Vollmacht Inkassobüro

  • Trotz Suchfunktion:
    Inkasso GmbH (Zulassung nach § 10 RDG wird im Antrag behauptet) stellt für NBank GmbH Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Vollmacht in Kopie dabei. Titel liegt vor. Keine Rechtsanwälte. Damit hätten wir doch den Fall den § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO - oder ?? Dies ist doch eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen und damit unzulässig und auch durch das Grundbuchamt zu prüfen??
    Ich meine zwar, dass wir das Thema schon mal hatten. Vielleicht kann mir jemand einen Link geben.

  • Sehe ich auch so wie Tarzan. Aber was bringt nun eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 79 Abs. 3 ZPO!? Der gestellte Antrag bleibt wirksam und muss beschieden werden!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so wie Tarzan. Aber was bringt nun eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 79 Abs. 3 ZPO!? Der gestellte Antrag bleibt wirksam und muss beschieden werden!


    Versteh ich nicht. Gemäß Abs. 3 ist die Prozesshandlung nur bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Damit wäre der Antrag auf Eintragung der ZHyp. bei einer Zurückweisung des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 aufgrund fehlender Vollmacht ebenfalls zurückzuweisen - oder :confused:

  • Nein, wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Antrag erst mal wirksam gestellt, da Du die Vollmacht bislang nicht zurückgewiesen hast (wie auch?). Das müsstest Du nunmehr tun. Der Antrag geht aber deswegen nicht unter. Nur für weitere etwa notwendige Tätigkeiten/Erklärungen sieht es dann schlecht aus.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich verstehe den Gesetzestext so wie Andreas. Andernfalls hätte eine Zurückweisung auch zur Folge, dass z.B. förmliche Zustellungen an den Vertreter nachträglich unwirksam würden, was aber nicht im Sinne des Erfinders sein kann.

    Ulf

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  • Also was würdet ihr dann (nach der Zurückweisung gem. § 79 ZPO) mit dem Antrag machen ?? Vollziehen trotz Zurückweisung mangels Antragsberechtigung ??
    Ich gestehe, ich steh irgentwie auf der Leitung.

  • Also was würdet ihr dann (nach der Zurückweisung gem. § 79 ZPO) mit dem Antrag machen ?? Vollziehen trotz Zurückweisung mangels Antragsberechtigung ??
    Ich gestehe, ich steh irgentwie auf der Leitung.


    Zitat von § 79 ZPO

    (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.



    Danach ist der Antrag solange wirksam, bis er zurückgewiesen wird. Erst mit der Zurückweisung wird eine (weitere) Antragstellung unwirksam.
    Der mangels vorheriger Zurückweisung wirksam eingegangene Antrag ist zu vollziehen; und mit der Eintragungsnachricht ist der Beschluss über die Zurückweisung der Antragsberechtigung an den Antragsteller zuzustellen.
    Mehr kannst du nach § 79 ZPO neuer Fassung nicht machen...

  • Also was würdet ihr dann (nach der Zurückweisung gem. § 79 ZPO) mit dem Antrag machen ??


    Sofern die Sache ansonsten eintragungsreif ist, würde ich nichts machen, weil's schlichtweg ins Leere gehen würde und damit unnütz wäre.

    Besteht allerdings ein Eintragungshindernis, würde ich die Vollmacht zurückweisen und sodann die Zwischen- oder Aufklärungsverfügung dem Gläubiger direkt zustellen.
    Die Behebung könnte dann nicht mehr über das Inkassobüro laufen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich habe in einem anderen Fall (weitere vollstreckbare Ausfertigung) letztens in einem Beschluss erst das Inkassobüro abgelehnt und unter 2. den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

    RM ist nicht erfolgt, sondern es bestellte sich ein Anwalt, der einen neuen Antrag gestellt hat.

  • Noch jemand mit einer Meinung ??
    Mir widerstrebt die Zurückweisung für das Antragsrecht und dann trotzdem die Eintragung der ZSicherungshypothek. Wenn das Antragsrecht des Inkassobüros nicht mehr gegeben ist (da zurückgewiesen), dann trage ich auch mangels Antrag die ZHypo nicht mehr ein. Alles andere ist nach meiner Ansicht Unsinn.

  • Ich wäre da vorsichtig. § 79 III 2 ZPO. Die Vollmacht erlischt demnach auch bei (notwendiger) Zurückweisung ex nunc, nicht ex tunc. Wenn Du auf dieser Grundlage den daher wirksamen und vollziehbaren Antrag zurückweist, sind Schadenersatzansprüche gegen den Staat vorprogrammiert.

    Sinn und Unsinn möchte ich da nicht zu tief gehend diskutieren, aber gänzlich sinnfrei ist diese Regelung wohl nicht, denn sie verhindert zumindest mal, dass die Parteien jetzt völlig ohne Antrag dastehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Noch jemand mit einer Meinung ??
    Mir widerstrebt die Zurückweisung für das Antragsrecht und dann trotzdem die Eintragung der ZSicherungshypothek. Wenn das Antragsrecht des Inkassobüros nicht mehr gegeben ist (da zurückgewiesen), dann trage ich auch mangels Antrag die ZHypo nicht mehr ein. Alles andere ist nach meiner Ansicht Unsinn.



    § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO regelt diesen Sachverhalt wie Andreas schon anmerkt ausdrücklich. Wie willst Du Deine Zurückweisung des Antrages denn formulieren, so dass sie auch § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO Rechnung trägt?

    Im Übrigen gebe ich Andreas auch recht, dass die Regelung sehr missglückt ist. Fatalerweise gibt es in den Gesetzgebungsdokumenten auch keine Begründung dafür, warum Inkassounternehmen von solchen Anträgen bei Immobilien ausgeschlossen sind. Die Regelung des Abs. 3 Satz "rettet" zwar den Antrag, besser wäre es aber aus meiner Sicht gewesen, den Inkassounternehmen solche Anträge zu erlauben.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich teile Tarzans Bedenken.
    Denn
    "Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam."
    heißt doch, dass wenn man die Vollmacht zurückweist, ist die Antragstellung unwirksam oder verstehe ich da was falsch? Und wenn ab Zurückweisung der Vollmacht kein wirksamer Antrag mehr vorliegt, kann ich auch nicht mehr eintragen.

  • Ich teile Tarzans Bedenken.
    Denn
    "Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam."
    heißt doch, dass wenn man die Vollmacht zurückweist, ist die Antragstellung unwirksam oder verstehe ich da was falsch? Und wenn ab Zurückweisung der Vollmacht kein wirksamer Antrag mehr vorliegt, kann ich auch nicht mehr eintragen.


    So hab ich das auch verstanden. Ich habe nunmehr das Inkassobüro aufgefordert, gem. § 79 ZPO ihre Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
    Mal sehn was kommt.

  • Ich teile Tarzans Bedenken.
    Denn
    "Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam."
    heißt doch, dass wenn man die Vollmacht zurückweist, ist die Antragstellung unwirksam oder verstehe ich da was falsch? Und wenn ab Zurückweisung der Vollmacht kein wirksamer Antrag mehr vorliegt, kann ich auch nicht mehr eintragen.



    Das verstehe ich nicht.

    "sind bis zu ihrer Zurückweisung wirksam". das heißt doch eindeutig, dass der Antrag mit dem Eingang beim GBA wirksam geworden ist. Durch das Zurückweisen des Bevollmächtigten wird doch nicht rückwirkend der Antrag wirksam, genau das ist doch der zweck des neuen § 79 ZPO. Über den wirksamen Antrag ist zu entscheiden.

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  • Ich teile Tarzans Bedenken.
    Denn
    "Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam."
    heißt doch, dass wenn man die Vollmacht zurückweist, ist die Antragstellung unwirksam oder verstehe ich da was falsch? Und wenn ab Zurückweisung der Vollmacht kein wirksamer Antrag mehr vorliegt, kann ich auch nicht mehr eintragen.


    Das kann man zwar so verstehen aber ich denke nicht, dass der Gesetzgeber das so gemeint hat. Das hätte dann nämlich auch zur Folge, dass z.B. gerichtliche Zustellungen nachträglich unwirksam würden, wenn die ZU an den (nicht berechtigten) Bevollmächtigten gegangen sind. Das kann wohl kaum gewollt sein, denke ich.

    Daher lese ich den Satz so, dass bis zur Zurückweisung getätigte Handlungen sowie erfolgte Zustellungen wirksam bleiben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 79 Abs. 3 ZPO:

    Zitat



    Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Zurückweisung von Vertretern, die im Parteiprozess nicht vertretungsbefugt sind (vgl. Allgemeine Begründung, II.5.b). Das Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln auf eine Klärung hinzuwirken. Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass keiner der Fälle zulässiger Vertretung vorliegt, hat es die Zurückweisung durch konstitutiven Zurückweisungsbeschluss auszusprechen.

    Satz 2 ordnet an, dass Prozesshandlungen des Bevollmäch- tigten und Zustellungen oder Mitteilungen an ihn bis zum Er- lass des Zurückweisungsbeschlusses wirksam sind. Dies bewirkt die erforderliche Rechtssicherheit und führt dazu, dass etwa die Berufung nicht auf die in erster Instanz nicht er- kannte fehlende Vertretungsbefugnis gestützt werden kann. Ab Erlass des Zurückweisungsbeschlusses hat das Gericht alle Zustellungen an die Partei selbst oder einen neuen Pro- zessbevollmächtigten zu richten; der zurückgewiesene Be- vollmächtigte kann keine wirksamen Prozesshandlungen mehr vornehmen



    Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603655.pdf

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich begreife es trotzdem nicht, tut mir leid.
    Erst wird eingeschränkt, durch wen man sich vertreten lassen darf und dann bleibt der Antrag trotz mangelhafter Vertretung wirksam. :confused:

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