiesener Miete und Pfändung von Miete beim Untermieter sehe ich schon einen Unterschied, eben den 851b. Dann geht es.

  • Grundsätzlich sehe ich keinen Grund, Miete und Untermiete unterschiedlich zu behandeln. Nach § 851 b ZPO freizugeben sind ja eh nur die Beträge, die zur Unterhaltung bzw. Instandhaltung des Grundstücks dienen, d. h. die "normalen" Nebenkosten sind da eh nicht gemeint. Im Untermietverhältnis können allerdings Instandhaltungskosten garnicht erst anfallen. Deswegen denke ich, daß der Gläubiger auf die volle Untermiete einschließlich NK zugreifen kann + darf

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