Anrechnung nach HB aus § 230 StPO

  • Ich steh grad etwas auf dem Schlauch, sicher kann mir da jemand runter helfen... :gruebel:

    Ich habe eine Jugendstrafe zu vollstrecken, in der eine alte Sache einbezogen ist. In der alten Sache wurde ein HB erlassen, da der Angeklagte trotz Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Der Angeklagte wurde dann festgenommen; der Richter hat den HB am gleichen Tag unter Auflage außer Vollzug gesetzt.
    Dieser eine Tag wurde nun von einem Vorgänger als erlittener Freiheitsentzug bei der Strafvollstreckung angerechnet.

    Aber diese Festnahme erfolgte doch nicht "aus Anlass der Tat", § 51 I 1 StGB, § 52 a JGG, §39 StVollstrO,... ?!? Oder doch?

    Der § 230 StPO taucht in meinen Kommentierungen nämlich auch nirgends auf. Ich habe solche Tage bislang nicht angerechnet und meiner Strafzeitberechnung wurde (zumindest diebezüglich ;) ) nicht wiedersprochen.

  • dazu HRP, Isak/Wagner, 7.Auflage, Rn 162 (letzter Spiegelstrich) :

    erlittene Freiheitsentziehung aufgrund eines HB nach §230 Abs.2 StPO ist nur dann anzurechnen, wenn auch tatsächlich Haft verbüßt wird. Die bloße Vorführung zum HVT (wie bei Dir der Fall) ist nicht anzurechnen.

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