Rechtsnachfolgeklausel gegen den Besitzer der im Streit befangenen Sache

  • Ich habe folgendes Problem:

    A hat einen Räumungstitel gegen eine Stiftung. Der Vorstand dieser Stiftung war der Privatmann B. Die Stiftung befindet sich mittlerweile in Liquidation.

    A möchtet nun räumen. Bzgl. der Stiftung ist das auch kein Problem. Jedoch hält sie der ehemalige Vorstand B weiterhin in den Räumlichkeiten auf und wohnt auch dort. Er zieht nicht aus. Der GVZ kann B nicht räumen, da gegen ihn kein Räumungstitel besteht.

    Die Frage ist nun, ob man den Räumungstitel gegen die Stiftung irgendwie auf B mit Hilfe von §§ 727, 325 ZPO umschreiben kann.
    M. E. geht das nicht, letztlich wüsste ich auch nicht wie der Nachweis in erforderlicher Form geführt werden sollte!

    Für ein paar Tips wäre ich sehr dankbar,
    viele Grüße

  • Keine Umschreibung aber wie wärs mit einstweiliger Vfg. wegen verbotener Eigenmacht (940a ZPO)?

    Grundsätzlich denkbar, in jedem Fall ist ein Titel gegen B erforderlich, falls dieser nicht nur als bloßer Besitzdiener einzustufen wäre. Und dazu hätte ich kaum Argumente.

  • Ich hoffe echt, es ist jetzt um die Zeit noch einer online und erbarmt sich meiner :)

    Ich steh jetzt vor einem ähnlichen Problem. Kläger K hat einen Räumungstitel gegen den Beklagten B. Doch die beantragte Vollstreckung wurde vom GVZ mit Bezugnahme auf den BGH-Beschluss vom 14.08.08 (Az. I ZB 39/08) abgelehnt, da das Mietobjekt weitervermietet wurde an einen Untermieter U, der jetzt auch "im Besitz der im Streit befangenen Sache" ist. Es wurde nun vom K die Erteilung einer R´nachfolgeklausel beantragt. Hatte den Antrag an den aktuellen Untermieter gem. § 730 ZPO weitergeleitet und von seinem Anwalt kam jetzt auch das Schreiben, dass "es richtig ist, dass U nun Untermieter ist. Er sei aber kein Rechtsnachfolger, sondern lediglich Untermieter von B."

    M.E. wäre jetzt aber trotzdem die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen und zwar aus Gründen der §§ 727, 325 ZPO - der Beweis wäre hier durch das ausdrückliche Geständnis des U, dass er der Untermieter (also Rechtsnachfolge i.S.d. § 325 ZPO - entgegen seinen Ausführungen), geführt, was ein Urkundenbeweis entbehrlich macht.

    Doch ich les hier grad, dass in Räumungstitel-Fällen auf keinen Fall eine RNF erteilt werden sollte - seh ich hier meine Sache falsch?

    *aufeureHilfehoff*

    Liebe Grüße!

  • Der Untermieter ist kein Rechtsnachfolger, siehe die bereits von Dir zitierte BGH-Entscheidung. Also wäre eine erneute Räumungsklage notwendig.

    P. S.: Der BGH hat jedoch erst letztens für Gewerberaum eine Versorgungssperre für zulässig erachtet, wenn der Mieter trotz Kündigung in den Räumen verbleibt und weder Miete noch Nebenkosten zahlt. Das macht es dem Untermieter dann recht ungemütlich ;)

  • Mir liegt eine Drucksache des deutschen Bundestages vom 31.10.2008 16/10737- Antwort der Bundesregierung u.a. der Fraktion der FDP - u.a. mit folgender Antwort vor: "Liegt gegen den gekündigten Mieter ein Vollstreckungstitel vor und taucht ein neuer Untermieter auf, erhält der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ 727 I, 325 I ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Räumungstitels gegen den Untermieter (...)".

    Klappte bei mir übrings auch schon mal in der Praxis; momentan auch bei einem laufenden Fall :daumenrau

  • ratlos, danke für die schnelle Antwort. Evt. steh ich jetzt tatsächlich auf dem Schlauch, aber weshalb sollte der Untermieter unter gegebenen Umständen kein Rechtsnachfolger sein - ich dachte, sie wird dadurch begründet, dass er im (tatsächlichen) Besitz der in Streit befangenen Sache ist, § 325 ZPO. Oder meinst du, es käme entscheidend darauf an, ob der Untervermieter überhaupt das Recht zum Besitz hat?

  • Nach Musielak (ZPO, 6. Auflage 2008, § 325, RN 18, m.w.N.) dürfte hier tatsächlich ein Fall der Rechtsnachfolge gegeben sein. Nur allein der Urkundsnachweis dürfte nicht zu realisieren sein und auch Offenkundigkeit kann ausgeschlossen werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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