Vererbung von BGB – Gesellschaftsanteilen –nach BGH Rechtsprechung.

  • Vorliegender Sachverhalt:
    A und B sind Eheleute die ein Grundstück in BGB Gesellschaft besitzen.
    B verstirbt –
    es wird ein öffentlich beurkundeter Gesellschaftsvertrag vorgelegt in dem bestimmt wird – der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen geht an die Erben oder Vermächtnisnehmer über, wenn diese (also Erbe oder Vermächtnisnehmer) die gemeinschaflichen Kinder von A und B sind.
    Gleichzeitig wird ein öffentliches Testament von A und B vorgelegt in dem Sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, und den gemeinschaftlichen Kinder C und D die Anteile an der BGB Gesellschaft als Vermächtnis zu wenden.
    Mein Vorschlag wäre folgende Eintragung

    2. Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern A, C und D

    Meines Erachtens brauche ich lediglich eine schriftliche Erkärung (ohne § 29 GBO) von C und D, dass Sie in die Gesellschaft eingetreten sind.
    Der Anteil vererbt sich ja nicht nach Erbrecht, und ich muss nur wissen ob die Kinder auch wirklich eingetreten sind - ohne Form weil es ja nur eine Hausnummernberichtigung ist (siehe Tread über BGB Gesellschaft)
    Der Umstand, dass die Kinder nicht Erben sind, sondern nur Vermächtnisnehmer sind, ändert wohl nichts - oder ?

  • Hat die Gesellschaft einen Namen, unter dem sie im rechtsverkehr auftritt? Falls ja, würde ich allenfalls eine Richtigstellung in die Richtung vornehmen (besser aber noch nicht, wer weiß, was der Gesetzgeber macht).

    Vermächtnis heißt, die Anteile sind jetzt zunächst in der Hand der Erebn, die sie erst auf die Vermächtnisnehmer übertragen müssen. Da gibt es keinen Automatismus (wie auch bei Grundstücken bekanntlich nicht). Daher würde ich diese Eintragung ohne Vorlage dieser Übertragung keinesfalls machen, unabhängig davon, in welcher Form man diese Übertragung verlangt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • (...) A und B sind Eheleute die ein Grundstück in BGB Gesellschaft besitzen. B verstirbt (...) Gleichzeitig wird ein öffentliches Testament von A und B vorgelegt in dem Sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen (...)


    (...) Vermächtnis heißt, die Anteile sind jetzt zunächst in der Hand der Erebn, die sie erst auf die Vermächtnisnehmer übertragen müssen. Da gibt es keinen Automatismus (...)


    (...) kein automatischer Rechtsübergang auf den Vermächtnisnehmer (...)



    Das heißt dann wohl, daß die GbR durch Anwachsung beim verbleibenden Gesellschafter erloschen ist. Für den Eintritt wäre Neubegründung der GbR und Einbringung des Grundstücks im Wege der Auflassung erforderlich.

  • Ist das jetzt wirklich so ?
    Ich trage doch gar keinen Eigentumswechsel ein. Ich berichtige doch nur den Namen der Gesellschaft in dem ich jetzt die BGB Gesellschaft als soches eintrage.
    Nur aus Gründen der Unterscheidung und Identitätswahrung der BGB Gesellschaft
    trage ich den Namen der Gesellschaft z.B. Grüner Krebs Gesellschaft des bürgerlichen Rechts…
    bestehenad aus den Gesellscchaftern A u.s.w. ein.
    Aus welchem Grund muss ich die Erklärungen in öffentlicher Form haben ?
    Es handelt sich hier nicht um eine Berichtigung nach § 22 GBO !, sondern nur um eine Klarstellung/Berichtigung der Eigentümerbezeichnung, Hausnummernberichtigung
    (siehe auch meine erste Einschätzung im großen Tread),
    Durch den Tod des Gesellschafters mit dem Eintrittsrecht der Vermächtnisnehmer hat sich die Gesellschaft nicht aufgelöst, nur dann wenn keiner von diesen sein Eintrittsrecht wahrnimmt gibt es keine Gesellschaft mehr.
    Da aber niemand ohne seinen Willen im Grundbuch, sei es auch nur zur Unterscheidung eingetragen werden darf, meine ich, ich brauche die Erklärung in Schriftform. Ob es sich bei dem Eintrittsrecht eines Erben oder eines Dritten (hier Vermächtnisnehmer) handelt ist doch auch egal. Hier wird doch kein Vermächtnis erfüllt - das Eintrittsrecht hat doch gar nichts mit dem Erbrecht zu tun !

  • Nach der derzeitigen Lesart des BGH handelt es sich nur um die Berichtigung der Bezeichnung der GbR, also eine Richtigstellung im Grundbuch (im Gegensatz zur echten Berichtigung), das ist richtig. Aber auch die Bezeichnung der GbR ändert sich nur, wenn das Vermächtnis erfüllt wird (und der Gesellschaftsvertrag/die übrigen Gesellschafter mitspielen). Das heißt, es braucht jedenfalls einen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt dieser GbR-Anteile. Damit stellt sich weniger die Frage, welche Nachweise Du brauchst, als mehr (nur) die Frage, in welcher Form Du sie brauchst.

    ... das Eintrittsrecht hat doch gar nichts mit dem Erbrecht zu tun !


    Aber auch dann brauchst Du eben eine rechtsgeschäftliche Übertragung des GbR-Anteils.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Genau so meine ich es !
    Und bei der Form der Richtigstellung der Bezeichnung habe ich doch kein § 29 GBO, wenn ja auch welchen Vorschriften soll ich das herleiten. Ich brauche wie ich es schon erwähnt habe, die Erklärung der Eintretenden, aber halt nur in Schriftform.

  • Das halte ich wegen § 2175 BGB nicht für zutreffend.



    Ist nicht so eindeutig, oder? "Es sollte jedoch überlegt werden, ob nicht der Rechtsgedanke des § 2175 herangezogen werden kann, um den Weg über eine Neugründung der Gesellschaft zu vermeiden. Zumindest aber wird anzunehmen sein, dass der Erblasser dem Bedachten ersatzweise einen Anspruch gegen den Erben vermachen wollte, mit dem Bedachten eine neue Gesellschaft zu gründen." (MünchKomm/Schlichting, BGB. 4. Auflage, § 2175 Rn. 6). Damit wäre man wieder bei der Auflassung.

  • Ich lese das anders. Die Überschrift zu Rn.6 beschäftigt sich mit der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Norm, die Schlichting im ersten Satz des Zitats für möglich hält, um eine erforderliche Neugründung der Gesellschaft zu vermeiden. Ist die entsprechende Anwendung nicht möglich, sagt er im zweiten Satz des Zitats, dass dann "zumindest" ein Anspruch auf Neugründung der Gesellschaft besteht.

  • Ich verstehe das Problem des § 2175 BGB nicht.
    Der Gesellschaftsanteil fällt doch gar nicht in die Nachlassmasse. Im Gesellschaftsvertrag ist doch geregelt auf wen der Anteil übergehen soll.

  • Der Gesellschaftsanteil des Erblassers geht auf den überlebenden Ehegatten über, ob im Weg der Gesamtrechtsnachfolge oder der Sondererbfolge, bleibt sich dabei gleich. Das Vermächtnis wirkt nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich. Also ist im Zeitpunkt des Erbfalls der überlebende Ehegatte einziger Gesellschafter, was die Gesellschaft an sich zum Erlöschen bringt. Und damit sind wir bei § 2175 BGB, der im Fall seiner entsprechenden Anwendung sagt, dass die Gesellschaft eben nicht erlischt. In diesem Fall kann (und muss) der überlebende Ehegatte den Anteil des Erblassers im Wege der Vermächtniserfüllung übertragen. Ist § 2175 BGB nicht analog anwendbar, ist die Gesellschaft erloschen und der überlebende Ehegatte Alleineigentümer. Dann ist die Neugründung der Gesellschaft unter der Beteiligung von überlebendem Ehegatten und den Vermächtnisnehmern (und Auflassung) nötig. Du kannst nur ein Ergebnis eintragen, dessen Eintritt Dir auch nachgewiesen ist.

  • In der letztwilligen Verfügung - hier Erbvertrag – haben die gemeinschaftlichen Kinder mitunterschrieben, aus diesem Grund kommt es nicht zur Anwachsung bzw. es muss keine neue Gesellschaft gegründet werden (siehe MittRhNotK Seite 121ff Mai 1999 RdNr. Seite 134 Nr. 4a).

  • In der letztwilligen Verfügung - hier Erbvertrag – haben die gemeinschaftlichen Kinder mitunterschrieben, aus diesem Grund kommt es nicht zur Anwachsung bzw. es muss keine neue Gesellschaft gegründet werden (siehe MittRhNotK Seite 121ff Mai 1999 RdNr. Seite 134 Nr. 4a).



    = aufschiebend bedingte Anteilsübertragung? Das hätte natürlich in den Sachverhalt gehört.

  • Im Sachverhalt war sogar von einem "Testament" der Ehegatten die Rede, was die Mitwirkung der Kinder begrifflich ausschloss.



    Das stimmt natürlich, bei Einstellen der Frage habe ich gar nicht daran gedacht, dass diese Frage wichtig sein könnte, erst nach den Überlegungen bei § 2175 BGB kam ich auf die Idee.
    Es ist doch immer wieder gut andere Meinungen und Angegungen zubekommen.

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