Klauselumschreibung Insolvenzverwalter

  • Hallo, habe folgende Konstellation:

    Zwangsversteigerungsantrag gegen Schuldner wurde gestellt.
    Da zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kamen Unterlagen mit entsprechendem Hinweis zurück.
    Insolvenzverwalter erteilte keine Freigabe fürs Grundstück, so dass ich die Klausel gegen ihn umschreiben ließ.

    Meine Frage:

    1) Ist nunmehr Zwangsversteigerungsantrag gegen Insolvenzverwalter zu stellen oder reicht die Zustellung des Titels an den Insolvenzverwalter?

    2) Ich habe im Moment nur noch die vollstreckbare Ausfertigung, da die einfache Ausfertigung dem Schuldner mit dem ursprünglichen Antrag zugestellt worden ist.

    Müsste ich also ggf. noch eine Ausfertigung besorgen?

    3) Ist ggf. nach der Klauselerteilung vor der Zustellung eine Frist abzuwarten?

    Danke für Eure Antworten.

  • Ich gehe mal davon aus dass du ein insolvenzfestes Pfandrecht am Gst. hast. Ansonsten Vollstreckungsverbot. Du schickst deinen Vollstreckungstitel und den Eröffnungsbeschluss an den Notar mit der Bitte den Titel auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben. Wenn du den Titel wieder hast gibst du ihn einem Gerichtsvollszieher mit der Bitte um Zustellung an den Verw. Nach erfolgter Zustellung erhälst du den zugestellten Titel zurück. Die Wartefrist muss nach der Zustellung eingehalten werden.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • zu 1. Das ZVG-Verfahren wird nun automatisch gegen den Insolvenzverwalter angeordnet, aber es kann sicher nicht schaden, wenn bei Titeleinreichung eine entsprechende Klarstellung erfolgt.

    zu 2. Wofür noch eine Ausfertigung? Das Gericht braucht doch nur die vollstreckbare Ausfertigung...

    zu 3. Nein nach Klauselerteilung nicht, aber nach Zustellung bis zur Anordnung § 798 ZPO

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • zu 1. Das ZVG-Verfahren wird nun automatisch gegen den Insolvenzverwalter angeordnet, aber es kann sicher nicht schaden, wenn bei Titeleinreichung eine entsprechende Klarstellung erfolgt. Meines Erachtens bedarf es schon eines Antrags gegen den Insoverwalter. Diskutieren ließe sich nur darüber, ob der ursprüngl. Antrag und die später nachgereichten Unterlagen dahingehend ausgelegt werden können.

    zu 2. Wofür noch eine Ausfertigung? Das Gericht braucht doch nur die vollstreckbare Ausfertigung... Ich glaube, er meint das an den Schuldner-Insoverwalter zuzustellende Exemplar des Schriftstücks. Ich zweifle, ob Ausfertigung erforderlich ist ober begl. Abschrift genügt.

    zu 3. Nein nach Klauselerteilung nicht, aber nach Zustellung bis zur Anordnung § 798 ZPO. So isses.


    ...

  • Der GV fertigt bei der Zustellung von der Ausfertigung eine beglaubigte Abschrift und stellt diese zu.

    Sonst ist nichts hinzuzufügen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • habe zum Thema Klausel eine Nachfrage:

    In meinem Fall muss die Klausel ebenfalls auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden.

    Es handelt sich hierbei um eine Grundschuld, die 1966 vorm Rechtspfleger am hiesigen Amtsgericht aufgenommen wurde. Wer ist in diesem Fall für die Klauselumschreibung auf den Insoverwalter zuständig?

    Dankeschön für die Hilfe

  • Das AG, an dem die Akten verwahrt werden.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es handelt sich hierbei um eine Grundschuld, die 1966 vorm Rechtspfleger am hiesigen Amtsgericht aufgenommen wurde. Wer ist in diesem Fall für die Klauselumschreibung auf den Insoverwalter zuständig?



    Da "unser" Rechtspflegergesetz erst aus dem Jahr 1969 datiert, habe ich nicht die geringste Vorstellung davon, in welchem Umfang ein Rechtspfleger 1966 einen Vollstreckungstitel errichten konnte.

    Ansonsten klingt es nach einem Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Dann ist auch das die Urkunde verwahrende Gericht das für die Klausel zuständige, § 797 Abs. 3 ZPO. Laut Baumbach gilt dies selbst dann, wenn die gerichtliche Zuständigkeit für die Beurkundung entfallen ist, § 68 Abs. 1 BeurkG und § 52 BeurkG.

  • Das AG, an dem die Akten verwahrt werden.



    Seh ich auch so.
    Durch das Beurkundungsgesetz von 1969 ist die Beurkundungsbefugnis der Amtsgerichte stark eingeschränkt worden. Bis dahin konnten z. B. alle(?) Anmeldungen zum Handelsregister aufgenommen werden.
    Zum Grundbuch kann ich nichts dazu sagen, da hier die Grundbuchämter immer noch nicht bei den Amtsgerichten sind, aber ich denke, auch dort konnten viele Erklärungen zu Protokoll abgegeben werden.
    Warum nicht auch eine Grundschuldbestellung.


  • Da "unser" Rechtspflegergesetz erst aus dem Jahr 1969 datiert, habe ich nicht die geringste Vorstellung davon, in welchem Umfang ein Rechtspfleger 1966 einen Vollstreckungstitel errichten konnte.



    Ich begann 1966 mit meiner Rechtspflegertätigkeit nach dem "alten" Rechtspflegergesetz vom 8. 2. 1957 ( BGBl. I 1957, Seite 18 ff. ) und kann deshalb zur Erläuterung beitragen ;) :
    § 23 regelte die Zuständigkeit des Rechtspflegers in Urkundssachen. Unter Nr. 8 wurden dort die Beurkundung und die Entgegennahme der der Form des § 29 GBO bedürfenden Eintragungsbewilligungen und sonstigen Erklärungen, einschließlich der Schuldurkunden, der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde, der Abtretungs- und Verpfändungserklärungen, und die Entgegennahme von Auflassungen auf den Rechtspfleger übertragen.
    Die Urkundssachen sind nach dem jetzt geltenden Rechtspflegergesetz gem. § 3 Nr. 1 f) in vollem Umfange auf den Rechtspfleger übertragen, weil die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Beurkundungen mit der Reform des Beurkundungsgesetzes - ich glaube : aus dem Jahre 1969 - erheblich geschrumpft ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Jakintzale (25. Mai 2009 um 18:38) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Danke sehr, habe ich es doch geahnt.

    Bei meinem Dienstantritt waren Rechtspflegergesetz 1969 und Beurkundungsgesetz 1969
    bereits in Kraft.
    Aber man hatte noch jede Menge Akten aus der Zeit zu bearbeiten.

  • Das AG, an dem die Akten verwahrt werden.

    Ich habe auch einen Antrag vorliegen auf Klauselumschreibung zu einer Urkunde (Schuldurkunde mit Hypothekenbestellung), die Anfang der 60er von einem Rechtspfleger aufgenommen wurde.
    Aber wer ist das "Amtsgericht"? Der Rechtspfleger des Grundbuchamts oder der der Verwaltungsabteilung?

  • Das sollte sich aus der Geschäftsverteilung ergeben. Bei uns gibt es die Position: Geschäfte der Urkundenverwahrungsstelle = alles was mit unseren alten eigenen Urkunden zu tun hat oder mit denen von früheren Notaren, die wir hier verwahren.
    Habt ihr das nicht geregelt, evtl. der mit dem Pensum: "alle nicht besonders zugewiesenen Angelegenheiten". Der Verwaltungskollege macht doch keine Rechtspflegergeschäfte, es sei denn er hat auch das letztgenannte Pensum.

  • Das sollte sich aus der Geschäftsverteilung ergeben. Bei uns gibt es die Position: Geschäfte der Urkundenverwahrungsstelle = alles was mit unseren alten eigenen Urkunden zu tun hat oder mit denen von früheren Notaren, die wir hier verwahren. Habt ihr das nicht geregelt, evtl. der mit dem Pensum: "alle nicht besonders zugewiesenen Angelegenheiten". Der Verwaltungskollege macht doch keine Rechtspflegergeschäfte, es sei denn er hat auch das letztgenannte Pensum.


    Bei uns ist der GL zuständig für die Klauselumschreibungen der Notarurkunden. In der Geschäftsverteilung fällt das nämlich allgemein unter "Verwaltungssachen". Eine Position "Geschäfte der Urkundenverwahrungsstelle" gibt es in der G'Verteilung der RPfleger nicht.
    Die Verwaltungsgeschäftsstelle stellt sich in meinem Fall (Rechtspfleger-Urkunde aus 60er Jahren) nun auf den Standpunkt, dass es eine Grundbuchsache (weil Hypothekenbestellungsurkunde) ist und keine Verwaltungssache.
    Kann das denn richtig sein?

  • Hatte auch vor kurzem eine Grundschuldbestellung, die von einem Rpfl.kollegen beurkundet worden ist.

    Da ich für Klauselumschreibungen hier verwahrter Urkunden ausgeschiedener Notare zuständig bin, habe ich den Antrag - der Einfachheit halber - (als Rpfl. der Abt. Verwaltung) mit erledigt. Unsere Geschäftsverteilung enthält dazu keine detaillierte Regelung.

  • Eine Urkunde ist eine Urkunde. Seit wann kommt es darauf an, was beurkundet wurde?

    Urkundssachen sind Verwaltungstätigkeiten. Die können in der Geschäftsverteilung natürlich "beliebig" übertragen werden. Dann wird in diesem Fall der "normale" Rpfl eben als Verwaltungs-Rpfl tätig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aus Zöller, 29. Auflage RN 3 und 4 zu § 797 ZPO soll sich ergeben, dass das Grundbuchamt in diesem Falle zuständig sein soll.

    Kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Ich halte es auch für eine "normale Urkundssache", die doch derjenige bearbeiten sollte, der auch die Klauseln für die Notarurkunden erteilt.
    Aber ich machs dann mal... :roll:

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