Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO

  • Hallo, ich bins mal wieder: Hab dieses Mal folgendes Problem:

    Vergleich:

    I. Der Beklagte verpflichtet sich die Wohnung XY bis zum ... zu räumen und die Wohnung geräumt an die Kläger herauszugeben.

    II. Die Parteien sind sich einig, dass auch eine Räumung der Wohung vor diesem Termin möglich ist. Sofern der Beklagte bis zum .... vollstänig ausgezogen ist und die Wohnung übergeben wurde, verpflichten sich die Kläger ... Euro zu zahlen.

    III. Die Parteien sind sich einig, dass die Wohnung besenrein zu übergeben ist.

    So nun der Antrag der Beklagtenseite auf Klauselerteilung.Der ging zur Stellungnahme an die Gegenseite und die sagt: Wohnung wurde zwar am ... übergeben, aber nicht vollständig geräumt, weil der Teppich noch drin war. Antrag soll zurückgewiesen werden.

    Der Beklagte sagt: Eine Rückgabe i.S.d. § 556 BGB liegt vor. Die Kläger hat bei der Rückgabe den Teöppich nicht gerügt. Außerdem wird auf eine seltsame BGH-Entscheidung verwiesen.

    Der Kläger: ordnungsmäße Räumung ist nicht erfolgt --> Bedingung nicht eingetreten.

    Bekl:Klausel soll erteilt werden, weil ein Zugeständnis der Gegenseite vorliegt. Die Räumung stellt keine zu beweisende Tatsache dar, da es sich um einen Rechtsbegriff handle. § 726 Abs. 1 ZPO erfordert lediglich Urkundsbeweis für Tatsachen (:confused: ). Daher liegt eine Räumung vor :confused: :confused: (Auszug Schriftsatz).

    So: Und nun muss ich entscheiden. Ich neige dazu, den Antrag abzulehnen, was sagt Ihr?

  • Aus dem Bauch heraus stimme ich deiner Auffassung zu (mangels Nachweis des vollst. Bedingungseintritts) aber an das Thema lasse ich lieber Tommy als "Klauselfetischisten" ´ran ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Für Ziffer II des Vergleichs wird m.E. eine qualifizierte Klausel gem. § 726 ZPO benötigt.

    Für die Frage der Räumung gibt es logisch gesehen zwei Räumungszustände:
    1. geräumt (1) und
    2. nicht geräumt (0)

    Es geht hier nicht um den Rechtsbegriff der Räumung, sondern um den Räumungszustand der Wohnung also Zustand 0 oder 1. Einer der Zustände ist eine Tatsache, der andere nicht. Das Vorliegen des Zustandes 1, also dass geräumt ist, ist vom Beklagten nach § 726 Abs. 1 ZPO zu belegen.

    Das wird hier mittels öfftl. oder öfftl. beglaubigter Urkunden nicht möglich sein. Offenkundigkeit kann man ausschließen. Bliebe nur noch ein Geständnis des Klägers.
    Der widerspricht aber.

    Also Pech gehabt. Soll er auf Klauselerteilung klagen. Da können die Tatsachen mit allen gültigen Beweismitteln nachgewiesen werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat

    Außerdem wird auf eine seltsame BGH-Entscheidung verwiesen.


    Der BGH-Beschluss würde mich noch interessieren. Es gibt einfach viel zu wenig Literatur und Rechtsprechung über Klauseln :(.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Thommy: Ich glaub, die BGH-Entscheidung interessiert Dich nicht wirklich....

    Dia ging's, ob eine vollständige Räumung zu bejahen ist, wenn bei Räumung einer Lagerhalle 17 Treibstofftanks vergessen werden. Also nicht sooooo relevant

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!