ich lasse den BGH auch öfter für mich arbeiten, wenn es umso komplizierte Sachverhalte geht, wie den Kauf eines Brötchens, sicher ist sicher.
Gläubigeranhörung bei Anträgen nach § 850 f ZPO, o.ä.
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Antrag § 850 f ZPO - Abtretungsgläubiger anhören ?
Ich hänge mich gleich mal hier an.
IK-Verfahren eröffnet, noch weit vor dem Prüftermin stellt die Schuldnerin den Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages. Ihr Einkommen hat sie an den Arbeitgeber abgetreten, der jetzt den pfändbaren Betrag einbehält.
Die Zuständigkeit des InsO-Gerichts ist ja gegeben, zumindest habe ich eine entsprechende Entscheidung des LG Bonn gefunden. Meine Frage: Würdet Ihr jetzt den Treuhänder und / oder den Abtretungsgläubiger anhören ?
Sofern die Abtretung wirksam ist (weiß ich mangels vorliegenden Berichts noch nicht) beträfe es ja zunächst die unmittelbaren Rechte des Abtretungsgläubigers.
Ich tendiere zur Anhörung von beiden, da ja durch die Änderung des pfändbaren Betrages auch die anderen Gläubiger dann mittelbar betroffen sind. -
Würde beide anhören, da nach Ablauf der zwei Jahre auch der TH betroffen ist.
Warum brauchst Du eine Entscheidung des LG Bonn, die Zuständigkeit ergibt sich doch aus § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 InsO? -
Würde beide anhören, da nach Ablauf der zwei Jahre auch der TH betroffen ist.
Warum brauchst Du eine Entscheidung des LG Bonn, die Zuständigkeit ergibt sich doch aus § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 InsO?
Weil ich beim Kommentarlesen drüber gestolpert bin
Und offensichtlich gab es darüber schon mal Streit, sonst gäbe es ja die Entscheidung nicht. -
Ok, die Entscheidung trifft natürlich auch genau Deinen Fall.
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äh, der Antrag ist bei der Akte.
Zunächst ist abzuwarten, ob die Abtretung zieht. Tut sie dies, ist keinerlei Etnscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts gegeben.
Zieht die Abtretung nicht, kann m.E. auch rückwirkend auf den Antragszeitpunkt entschieden werden.
Also erstmal Bericht abwarten..... -
äh, der Antrag ist bei der Akte.
Zunächst ist abzuwarten, ob die Abtretung zieht. Tut sie dies, ist keinerlei Etnscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts gegeben.
Zieht die Abtretung nicht, kann m.E. auch rückwirkend auf den Antragszeitpunkt entschieden werden.
Also erstmal Bericht abwarten.....
Aus der Entscheidung des LG Bonn vom 29.05.2009 (AZ: 6 T 115/09) - die genau solch einen Fall betrifft:
"Das Amtsgericht -Insolvenzgericht- ist als besonderes Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom ... auf Änderung des unpfändbaren Betrages seines Arbeitseinkommens zuständig."
Welches Gericht sollte denn Deiner Meinung nach entscheidungsbefugt sein, falls die Abtretung wirksam ist ? -
Ich meine ja, dass man dem LG Bonn nicht folgen kann. Die beziehen sich auf den BGH. Bloß der hat in der besagten Entscheidung über eine Abtretung die aus einem Schuldenbereinigungsverfahren entstanden ist, entschieden. Wörtlich:"Da der die Grundlage der Vollstreckung bildende Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren geschaffen wurde, hat das Insolvenzgericht in mindestens entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO gemäß § 850g ZPO über die Berücksichtigung von Unterhaltsgläubigern zu entscheiden."
In allen anderen Fällen hat der BGH sehr klar entschieden, dass bei Vorliegen einer Abtretung das Prozessgericht zuständig ist (vgl. nur IX ZR 37/06 oder auch IXa ZB 51/03). Und in diesem Fall handelt es sich auch um eine privatwirtschaftliche Abtretung. Für mich ist Bonn gaaaaannnzzz weit weg, deshalb habe ich natürlich gut reden;) -
sehe es wie Mosser.
Hab das Ende letzten oder Anfang dieses Jahres auch so entschieden, da es bei der Frage, ob die Erhöungsmögichkeiten des Pfandfreibetrages nach ZPO von den Parteien gewollt war, eine Frage der Auslegung der Abtretungserklärung ist. Dies ist von der Annexkompetenz des Insolvenzgerichts zur Frage der Auslegung gerichtlicher Schuldenbereinigungspläne zu trennen.
Allerdings seh ich mich in umgekehrter Richtung (z.B. § 850c IV ZPO) durchaus zur Entscheidung berufen (natürlich stets mit Zusatz, dass diese Anordnung keine Wirkungen zugunsten von Abtretungsgläubigern entfaltet.)
Eigentlich bin ich ausgehend von dem zuletzt geäußerten Gedanken auf die Idee gekommen, für die Heraufsetzung eben nicht zuständig zu sein..... -
Stehe natürlich auch auf der Seite der Foristen gegen das LG Bonn:D.
Wobei sich das LG Bonn m.E. gar nicht so eindeutig äußert; die schwurbeln irgendwas rum, dass ja noch gar nicht feststeht, ob hier überhaupt eine (wirksame) Abtretung vorliegt.
Wenn die Abtretung noch länger läuft würde ich eine Entscheidung wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis ablehnen. Wenn die Abtretung demnächst ausläuft, kann man m.E. schon entscheiden, sollte aber die Schuldnerin darüber aufklären, dass das die Abtretung nicht betrifft und sie wegen der Abtretung das Prozessgericht behelligen muss.
Den Abtretungsgläubiger würde ich im Verfahren vor dem Insolvenzgericht dementsprechend nicht beteiligen. -
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