Zwangsgeld - ist hier noch was zu vollstrecken?

  • Morgen zusammen!

    Ich steh hier vor einer Akte, die ich übernommen habe, wie der Ochs vor'm Berge und bin völlig verwirrt :confused:
    Der Beklagte ist zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden. Im Frühjahr 2007 ergeht auf Antrag des Gläubigers Zwangsgeldbeschluss zugliech mit Anordnung von Zwangshaft. Es wird erfolglos vollstreckt (Zwangsgeld).
    Der Richter macht daraufhin einen förmlichen Beschluss, der die Vollstreckung der Ordnungshaft :eek: anordnet (mit Abwendungsbefugnis bei Zahlung :eek:).
    Der wird munter durch den GV zu vollziehen versucht, der Schuldner ist aber zunächst unbekannten Aufenthalts.
    Im August 08 erteilt der Schuldner zur Akte (m. E.) die titulierte Auskunft.
    Auf das Schreiben des Gläubigers, er könne den Inhalt dieser Erklärung nicht nachvollziehen erhält er vom Richter die Antwort, er wisse nicht, was es daran nicht nachzuvollziehen gäbe, die Antwort sei eindeutig. Ob sie stimme könne ihm das Gericht auch nicht sagen. Es gebe hier weiter nichts zu veranlassen, die Akte werde weggelegt.
    Im Februar kommt vom Gläubiger eine Sachstandsmitteilung und die Sache wird dem Rpfl wieder vorgelegt.
    Der stellt fest, dass der Zwangsgeldbeschluss und der Beschluss über die Vollstreckung von "Ordnungshaft" nicht "aufgehoben" sind. Es wird erneut erfolglos in das bewegliche Vermögen vollstreckt.
    Daraufhin wird die Akte dem Richter vorgelegt m. d. B. um Prüfung, ob die "Ordnungshaft" weiter vollstreckt werden kann.
    Laut Aktenvermerk teilt der Richter mündlich mit, das Hauptsacheverfahren sei zwar erledigt, nicht jedoch das "Ordnungshaftverfahren". Die Zahlung des "Ordnungsgeldes" sei noch offen.

    Tut mir leid, es ist jetzt doch etwas länger geworden, als ich dachte.
    M.E. sieht es so aus:
    der ursprüngliche Zwangsgeldbeschluss ist in der Welt und der drangehängte Beschluss wegen "Anordnung der Vollstreckung des Ordnungsgeldes" war im Grunde sowieso überflüssig, selbst wenn er richtig gewesen wäre. Dann kann ich den doch wohl ignorieren und so tun, als gäbe es ihn nicht.
    M. E. muß aber der Gläubiger Vollstreckung von Zwangshaft ausdrücklich beantragen, was bislang nicht geschehen ist. Wenn das noch geschieht und der Schuldner wendet Erfüllung ein, müsste er dieses im Wege der Vollstreckungsgegenklage machen.

    Wie seht ihr das?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • mE kannst Du Dich ganz einfach aus der Affaire ziehen:

    Vollstreckungsverjährung: 2 Jahre beginnend mit dem Wirksamwerden des Ordnungsmittelbeschlusses: Zöller §890Rn 24

    Wenn der Titel im "Frühjahr" 07 erging dürften die abgelaufen sein.

    Aktenvermerk über die Verjährung, Richter zK, Mitteilung an Gl, weglegen ;)

  • Das wäre ja :daumenrau! Mit der Möglichkeit einer Verjährung habe ich mich noch nicht beschäftigt. Danke für den Hinweis!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Habe einen ähnlichen Fall, in denen es um die Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses aus dem Jahr 2008 geht, der bisher nicht vollstreckt worden ist (Zwangsgeldbeschluss im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 33 FGG).

    Wollte mich auch auf die 2-jährige Vollstreckungsverjährungsfrist (Art. 9 EGStGB) berufen. In Art. 9 EGStGB ist jedoch nur die Rede von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.

    Nach einer Entscheidung des BayObLG vom 11.11.1999 - Az.: 2Z BR 157/99 -findet Art. 9 EGStGB auf die Vollstreckung von Zwangsgeld keine Anwendung. Der Schuldner muss die Vollstreckungsverjährung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen.

    Im entschiedenen Fall (Vollstreckung einer Entscheidung des Prozessgerichts nach § 888 ZPO vom Gläubiger gegen den Schuldner) mag dies noch angehen. Aber bei Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG (jetzt § 35 FamFG)? Die JBeitrO sieht auch in § 8 JBeitrO nicht die generelle Anwendung von § 767 ZPO vor (nur sinngemäße Anwendung bei Einwendungen nach §§ 781 bis 784, 786 ZPO). Dies würde evtl. dafür sprechen, dass bei Vollstreckung von Zwangsgeldern nach § 33 FGG (jetzt § 35 FamFG) die Vollstreckungsverjährung von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

    Wann tritt in diesen Fällen die Vollstreckungsverjährung ein? Bei Anwendung der BGB-Vorschriften müsste ich bei einem Beschluss nach § 33 FGG, der nicht rechtskräftig wird, von einer dreijährigen Frist ausgehen. Bei den neuen Beschlüssen nach § 35 FamFG, die zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sind, müsste die Verjährungsfrist dann 30 Jahre betragen. Oder sehe ich das falsch?

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