Grabpflegeregelung durch Nachlasspfleger

  • Hallo.

    Habe hier folgendes Problem: Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft ist ein Restvermögen von etwa 7.000 EUR vorhanden. Erben sind keine zu ermitteln, auch nicht über ein Erbenermittlungsbüro. Alles ist geregelt. Der Erblasser ist ortsüblich (auf dem Dorf) beerdigt worden. Der Nachlasspflegger möchhte jetzt die Grabpflege über die Aufhebung der Nachlasspflegschaft hinaus regeln, z.B. durch einen Grabpflegevertrag über ca. 3.000 EUR mit einem Unternehmen über 15 Jahre (Restliegezeit des Grabes).

    Hättet Ihr ein Problem damit? Mal abgesehen von der Frage, ob eine Genehmigung erforderlich ist, muss ich das ja im Rahmen der Rechnungslegung bewerten.

    Prüfung der Einhaltung der Vertragsverpflichtungen ist nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr möglich. Das Finanzamt als Fiskalerbe äußert sich nicht zu der Thematik. Die nehmen am liebsten Geld und fertig.

    Hat jemand Erfahrungen mit dem aus meiner Sicht berechtigten Anliegen der Grabpflegeregelung??

    Danke für Eure Hilfe/Meinung.

  • Der Nachlasspfleger kann einen Vertrag zur Regelung der Grabpflege schließen um die Erben vor einem Anspruch der Friedhofsbehörde wg. Verwahrlosung etc. zu schützen. Die Vermögensübertragung ist genehmigungspflichtig.

    Um Risiken, wie z.B. die Insolvenz des Gärtners oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, auszuschließen, sollte nach Möglichkeit ein Vertrag über einen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege angeschlossenen Betrieb (bzw. über den Verein) geschlossen werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die für Deinen Bereich "zuständige" Treuhandstelle kannst Du unter "Dauergrabpflege" gurgeln. Den Link würd ich dem Pfleger geben z.w.V.

    Frage aber: Woraus ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit? § 1822 Nr. 5 BGB? Hat da jemand Erfahrungen mit? Mir steht so etwas auch noch bevor...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Also ich bin der Meinung, dass das nicht möglich ist. Persönlich hatte ich den Fall zwar noch nicht, habe hier aber schon ähnliche Fälle in zwei Nachlassakten gesehen.

    In einer Angelegenheit hatte der ehemalige Betreuer einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Der Nachlasspfleger hatte ihn dann sogar verklagt das Geld zurückzuzahlen. Es wurde ein Vergleich geschlossen und der ehemalige Betreuer musste ca. die Hälfte des aus dem Nachlass gezahlten Betrages wieder zurückzahlen.

    In einer anderen Angelegenheit hatte der Nachlasspfleger einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Meine Kollegin hat ihn daraufhin aufgefordert, den Vertrag rückabzuwickeln und ihn darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung eh nicht erteilt werden würde.

    Begründet hat sie dies damit, dass bezüglich der Grabpflege keine Rechtspflicht besteht. (Palandt § 1968 Rn. 3)

  • cm: Der Vertrag selber ist m.E. nicht genehmigungspflichtig. Die zur Erfüllung des Vertrages aber erforderliche Überweisung des Geldes schon:D

    @Franzi1808: Was Palandt sagt kann schon richtig sein, nämlich dann, wenn man Erben hat, die die Grabpflege so nicht wollten, wie sie der Pfleger abgeschlossen hat. Anders aber der Fall, wenn man wegen geringfügigem Nachlass mit der Grabpflege den Nachlass vollends "verputzt" um dann mangels sicherungsbedürftigem Nachlass die Pflegschaft aufheben zu können. DAS IST USUS!!

    In dem Fall hier wurde offenbar bereits das Fiskuserbrecht festgestellt. Also wäre zumindest der Fiskus anzuhören. Wenn aber Fiskuserbrecht festgestellt ist, dann hat man einen Erben und die Pflegschaft wäre ohnehin aufzuheben = Pfleger kann und sollte hier vielleicht besser doch nicht weiter handeln, sondern dem Fiskusvertreter den NL aushändigen.

    Ergo: Fiskuserbrecht (wenn überhaupt) erst feststellen, wenn "alles erledigt ist". Ich als Pfleger hätte hier auch eine Grabpflege vorgeschlagen und dann die restlichen paar 1000 Euro leiber für die unbekannten Erben hinterlegt. Ohne echte und erfolglose Recherchen kann und sollte nämlich das Gericht nicht einfach so das Fiskuserbrecht feststellen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Grundsätzlich sehe ich die Grabpflege auch nur als eine sittliche Pflicht der Erben an, die der Nachlasspfleger durch Abschluss eines Grabpflegevertrages nicht erfüllen kann/darf. Wenn aber keine Erben bekannt sind und der Nachlass nur gering, habe ich bisher keine Bedenken gegen Grabpflege oder eine z.B. dauerhafte einmalige Grünabdeckung gehabt.
    Im Ausgangsfall würde ich aber wegen des Erbrechts des Fiskus von einem Grabpflegevertrag absehen. Es ist schließlich Erbe und es wäre ggfs. seine Aufgabe, für die Grabpflege zu sorgen. Wie verhält sich in solchen Fällend er Fiskus, weiß das jemand?

    Einmal editiert, zuletzt von schäfchen (12. Mai 2009 um 13:26) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Es ist eine übliche Verfahrensweise, daß der Nachlaßpfleger einen Grabpflegevertrag schließt, um geringe Restguthaben vor Aufhebung der Nachlaßpflegschaft zu verbrauchen. Bei bereits festgestelltem Erbrecht des Fiskus wird das ohne dessen Zustimmung wohl nicht mehr in Betracht kommen.

  • M.E. max. 2.000 €.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!