Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Studenten bei Pfändungsfreigrenzen

  • Der Schuldner (unser Mandant) verfügt über ein monatliches Einkommen von etwa 5.000,00 Euro. Seine Frau hat keinen eigenen Verdienst. Die beiden haben aber vier eigene (gemeinsame) Kinder, von denen das älteste volljährig ist, studiert, BaFög bekommt (als Darlehen) und auch noch Kindergeld bezieht.

    Der Insolvenzverwalter hat nun das gesamte Einkommen des Mandanten einbehalten - ohne Berücksichtigung jeglicher Unterhaltsverpflichtungen.

    Dass der Schuldner für seine Frau (da ja kein Einkommen) und die drei minderjährigen Kinder unterhaltspflichtig sein dürfte, ist klar. Fraglich ist nur, wie das volljährige, studierende Kind berücksichtigt wird. :confused: Zählt es als "vollwertige" 5. Unterhaltsverpflichtung, wird es teilweise angerechnet (wenn ja, nach welcher Berechnungsgrundlage) oder wird es gar nicht mit eingerechnet?:eek:

    UND WO STEHT SOWAS?

    Im Voraus schonmal ein dickes Dankeschön für hoffentlich gaaaanz viel Hilfe! :einermein

  • Bei volljährigen Kindern ist es möglich zu prüfen, ob sie tatsächlich noch unterhaltsberechtigt sind. Hier wird zunächst vom Bedarf des Volljährigen ausgegangen, der (glaube ich) nach den Unterhaltstabellen bei 660,00 EUR liegt(nagel mich hier nicht fest, dass ist ne Frage, die Dir ein Familienrechtler besser beantworten kann). Sämtliches Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird hier gegengerechnet, u.a. auch das Kindergeld. Da kann es dann passieren, dass er eben nicht mehr als unterhaltsberechtigt anzusehen ist.

    ABER
    : Der Insolvenzverwalter kann nicht Gericht spielen. [FONT=&quot]Der Verwalter kann einen Antrag gem. § 36 InsO i.V.m. § 850 c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht anbringen. Erst wenn das Gericht dies entsprechend festlegt, kann der Volljährige bei der Berücksichtigung rausfallen.Sicher wird häufig praktiziert, dass man das "in Absprache ;)" mit dem Schuldner einfach so macht(was soll er auch als juristischer Laie antworten, wenn ihm Mitwirkungspflichen, Versagung der RSB und so um die Ohren gehauen werden....) Korrekt wäre es nur nach entsprechendem obigen Antrag und, soweit ich das übersehe, frühestens ab Eingang dieses Antrags bei gericht( nicht noch weiter ex tunc).

    Insoweit würde ich, so wie Du den fall schilderst, wohl davon ausgehen, dass der IV entsprechend aller Unterhaltsberechtigten an den Sch. auskehren muss. Ein Beschluss (s.o.) liegt ja wohl nicht vor, dass geht aber auf IV´s Kappe. Negative Folgen für eine RSB kann ich auch nicht sehen, wenn man darauf besteht, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden....

    [/FONT]

  • Sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Insolvenzverwalter/TH gilt, dass Personen, die grundsätzlicht unterhaltsberechtigt sind und denen der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet, sind zu berücksichtigen, sofern eine Entscheidung des IG nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht getroffen wurde.

    Unterhaltsberechtigt sind Kinder immer dann, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden. Es kann den beiteilgten Drittschuldnern nicht zugemutet werden auf ihre Risiken Fragen des materiellen Unterhaltsrechts zu klären. Dafür gibt es den § 36 Abs. 4 InsO und damit die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.

    Wo das steht? Das ergibt sich aus § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO.

  • Oder auch nicht. Ob Bafög-Darlehen als eigenes Einkommen angesehen werden können und zudem auch noch ausreichend sind weiß ich nicht. Die Frage wird hier in erster Linie über die tatsächliche Unterhaltsgewährung geklärt werden müssen.

    Kann der Schuldner diese nicht nachweisen, wenn es gefordert wird, dann spielt § 850c Abs. 4 ZPO keine Rolle. Dann ist der Student wegen § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

  • Richtig, das ist immer die Falle....es heißt".....gewährt der Schuldner Unterhalt....", nicht ".... ist der Schuldner (eigentlich) unterhaltspflichtig.....".

    Insofern müsste der geleistete Unterhalt u.U. nachgewiesen werden. So oder so stimme Hego und ich aber überein(so sehe ich es), dass der IV nicht einfach kraft seiner Wassersuppe ohne weitere Prüfung bzw. weitergehend ohne Herbeiführung eines Beschlusses des IG das gesamte Einkommen einbehalten kann.
    PS: Wie das überhaupt geht, wenn der Schuldner angestellt ist, ist mir allerdings schleierhaft....:confused:

  • Richtig, das ist immer die Falle....es heißt".....gewährt der Schuldner Unterhalt....", nicht ".... ist der Schuldner (eigentlich) unterhaltspflichtig.....".

    Insofern müsste der geleistete Unterhalt u.U. nachgewiesen werden. So oder so stimme Hego und ich aber überein(so sehe ich es), dass der IV nicht einfach kraft seiner Wassersuppe ohne weitere Prüfung bzw. weitergehend ohne Herbeiführung eines Beschlusses des IG das gesamte Einkommen einbehalten kann.
    PS: Wie das überhaupt geht, wenn der Schuldner angestellt ist, ist mir allerdings schleierhaft....:confused:



    :daumenrau so ist das!

    Es ist kein Einzelfall, dass ein IV/TH sich das gesamte Einkommen überweisen lässt und dann dem Schuldner das weiter überweist, was er nicht haben will. Bei mir hat das leider noch keiner probiert.

    Der IV/TH hat nur Anspruch auf die pfändbaren Teile des Einkommens. Es gibt auch ein Urteil dazu.

    LAG Schleswig-Holstein Urteil - 3 Sa 549/05 - vom 18.01.2006:

    Der insolvente Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Geltendmachung des pfändungsfreien Teils seines Arbeitseinkommens aktivlegitimiert.

    Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist daher nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen.

    Über die Erhöhung oder Herabsetzung von Pfändungsfreigrenzen entscheidet weder der Arbeitgeber, noch der Insolvenzverwalter, noch die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern ausschließlich das Vollstreckungsgericht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!