Gläubigeranhörung bei Anträgen nach § 850 f ZPO, o.ä.

  • Hallo!

    Ich bin noch recht neu beim Insolvenzgericht. Mich interessiert mal, wie Ihr die Gläubigeranhörung handhabt bei Anträgen nach § 850 f, bzw. $ 850 i ZPO, o.ä.?

    Hört Ihr nur den IV, stellv. für die Gläubiger, an?

    Oder schreibt Ihr alle Gläubiger an?

    Alleine bei uns am Gericht gibt es unterschiedliche Handhabungen. Wenn ich nicht unmittelbar antworten kann, bitte ich um Nachsicht. Zurzeit komme ich nur etwa einmal am Tag dazu, ins Internet zu gehen...

    Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von Andi (13. Mai 2009 um 05:36)

  • Wir hören nur den Insoverwalter an. Er ist Vertreter der Masse. Und die betrifft es schließlich.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)





  • 1. Beschließen (Zusatz: Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam) und im Internet veröffentlichen
    2. Fertig
    3. Aus



    Den IV/TH höre ich in der Regel vorher schon an, um sicher zu gehen, dass mir keine Räuberpistole aufgetischt wird. Manchmal untermauert er auch den Antrag des Schuldners und ich habe dadurch ein bisschen mehr Fleisch für meine Begründung.
    Aber auch um Rechtsmittel des IV/TH aus dem Weg zu gehen, höre ich ihn an.

    Die wichtigsten Beteiligten, nämlich die an der Masse partizipierenden Gläubiger höre ich nicht an, weil mir der Aufwand zu groß ist.
    Diese Handlungsweise und erst recht die Begründung sind vermutlich mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs schwer in Einklang zu bringen.
    Außerdem befürchte ich schlafende Hunde von der Sorte Hackenbeißer zu wecken.

    Allerdings beruhigt mich nun Hego´s Hinweis und Mosser´s Verfahrensweise, die beide in meine Richtung gehen.

  • Nur den Verwalter. Alles andere wäre zu aufwendig, außerdem ist er ja quasi dazu da die Gläubigerinteressen zu vertreten.
    Bei den normalen § 850 c ZPO - Dingern berät er sich ja auch nicht vorher mit jedem einzelnen Gläubiger sondern regelt das allein mit dem Drittschuldner (für alle Gläubiger).

  • Nur den Verwalter anzuhören, halte ich auch für angemessener. Zum Nachdenken hat mich letztens ein Fall gebracht, als ein IV einen klarstellenden Beschluss beantragt hat, der im Ziel dazu führt, dass ein geringerer Betrag des Einkommens des Schuldners pfändbar wird. (wurde erstmal dem Drittschuldner z.K. gegeben)

    Inhaltlich hat er m.E. Recht. Wie sieht es aber mit seiner Position aus? Hat er überhaupt ein Antragsrecht? Er vertritt ja die Masse und nach seinen Aufgaben eher die Interessen der Gläubiger...

    Da hat es bei mir leichte Zweifel darüber gegeben, ob die Anhörung ausreichend ist...

  • Nur den Verwalter anzuhören, halte ich auch für angemessener. Zum Nachdenken hat mich letztens ein Fall gebracht, als ein IV einen klarstellenden Beschluss beantragt hat, der im Ziel dazu führt, dass ein geringerer Betrag des Einkommens des Schuldners pfändbar wird.

    Inhaltlich hat er m.E. Recht.



    Was aber wenn er mMn nicht Recht hat? :gruebel:

    Hatte einen Fall, in dem sich TH und Schuldner einig waren, und habe die Gläubiger dann zu dem Antrag angehört.

    Hätte sich keiner der Gläubiger ablehnend geäußert, wäre wohl kein Grund für eine Zurückweisung gegeben gewesen. :(

  • Charlotte
    die Gläubiger sind nicht zu beteiligen, warum auch ? Eine verschwörerische Zusammenarbeit zwischen IV und Schuldner ist nicht zu befürchten.

    Und wenn Schuldner und IV nicht Recht haben, kommst Du der Sache nicht nach.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nur den Verwalter anzuhören, halte ich auch für angemessener. Zum Nachdenken hat mich letztens ein Fall gebracht, als ein IV einen klarstellenden Beschluss beantragt hat, der im Ziel dazu führt, dass ein geringerer Betrag des Einkommens des Schuldners pfändbar wird. (wurde erstmal dem Drittschuldner z.K. gegeben)

    Inhaltlich hat er m.E. Recht. Wie sieht es aber mit seiner Position aus? Hat er überhaupt ein Antragsrecht? Er vertritt ja die Masse und nach seinen Aufgaben eher die Interessen der Gläubiger...

    Da hat es bei mir leichte Zweifel darüber gegeben, ob die Anhörung ausreichend ist...



    Was das Antragsrecht angeht siehe Hego # 2 § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO.

    Was das unterlassene Anhörungsverfahren der Betroffenen sprich Gläubiger (also nicht nur Insolvenzgläubiger, sondern z.B. auch Massegläubiger) angeht, denke ich, dürfte ein Beschluss ohne die Anhörung der Betroffenen mehr praxisfreundlich als LG/BGH-fest sein.

    @ La Flor de Cano:

    Manchmal könnten die Gläubiger aufgrund ihres Wissens, das der IV/TH nicht hat, einen Antrag des Schuldners schon entkräften.

    Z.B. wenn der Schuldner "Kilometergeld" haben möchte, weil er täglich 150 Km mit dem PKW fahren muss. In solchen Fällen kann man Fahrgemeinschaften, die im Antrag nicht erwähnt sind, wohl aber vielleicht den Gläubigern, die sich unter den Nachbarn befinden, bekannt sind, nicht ausschließen.
    Und die würden mit Sicherheit, wenn sie die Möglichkeit hätten, ihr Veto einlegen.

    Einmal editiert, zuletzt von SAR (13. Mai 2009 um 14:21)

  • Wenn die einzelnen Gläubiger nicht antragsberechtigt sind, dann erschließt es sich mir nicht, warum die Gläubiger bei einem Antrag des Schuldners zu hören sein sollen.

    Ich sehe die Vorschrift in dem Sinne, dass das IG auch entlastet werden soll um nicht jedem einzelnen Gläubiger hinterher laufen zu müssen. Schließlich hat der IV den Gläubigern gegenüber eine Verpflichtung aus seinem Amt.


  • Ich sehe die Vorschrift in dem Sinne, dass das IG auch entlastet werden soll um nicht jedem einzelnen Gläubiger hinterher laufen zu müssen. Schließlich hat der IV den Gläubigern gegenüber eine Verpflichtung aus seinem Amt.



    Würde ich auch so auslegen.

    Aber ich kann der Vorschrift lediglich die deutliche Antragsberechtigung des IV anstelle der Gläubiger entnehmen, nicht aber deren Beschwerdeberechtigung.

    Da aber Antragsberechtigung und Beschwerdeberechtigung zwei paar Schuhe sind, und ich letztere so nicht ganz aus Satz 2 herauslese (nur mit viel gutem Willen), halte ich das IG-freundliche Verfahren für etwas wackelig.

    Vielleicht hilft bei passender Gelegenheit ein Versuchsballon mit dem FA als Gläubiger weiter.:)



  • 1. Beschließen (Zusatz: Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam) und im Internet veröffentlichen
    2. Fertig
    3. Aus



    Öhm, ich veröffentliche die Entscheidungen nie im Internet, da ja ohnehin nur Schuldner und TH/ IV m.E. beschwerdeberechtigt sind und beiden die Entscheidung zugestellt wird, haltet Ihr anderen das anders?

    edit: an Drittschuldner lasse ich über IV zustellen, wären natürlich auch beschwerdeberechtigt

  • @ SAR # 13

    Wer bekommt denn alles einen Beschluss, wenn das Gericht eine Entscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO trifft? Nur der IV oder TH oder auch die Gläubiger (abgesehen vom Schuldner und evtl. Drittschuldner)?


  • Da aber Antragsberechtigung und Beschwerdeberechtigung zwei paar Schuhe sind, und ich letztere so nicht ganz aus Satz 2 herauslese (nur mit viel gutem Willen), halte ich das IG-freundliche Verfahren für etwas wackelig.



    das Schöne ist, dass man hier keinen guten Willen braucht, sondern, wegen § 6 InsO, eine klare Möglichkeit. Ist diese nicht gegeben, so gibt es auch keine, mal abgesehen von § 11 II RPflG.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Da aber Antragsberechtigung und Beschwerdeberechtigung zwei paar Schuhe sind, und ich letztere so nicht ganz aus Satz 2 herauslese (nur mit viel gutem Willen), halte ich das IG-freundliche Verfahren für etwas wackelig.



    das Schöne ist, dass man hier keinen guten Willen braucht, sondern, wegen § 6 InsO, eine klare Möglichkeit. Ist diese nicht gegeben, so gibt es auch keine.



    Den hatte ich auch im Auge und vielleicht noch § 11 RPflG.

  • Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO statthaft, da das IG als Vollstreckungsgericht tätig ist, bin jetzt aber zu faul, die 100 BGH-Entscheidungen dazu rauszusuchen


  • Da aber Antragsberechtigung und Beschwerdeberechtigung zwei paar Schuhe sind, und ich letztere so nicht ganz aus Satz 2 herauslese (nur mit viel gutem Willen), halte ich das IG-freundliche Verfahren für etwas wackelig.



    das Schöne ist, dass man hier keinen guten Willen braucht, sondern, wegen § 6 InsO, eine klare Möglichkeit. Ist diese nicht gegeben, so gibt es auch keine.



    Den hatte ich auch im Auge und vielleicht noch § 11 RPflG.





    Da die vermeintlich grenzenlose rechtspflegerische Freiheit genau bei § 11 RPflG endet, spätestens jedoch beim LG, sind gegen rechtspflegerische Beschlüsse nun mal immer Beschwerden möglich.
    Und daher habe ich ihn auch ständig im Auge.

    @ Hego:

    Der Beschluss wird im Internet öffentlich bekannt gemacht (§ 9 III InsO), damit auch die Gläubiger davon Kenntnis erlangen können und die Möglichkeit erhalten, Beschwerde einzulegen.

    Dient meiner eigenen Sicherheit, damit hinterher niemand sagen kann: Das habe ich aber nicht gewusst.

    Ob er es denn liest ist eine andere Frage.

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