Leihmutterschaft

  • Da würd ich mal den Ball flach halten. Es sind ja nun nur Bruchteile von Leihmütterschaften im Gegensatz zur "normalen" Elternschaft.
    Meinst du ernsthaft das rechtfertigt es, jeden "Ausländer" dazu zu verdonnern, sich eine deutsche Geburtsurkunde zu beschaffen?
    Kann man ja machen, wenn man mag....Ich mag nicht.....
    Das finde ich einfach zu weit hergeholt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hilfreiche Ausführungen zur Leihmutterschaft finden sich im Münchener Kommentar zu den §§ 1591 und 1592 BGB (Bearbeiter Seidel). Danach ist der Status der Mutterschaft unveränderbar, das Kind kann aber die Feststellung der Vaterschaft betreiben. Wenn die Leihmutter verheiratet ist (lt. Sachverhalt unklar), setzt dies die Anfechtung der Vaterschaft voraus. Die "gewollte" Mutter könnte das Kind nur adoptieren.

  • Ich stelle mir gerade die ganzen Fälle dritter Erbordnung mit über 60 Personenstandsurkunden unter Beteiligung US-Amerikanischer Miterben vor, was zumindest in HH durchaus des öfteren vorkommt.

    Ich denke, dass der professionelle Erbenermittler höchst erfreut sein wird, wenn ich ihm aufgebe, erst einmal alle US-Urkunden in der BRD nachbeurkunden zu lassen (geht das eigentlich formal ?).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • § 2356 BGB spricht nur von öffentlichen Urkunden, nicht von "deutschen" Dokumenten.

    Ich sehe keinerlei Berechtigung des Nachlassgereichts, eine in den USA für einen US-Bürger ausgestellte Personenstandsurkunde hier in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. M.E. ist das mangels einer Zuständigkeit der deutschen Standesämter auch nicht möglich. Anders jedenfalls z.B., wenn ein Deutscher im Ausland stirbt. Dann kann sein Tod durch das StA I in Berlin nachbeurkundet werden.

    Das NLGericht darf lediglich eine Überbeglaubigung/Apostillierung der Urkunde fordern, wenn es berechtigte Zweifel an der Echtheit des Dokuments hat. Unstreitig zudem, dass das Dokument in begl. deutscher Übersetzung (öff. beeidigter Übersetzer) verlangt werden kann. Amerikanische Abstammungsurkunden, als von einer deutschen Behörde ausgestellte Dokumente zu verlangen, ist abwegig und m.E. nicht möglich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zitat

    M.E. ist das mangels einer Zuständigkeit der deutschen Standesämter auch nicht möglich. [...] Amerikanische Abstammungsurkunden als von einer deutschen Behörde ausgestellte Dokumente zu verlangen ist abwegig und m.E. nicht möglich.



    Danke, das war es, was ich mit

    Zitat

    geht das eigentlich formal ?



    meinte.

    Aber zum Eingangsfall zurück : Wäre dann nicht (aus pragmatischer, nicht aus rechtlicher Sicht) eine Apostillierung / Überbeglaubigung der US-Geburtsurkunde möglich und als Abstammungsnachweis im Inland formal ausreichend ?

    ... so dass die Verwandtschaft, auf deren Grundlage der Erbschein erteilt wird, rechtlich gar nicht besteht.



    In diese Problematik kommen wir i.Ü. seit 01.01.2009 auch bei deutschen Geburtsurkunden, da es seit diesem Zeitpunkt infolge des neuen Personenstandsgesetzes keine Abstammungsurkunden mehr gibt und die Geburtsurkunden nur die "rechtlichen Eltern" ausweisen, was bei Volljährigenadoptionen sowie bei Alt-Adoptionen u.U. problematisch sein kann...

    the bishop :kardinal:

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  • Von einer Nachbeurkundungspflicht habe ich auch nicht gesprochen. Die sehe ich für deutsche Standesämter auch in der Tat nicht.

    Ich wollte nur auf den Umstand aufmerksam machen, dass ausländische Geburtsurkunden die Abstammung eben nur aus der Sicht des ausländischen Rechts darlegen und beurkunden können. Nur auf diese Perspektive erstreckt sich auch die besondere Beweiskraft eines ausländischen öffentlichen Urkunde. Ob diese mit der des deutschen Rechts übereinstimmt, geht daraus noch nicht hervor und wäre bei Zweifeln im Einzelfall zu prüfen.

    Dies dürfte in den meisten Fällen mit der des deutschen Rechts identisch seinm da gebe ich euch im Grundsatz Recht. Aber gerade ein Fall wie dieser zeigt, dass man nicht generell davon ausgehen kann und ich zumindest bei den Beteiligten nachfragen würde, ob die Abstammung durch irgend welche besonderen Umstände wie Adoption, Leihmutterschaft, Status als Findelkind etc. zustande kam. Dann ist nämlich genauer zu prüfen, ob auch das deutsche Recht diese Verhältnisse anerkennt.

    Wenn das nicht der Fall ist, dann wäre z.B. nämlich auch der auf der Grundlage einer nicht existenten Abstammung erteilte Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge falsch. Und daran kann doch auch der Rechtspfleger kein Interesse haben.

  • Wenn nun der Milchmann oder Postbote einer mit dem Beamten H. verheirateten Ehefrau ein Kind gezeugt hat und dieses Kind in der Ehe von Herr und Frau H geboren wird, wessen Kind ist es dann? Was steht auf der Geburtsurkunde? Herr und Frau H!

    Richtig!! Genau solche Fäle dürfte es zu genüge auch in Deutschland geben, bei der die tatsächliche Vaterschaft von der rechtlichen abweicht. Was macht man nun als Gericht, wenn man von so einem SV beim Erbscheinsantrag verfährt? Nix! Man nimmt den ESA auf GRundlage der Urkunden auf und kann darauf verweisen, dass die Vaterschaft solange als bestehend oder nichtbestehend angesehen wird, bis ein Gericht nach einer Klage rechtskräftig darüber entschieden hat.

    "Wir", als Rpfl. beim NLG, sind nicht dazu da, materiellrechtlich zu prüfen.

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  • Wenn das nicht der Fall ist, dann wäre z.B. nämlich auch der auf der Grundlage einer nicht existenten Abstammung erteilte Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge falsch. Und daran kann doch auch der Rechtspfleger kein Interesse haben.



    Das wollten wir auch nicht zum Ausdruck bringen.

    Die Frage ist nur, in welchem Umfang z.B. bei dem o.g. Fall (Erbfall dritter Erbordnung unter Beteiligung von amerikanischen Staatsangehörigen als Miterben) die Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts in Bezug auf die Abstammung der Beteiligten nach deutschem Recht geht.

    Zumeist haben wir in solchen Fällen einen deutschen Antragsteller, (welcher die amerikanischen Angehörigen - womöglich der anderen Erblinie) kaum persönlich kennt und auf die Ermittlungsergebnisse des Erbenermittlers angewiesen ist.

    Ich komme mir bei einer Vielzahl von Miterben dann auch komisch vor, nachzufragen, ob die Angehörigen auch wirklich die leiblichen oder nicht eventuell nur die rechtlichen Kinder infolge Leihmutterschaft oder Adoption o.Ä. sind ...

    @Horzaking : Wie wäre in einem solchen Fall (zumeist liegt ein notarieller Erbscheinsantrag mit den üblichen Angaben i.S.v. § 2356 BGB und eben den (teilweise ausl.) Urkunden vor) deines Erachtens durch das Nachlassgericht zu verfahren?

    the bishop :kardinal:

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  • @ the bishop:

    Ich würde mir alle Fälle anschauen, wo durch ausländische Urkunden eine Abstammung einer Person nachgewiesen werden soll, die ihren Wohnsitz im in Deutschland hat bzw. im Zeitpunkt ihres Todes hatte. Nur dann kann es nach Art. 19 I 1 EGBGB zu Problemen kommen. Damit wäre also die ganze amerikanische Verwandtschaft, solange sie in Amerika wohnt, unproblematisch durch amerikanische Urkunden zu beweisen.

    Dann kann ich wegen Art. 19 I 2 EGBGB diejenigen als problemlos rausfiltern, deren Eltern die Staatsangehörigkeit des Urkundenstaates haben.
    In allen den Fällen (Beteiligter sitzt im Ausland oder er sitzt zwar im Inland, aber seine Eltern sind Ausländer) stimme ich mit euch überein, dass die ausländische Urkunde als taugliches Beweismittel anzuerkennen ist, da die dortigen Behörden über ihr Abstammungsrecht sicher Bescheid wissen.

    Es geht also nur um die wenigen Fälle, wo jemand, der in Deutschland wohnt und der sich auf deutsche Eltern beruft, diesen eigentlich inlandsbezogenen Umstand trotzdem nur durch eine ausländische Urkunde beweisen will. Das dürften nicht mehr allzu viele sein - der hier in Beitrag # 1 aufgeworfene Fall scheint aber einer davon zu sein.
    Und da würde ich in der Tat zuerst mal in die Urkunde schauen und da auf besondere Eintragungen achten, und ansonsten fragen, ob die Verwandtschaft durch besondere Umstände zustande gekommen ist. Vor einer solchen Frage muss man sich doch nicht genieren.

  • Ich hole das ganze mal hoch.
    Bei mir haben zwei (männliche) Lebenspartner von dem Prinzip Leihmutter Gebrauch gemacht. Der eine LP ist Samenspender gewesen, die Eizelle kam von einer anonymen Spenderin. Der Samenspender hat mit Zustimmung der Leihmutter die Vaterschaft in den USA und vor einem deutschen Notar (in Deutschland) anerkannt. Dann hat ein Gericht in den USA den Lebenspartnern die Elternschaft für das Kind zugesprochen. Die (amerikanische) Geburtsurkunde wurde geändert und beide LP als Elternteile eingetragen. Die Leihmutter steht nicht mehr drin.
    Es wurde ein Antrag auf "Anerkennung der ausländischen Entscheidung gem. §§ 108, 107 IX FamFG und Feststellung, dass dieses Urteil die Eltern-Kind-Befugnisse einschließlich der eS im Verhältnis der Parteien untereinander für das Kind...regelt".
    Der Richter sieht die Leihmutter als Mutter nach deutschem Recht an und hat zuerst mal nach deren ladungsfähiger Anschrift gefragt.
    Gleichzeitig wurde die Akte mir vorgelegt, zur Prüfung, ob ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

    Eltern des Kinders nach deutschem Recht sind ja die Leihmutter und der Samenspender (wegen der deutschen Anerkennung). Das Sorgerecht hat nur die Leihmutter inne.
    Warte ich jetzt erstmal, ob deren Anschrift bekannt ist? Einen Vertretungsausschluss für sie sehe ich im Moment nicht, also kein Ergänzungspfleger, oder?
    Aber ist das Kind damit ausreichend vertreten, wenn es eine sorgeberechtigte Mutter hat, die es im Verfahren aber tatsächlich gar nicht vertritt? Wie kann man das lösen?

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