Verfahrensgebühr bei Vollstreckbarerklärung

  • Hallo zusammen, ich habe folgende Frage:

    In welcher Höhe fällt beim Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels nach AVAG die Verfahrensgebühr an?
    Ich meine irgendwo gelesen zu haben, es wäre eine 0,8 Gebühr, weiß aber nicht mehr wo. Hat jemand eine Idee ?

    Herzliche Grüße von Jackie

  • Hallo zusammen, ich habe folgende Frage:

    In welcher Höhe fällt beim Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels nach AVAG die Verfahrensgebühr an?
    Ich meine irgendwo gelesen zu haben, es wäre eine 0,8 Gebühr, weiß aber nicht mehr wo. Hat jemand eine Idee ?

    Herzliche Grüße von Jackie


    Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG gehört die Angelegenheit zum Rechtszug. Wenn der antragstellende RA aber nicht der Prozeßbevollmächtigte des Erkenntnisverfahrens ist, gehört diese Tätigkeit ggf. zur Vorbereitung der ZV. Ihm gebührt daher eine 0,3 VG Nr. 3309 VV, welche zusammen mit dem nachfolgenden ZV-Auftrag eine Angelegenheit bildet (vgl. Schneider/Wolf, 4. Auflage, § 19 Rn. 87 ff.)

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  • Hallo Boleff,

    im Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn. 11 zu VV 3309 steht aber, dass die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nicht unter VV 3309 fällt. Was mache ich nun ?

    Jackie

  • Aber irgendwas müssen sie ja anbieten für den Fall, dass der RA nicht schon im Erkenntnisverfahren, sondern erst mit der Vollstreckbarerklärung beauftragt war.

  • Hallo Boleff,

    im Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn. 11 zu VV 3309 steht aber, dass die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nicht unter VV 3309 fällt. Was mache ich nun ?

    Jackie


    Du hast recht. Und wenn Du dann dort bei Rn. 25 zu Vorb. 3.2.1. VV liest, schreibt er auch, daß es an einer Bestimmung fehle für die erste Instanz in gerichtlichen Anerkennungsverfahren, welche früher in § 47 Abs. 1 BRAGO geregelt war. Analog soll aber Nr. 3100 VV gelten, da es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt. Außerdem könne er eine Termins- (3104) und Einigungsgebühr (1000 ff.) verdienen.

    Gerold/Schmidt argumentiert, daß das Einholen der Vollstreckbarerklärung keine vorbereitende Tätigkeit der ZV ist. Hier gehe es um die die Vollstreckbarkeit erst herbeiführende Tätigkeit, weshalb Nr. 3309 VV nicht anzuwenden sei.

    N. Schneider argumentiert, daß Nr. 3309 VV anzuwenden sei, weil es dem Grundsatz Rechnung trägt, daß bloße Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten neben den für das Verfahren vorgesehenen Gebühren keine besondere Vergütung auslösen (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG).

    Dir ist es also überlassen, wessen Meinung Du vertrittst. :gruebel::)

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  • Gerold/Schmidt hat insofern das Gesetz auf seiner Seite, wenn man einmal sieht, daß der RA, welcher Beschwerde gegen die Versagung der Vollstreckbarerklärung einlegt, Gebühren nach Vorb. 3.2.1 VV erhält, also Nr. 3200 ff. VV. Der Rückschluß, daß dann Nr. 3100 ff. VV für die I. Instanz gelten muß, liegt nahe.

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  • Ich sehe den Thread leider erst jetzt.

    Es fällt die "normale" 1,3-fache Verfahrensgebühr an, da es sich um ein Erkenntnisverfahren der besonderen Art handelt (vgl. Zöller zu AVAG).
    Entsprechende Entscheidungen habe ich von meinem OLG.

    ABER: Für die Festsetzung ist das Vollstreckungsgericht aufgrund der konkreten Verweisung in § 8 AVAG auf § 788 ZPO zuständig.
    Auch dafür habe ich Entscheidungen meines OLG´s.

    Leider hänge ich jetzt gerade bei der Frage, welche Gebühren bei der Beschwerde anfallen und ob die auch das Vollstreckungsgericht festsetzt ......

  • Leider hänge ich jetzt gerade bei der Frage, welche Gebühren bei der Beschwerde anfallen und ob die auch das Vollstreckungsgericht festsetzt ......


    Wenn Du die RA-Vergütung für die Beschwerde gegen die Versagung der Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung meinst, dann lies nochmal meinen vorherigen Beitrag.

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  • Nein, ich meine die RA-Vergütung für die Beschwerde gegen die Erteilung der Vollstreckungklausel mit der Entscheidung vom OLG, dass die Erteilung rechtens war.

  • Wo steht eigentlich, dass sich der Antragsgegner im Vollstreckbarkeitsverfahren selbst verteidigen darf??? Und zwar sowohl vorm LG als auch bzgl. der eingelegten Beschwerde vor dem OLG?
    Dass er schließlich bei ebenfalls eingelegten Rechtsbeschwerde vorm BGH einen RA brauchte, ist klar...

  • ...und würdet Ihr geltend gemachte Kosten für die zweite Instanz für den nicht durch einen RA vertretenen Antragsgegner festsetzen bzw. in welcher Höhe? Hier wurden diverse Stunden à 10 EUR/Std. für Einarbeitung usw. sowie Auslagen für Kopien bis zur Höhe der Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts angemeldet.
    Der Antragsgegner dürfte aufgrund des Jahrgangs Rentner sein-damit dürfte §22 JVEG nicht greifen. Wie siehts mit §20 JVEG aus? Oder würdet ihr nichts festsetzen?

  • ...

    Es fällt die "normale" 1,3-fache Verfahrensgebühr an, da es sich um ein Erkenntnisverfahren der besonderen Art handelt (vgl. Zöller zu AVAG).
    Entsprechende Entscheidungen habe ich von meinem OLG.

    ABER: Für die Festsetzung ist das Vollstreckungsgericht aufgrund der konkreten Verweisung in § 8 AVAG auf § 788 ZPO zuständig.
    Auch dafür habe ich Entscheidungen meines OLG´s.

    ...

    Gibt es hierzu was neues / genaues? Ich habe jetzt als Zivilgericht so einen KFA vorliegen. Nicht zuständig weg. Verweis auf § 788 ZPO? (nach Meinung in Zöller wäre eher Verweis auf 91 ZPO richtig).

    Gibt es was zu der genannten Rechtsprechung?

    Danke!

  • Such Dir was aus: :D;)

    Leitsatz

    "Für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 26. Juli 2001, 11 W 1926/01, Rpfleger 2001, 56 = OLGR 2001, 317 = NJW-RR 2002, 431)."
    OLG München - Beschluß v. 02.07.2008 - 11 W 1648/08
    (Fundstellen: NJW-RR 2008, 1665 = OLGR München 2009, 296 = AGS 2009, 351)

    ebenso:
    OLG Köln, Beschluß v. 01.12.1999 - 3 W 54/99
    (Fundstellen: OLGR Köln 2000, 188 = InVo 2000, 289)

    Anders dagegen:

    Orientierungssatz
    "Gem. § 8 Abs. 1 S. 4 AVAG ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass für die Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist."
    OLG Hamm, Beschluß v. 22.02.2007 - 32 Sbd 9/07

    ebenso:
    OLG Düsseldorf, Beschluß v. 29.09.2006 - 3 W 156/06
    (Fundstellen: OLGR Düsseldorf 2007, 161 = InVo 2007, 256)

    Update: Das OLG Hamm hat seine Rechtsprechung aufgehoben. Näheres s. Beitrag #21

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (6. Dezember 2012 um 12:37)

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