Aber die Vertretungsberechtigung eines Inkassobüros erstreckt sich doch nur auf die Vertretung in der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, während die Eintragung einer Sicherungshypothek Immobiliarvollstreckung darstellt....
Vollmacht Inkassobüro
-
Tarzan -
12. Mai 2009 um 13:28
-
-
Daher ja auch meine Frage, ob ich das überhaupt beachten muss, gem. OLG München, Beschluss v. 15.06.2012 – 34 Wx 199/12 ist ja eine Bevollmächtigung eines Inkasso-Büros schon möglich. Nur wird in dieser Entscheidung auf § 79 ZPO überhaupt nicht eingegangen.
-
Das OLG München sieht § 10 FamFG als relevante Norm zur Prüfung der Vertretung und nicht § 79 ZPO.
Wenn du dieser Entscheidung folgst, habe ich gegen deine Vorgehensweise keine Bedenken.
-
Danke. Dann folg ich mal der Entscheidung, da es auch "mein" OLG ist
-
Ich hänge mich hier mal dran:
Ich möchte ein Inkassounternehmen als Vertreter zurückweisen; sodann den Antrag auf Eintragung der Zwasi zurückweisen (aufgrund weiterer Mängel, die nicht behoben wurden - mir ist klar, dass die Zurückweisung des Vertreters keine Rückwirkung entfaltet).
Frage 1: Würdet ihr einen Beschluss für die beiden Zurückweisungen machen oder 2 getrennte?
Frage 2: Die Zurückweisung als Vertreter erfolgt durch "unanfechtbaren Beschluss". Nach § 11 RpflG wäre dann ggf. an die Erinnerung zu denken (Abs. 2). Dies jedoch nicht, wenn es sich um eine Entscheidung nach GBO/FamFG handelt (Abs. 3). Nun bin ich ja im § 10 FamFG aber auch im § 79 ZPO. Habe ich nun die Rechtspflegererinnerung oder ist meine Zurückweisung nicht anfechtbar?
-
Wenn Du einen einzigen Beschluss fasst, kommt es auf die Frage der isolierten Anfechtbarkeit des „Nichtzulassungsbeschlusses“ nicht an, weil dieser Beschluss insgesamt mit der Beschwerde anfechtbar ist.
Allerdings ist vorab rechtliches Gehör (= Anhörung) zu gewähren, s. den hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…445#post1126445
verlinkten Thread: http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…929#post1100929
Auf den Beschluss des OLG Celle, 18. Zivilsenat, vom 18.09.2017, 18 W 38/17, weise ich hin. Der Leitsatz lautet „Stellt ein durch den Gläubiger bevollmächtigtes Inkassounternehmen für diesen einen nicht im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO formgerechten Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, kann das Grundbuchamt das Inkassounternehmen für das weitere Verfahren als nicht vertretungsbefugt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückweisen; wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann es jedoch nicht den Eintragungsantrag gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO mit der Begründung ablehnen, das Inkassounternehmen sei nicht vertretungsbefugt“ -
Wem wäre denn rechtliches Gehör zu gewähren, dem Inkassounternehmen (dieses hatte ich schon einmal angeschrieben ohne Reaktion), oder dem Gläubiger selbst?
-
Wie das OLG Celle ausführt, „bleibt dem Grundbuchamt die Möglichkeit, im Falle von Beanstandungen, die etwa eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO rechtfertigen, den Verfahrensbevollmächtigten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückzuweisen und dadurch für das weitere Verfahren auszuschließen“.
Das setzt voraus, ihn -also das Inkassounternehmen- vorher von der Absicht in Kenntnis zu setzen.
Dabei kann gleichzeitig auf die ohnehin bestehenden Eintragungshindernisse hingewiesen werden. Schließlich vertritt dieses Unternehmen den Gläubiger und es ist umstritten, ob der bevollmächtigte Inkassodienstleister für den Gläubiger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GBO den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO) wirksam stellen kann, wenn der reine Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 30 GBO) und die Vollmacht weder in öffentlicher noch öffentlich beglaubigter Form vorliegen (s. Rz 1 mwN). -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!