Verzicht auf Schlussrechnung?

  • Ich brauche mal wieder eure Hilfe.

    Meine ehrenamtlicher Betreuer (Vater des Betroffenen) ist wegen Untauglichkeit entlassen worden. Nun ist ein Berufsbetreuer bestellt. Dieser erteilt dem ehemalige Betreuer natürlich keine Entlastung. Die Schlussrechnung des ehem. Betreuers mahne ich nun seit November 2005 an. Dieser hat inzwischen für sich selbst eine Betreuung angeregt, ist aber noch nicht entschieden.
    Es scheint für mich eigentlich aussichtslos die Schlussrechnung zu bekommen. Kann ich darauf verzichten?

  • Ein Betreuter kann wirksam nicht auf Rechnungslegung verzichten (Palandt Anm. 5 zu § 1840 BGB, dort ist OLG Hamm mit dem Wort "geschäftsunfähig" falsch zitiert). OLG München hat die gleiche Meinung (Rpfl. 2/2006).
    Das Vormundschaftsgericht kann mittels Zwangsgeldes gegen den Altbetreuer vorgehen. Ob das Sinn und Zweck hat, sollte allerdings abgewogen werden. Bei tatsächlichem Unmöglichsein des zu erreichenden Zweckes hat es ja wenig Sinn, scharf zu schießen.

    Übrigens: Der neue Betreuer kann nicht, selbst wenn er wollte, Entlastung erteilen. Die Entlastung beinhaltet eine Freizeichnung des Altbetreuers von bekannten und von erkennbaren Ersatzansprüchen. Diese Erklärung bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (§§ 1908i, 1812 BGB). Diese wird nicht erteilt werden können, da das VG gar nicht überblicken kann, ob solche Ersatzansprüche gegeben sind.

  • Ich stimme "Wer will ihn wissen" zu.

    Wenn von einem ehemaligen Betreuer -wie hier- aus tatsächlichen Gründen keine Abrechnung mehr erlangt werden kann, dann ist das halt so. Das gleiche Problem besteht ja, wenn der Betreuer verstirbt und ein Nachfolger bestellt wird, weil die Erben insoweit natürlich nicht in betreuungsgebundenen Pflichten des Erblasser eintreten. Auch hier ist es also faktisch unmöglich, vom bisherigen Betreuer eine Abrechnung zu erlangen. Dass der neue Betreuer versuchen muss, die Dinge der Vergangenheit nachzuvollziehen, ist eine andere Frage.

  • Bei unwilligen ehemaligen Betreuern, bei denen auch kein Zwangsgeld mehr hilft, kann der neue Betreuer die ReLe einklagen und dann zivilrechtlich nach § 888 ZPO vollstrecken.

  • @juris2112: Dass die Erben nicht in die Stellung des verstorbenen Betreuers eintreten, ist so nicht ganz richtig. Ich durfte mich letzte Woche (nachdem ich nun auch schon ein paar Jahre Betreuung mache) belehren lassen, dass die Erben des verstorbenen Betreuers zur Schlussrechnungslegung verpflichtet sind. Ich persönlich halte das für Schwachsinn, aber auch die Kommentierung gibt das so her. Eine logische Begründung steht auch nicht drin. Gibt es eine??? :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Verpflichtung zur Erstellung einer Schlussrechnung durch die Erben eines Betreuers dürfte eine unvererbliche Pflicht sein, wenn es sich um eine höchstpersönliche Pflicht handelt. Die Kommentarstelle die, die von "Maus" angesprochen wird, würde ich gerne einmal lesen.

  • Aber gern doch: Palandt, 64. Auflage, § 1890 Rdnr.1. Ich zitier´s mal, weil´s nur ein Satz ist (daher ja auch meine Frage nach Erklärung): "Ist der Vormund gestorben, treffen die Pflichten aus §1890 seine Erben." Hier natürlich über 1908 i auf den Betreuer anzuwenden.
    Soll wohl auch im MüKo so stehen, hab ich aber nicht nachgeprüft.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das steht tatsächlich so im Palandt, der sich aber durch Anmerkung 4 zu § 1890 BGB selber widerspricht:
    Anm. 1: Keine Zwangsmittel des VG
    Anm. 4: Zwangsmittel gegeben.

    Ich lese das so, dass die Erben des Betreuers das verwaltete Vermögen herauszugeben haben (kein Zwangsmittel des VG zulässig, Klage ggfs. nötig), dass die Rechenschaftsablegung des § 1890 BGB wie die Rechnungslegung des des § 1892 BGB ausschließlich den Betreuer treffen und nicht seine unschuldigen Erben. Wie sollen die für etwas den Kopf hinhalten, was sie nicht zu verantworten haben?
    Wie finalvirus halte ich die Pflicht zur Rechnungslegung für eine höchstpersönliche und unvererbbare.

  • Zitat von Manfred

    Bei unwilligen ehemaligen Betreuern, bei denen auch kein Zwangsgeld mehr hilft, kann der neue Betreuer die ReLe einklagen und dann zivilrechtlich nach § 888 ZPO vollstrecken.



    womit wir dann aber wieder beim zwangsgeld wären. dass in so einem fall zwangshaft angeordnet wird halte ich für relativ abwegig.

    zur sache des verstorbenen betreuers:
    ich bin auch der meinung, dass die kommentierung hier mißverständlich ist bzw. sein muß. die erben kann nur eine herausgabepflicht treffen (macht ja sinn), nicht aber eine pflicht dahingehend, die buchführung des erblassers zu erstellen, da ihnen das regelmäßig nur sehr schwer bis gar nitch möglich sein wird.

  • In den Kommentierungen zu § 1890 BGB findet sich in der Tat die Auffassung, dass die Erben des Betreuers zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung i.S. der Vorschrift verpflichtet seien (Palandt/Diederichsen § 1890 RdNr.1; Staudinger/Engler § 1890 RdNr.6; Soergel/Zimmermann § 1890 RdNr.6). Das kann m.E. nur teilweise zutreffend sein.

    Zunächst ist klar, dass die Erben des Betreuers dem neuen Betreuer natürlich alle Gegenstände herauszugeben haben (bewegliche Sachen, Unterlagen, Kontoauszüge, Belege usw.), die der verstorbene Betreuer in Besitz hatte. Denn insoweit sind die Erben in die Besitzstellung des Erblassers eingetreten. Diese Pflicht folgt aber nicht aus § 1890 BGB, sondern aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Erben zur Erfüllung der dem Nachlass anhaftenden Nachlassverbindlichkeiten verpflichtet sind. Der entsprechende Herausgabeanspruch des neuen Betreuers besteht somit auch ohne die Vorschrift des § 1890 BGB.

    Es ist unstreitig, dass die Erben des Betreuers im Wege der Erbfolge nicht in die Betreuerstellung eintreten (vgl. z.B. Staudinger/Engler § 1894 RdNr.2), weil ansonsten der Fall einträte, dass ein Dritter ohne Bestellung durch das VormG Betreuer würde (mehrere Erben sogar Mitbetreuer!). Fraglich ist also, ob die Erben dennoch in die betreuungsrechtlichen Pflichten des Erblassers eintreten. Im Wege der Erbfolge kann dies begrifflich nicht geschehen, weil die Pflichten aus § 1890 BGB erst mit der Beendigung des Betreueramtes (also mit dem Ableben des Betreuers) entsteht und schon deshalb nicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben des Betreuers übergehen kann. Es verbleibt demnach nur noch die Möglichkeit, dass die Pflichten aus § 1890 BGB unmittelbar in der Person der Erben entstehen. Gerade dies lehnen die Motive (IV, 1185) aber ab, sondern sie meinen, die Verpflichtung der Erben würde sich als Konsequenz aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, sodass auf eine Statuierung der betreffenden Erbenpflichten durch ausdrückliche gesetzliche Regelung verzichtet werden könne.

    Damit beruhen die zitierten Kommentarmeinungen letztlich auf einem Rechtsirrtum des Gesetzgebers: Die Erben werden nicht Betreuer, also können sie als solche nicht verpflichtet sein. Die Verpflichtung aus § 1890 BGB entsteht erst mit dem Ableben des Betreuers, also kann sie auch nicht auf dessen Erben übergehen. Die Verpflichtung aus § 1890 BGB entsteht auch nicht unmittelbar in der Person des Erben, weil es hierfür an einer gesetzlichen Vorschrift fehlt, die vom Gesetzgeber zu Unrecht für entbehrlich gehalten wurde.

    Damit bleibt es -Kommentierungen hin oder her- dabei, dass die Erben des Betreuers nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Es wäre interessant zu wissen, ob die betreffenden Kommentierungen geändert würden, falls sich die Autoren einmal die Mühe machten, sich die Sache näher zu durchdenken, anstatt einfach die gegenteilige Behauptung aufzustellen.

    Konsequenz ist allerdings, dass die Verpflichtung zur Abrechnung für den Zeitraum vom Ende des letzten Abrechnungszeitraum bis zur Neubestellung des Betreuers faktisch erlischt, weil der neue Betreuer nur für die Dauer seines Amtes (neu) abrechnungspflichtig ist.

  • Zitat von juris2112


    Damit bleibt es -Kommentierungen hin oder her- dabei, dass die Erben des Betreuers nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Es wäre interessant zu wissen, ob die betreffenden Kommentierungen geändert würden, falls sich die Autoren einmal die Mühe machten, sich die Sache näher zu durchdenken, anstatt einfach die gegenteilige Behauptung aufzustellen.

    Konsequenz ist allerdings, dass die Verpflichtung zur Abrechnung für den Zeitraum vom Ende des letzten Abrechnungszeitraum bis zur Neubestellung des Betreuers faktisch erlischt, weil der neue Betreuer nur für die Dauer seines Amtes (neu) abrechnungspflichtig ist.



    :zustimm: und (mal wieder) von JURIS2112 so erklärt, dass es auch jeder versteht :dankescho .

    Ob sich auch die Autoren der genannten Kommentare hier im Forum herumtreiben und sich nach dem Lesen des Beitrag überlegen, was sie da in ihren teuren Schmökern verzapft haben?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!