Vollstreckungsklausel Schiedsspruch

  • Hallo, ich soll hier für einen Vergleich vor der Schiedsstelle die Vollstreckungsklausel erteilen. Habe den Antrag der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt. Deren RA beantragt den Antrag auf Erteilung der Klausel zurückzuweisen, da der Inhalt des Vergleiches nicht konkret bestimmt ist. Ich weiß gar nicht was ich prüfen muss, da ich so einen Fall noch nicht hatte. Habe im "Zöller zu § 1064 ZPO nachgeschaut, aber da ergibt sich auch nicht viel. Hatte jemand schon mal so einen Fall?

  • Habe den Antrag der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt.



    Ist das irgendwo vorgeschrieben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Schau mal in § 1060 II ZPO und § 1059 ZPO nach.

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  • Habe auch im § 1060 und § 1059 ZPO nachgeschaut. Trifft aber für meinen Fall nicht zu. Mein Problem ist, dass die Gegenseite sozusagen den vollstreckungsfähigen Inhalt moniert, da dieser nicht konkret genug bestimmt ist. Es geht um Nachbarschaftstreitigkeiten, Koniferen die eingehen und so

  • Ich kenn mich mit Schiedssprüchen gar nicht aus, aber Voraussetzung ist doch immer, ein hinreichend bestimmter Inhalt, d.h. es muss sich zweifelsfrei ergeben, was zu tun oder lassen ist. Guck da mal bei der Kommentierung zu § 724 ZPO.

  • Ich nehme an, es handelt sich um die Klausel zu einem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich. Dabei gilt natürlich wie bei jedem anderen Titel, dass er einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss. Ich frage mich allerdings auch noch, ob überhaupt Rechtspflegerzuständigkeit besteht. Nach meiner Kenntnis ist der Rechtspfleger nur in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz für die Erteilung von Vollstreckungsklauseln zu Vergleichen nach dem Schiedsamtsgesetz NRW bzw. nach der Schiedsamtsordnung Rh.-Pf. zuständig, aber nicht "tief im Osten" (welches Bundesland?). Soweit dort noch das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden gilt, erteilt die Klausel "das Amtsgericht". Das ist, soweit es landesrechtliche Übertragungen auf den Rechtspfleger nicht gibt, der Richter.

    Siehe auch http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schi…_S_136a-141.pdf.

    Maßgeblich waren bzw. sind (für die konfuse Formatierung bitte ich um Nachsicht, weil ich aus anderen Dokumenten kopiert habe):

    ursprünglich: § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (DDR-GBl. S. 1527),



    jetzt:



    in Brandenburg: § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz – SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158, ber. 2001 I S. 38), geändert durch Gesetz vom 23. November 2005 (GVBl. I S. 254);



    in Mecklenburg-Vorpommern: § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Landes-Schiedsstellengesetz – Sch StG M-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576);



    in Sachsen-Anhalt: § 34 Abs. 2 Satz 2 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes (SchStG) vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 214);



    in Thüringen: § 34 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz – ThürSchStG –) vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61),zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265).



    In Sachsen ist der UdG zuständig: § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102).

  • § 20 RPflG ist hier nicht einschlägig. Bei dem Schiedsstellengesetz handelt es sich um (hier brandenburgisches) Landesrecht. Das Rechtspflegergesetz überträgt aber nur bundesrechtlich geregelte Geschäfte (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 6. Aufl., § 3 Rn. 4; Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 3 RPflG Rn. 1, § 37 RPflG Rn. 1). Landesrechtliche Geschäfte können dagegen nur die Länder auf der Grundlage des § 37 RPflG dem Rechtspfleger übertragen. An einer solchen Übertragung fehlt es in Brandenburg.

  • in Mecklenburg-Vorpommern: § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Landes-Schiedsstellengesetz – Sch StG M-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576);


    Das hilft nicht?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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