Leihmutterschaft

  • Ich habe hier einen eher ungewöhnlichen Vorgang, den es aber eigentlich schon häufiger gegeben haben müsste.
    Ein deutsches Ehepaar ist kinderlos. Es begibt sich in die USA. Dort wird mit dem Samen des Ehemannes die Eizelle einer Spenderin befruchtet und dann einer "Leihmutter" eingesetzt.
    9 Monate später wird das Kind geboren und auf seiner Geburtsurkunde ist das deutsche Ehepaar als Eltern angegeben.
    Diese rechtliche Feststellung wird hier vom Standesamt ( zu Recht ) nicht anerkannt, da nach deutschem Recht die "Leihmutter" die rechtliche Mutter ist ( Name etc. unbekannt )und er deutsche Vater mit dieser nicht verheiratet ist.
    Nunmehr beabsichtigt der deutsche Vater als biologischer Vater hier auf Festellung seiner Vaterschaft zu klagen.
    Der Kollege der Rechtsantragstelle, der diese Klage aufgenommen hat, hat ferner einer Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind für das Klageverfahren gem. §§ 1909 BGB, 67 FGG aufgenommen.
    Ich hoffe, den Sachverhalt deutlich rübergebracht zu haben.

    M.E. handelt es sich hier nicht um einen Fall einer Ergänzungspflegschaft, sondern um eine Vormundschaft, da doch derzeit niemand die elterliche Sorge für das Kind ausübt und auch nicht ausüben kann und auch sein Familienstand nicht zu ermittel ist.

    1. Liege ich damit richtig ?
    2. Darf ich dem Jugendamt, das ich vor Bestellung eines Vormundes anzuhören habe, die eingereichte Klage übersenden ?

    V

  • Sehe ich auch so. Jedenfalls auf § 1773 II BGB wird man eine Vormundschaft stützen müssen, da einzige Verwandte die Mutter ist, deren Namen und Anschrift aber unbekannt ist. Der Vater kann die Rechtswirkungen erst nach gerichtlicher Feststellung geltend machen. Solange besteht aber ein Bedürfnis nach einem gesetzlichen Vertreter. Wen soll denn der Ergänzungspfleger ergänzen?

    Für seine Ehefrau bliebe übrigens nur die Adoption des Kindes, um selbst sorgeberechtigt werden zu können.

  • Warum muss denn der Vater aber die auf Feststellung der Vaterschaft klagen? Kann er nicht zumindest für seine Vaterschaft eine entsprechende Urkunde aus den USA erhalten, die dann ja bestimmt auch anerkannt werden würde.....oder?:gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • # PuCo
    Es ginge nur über ein Vaterschaftsanerkenntnis hier, dem aber die "Leihmutter" zustimmen müsste. Letzeres ist aus verschiedenen Gründen aber wohl nicht machbar.
    Mal weiter gedacht:

    Selbst wenn die biologische Vaterschaft hier ím Klageverfahren festgestellt wird, hat der Vater doch nicht automatisch das Sorgerecht. Dies steht dann doch weiterhin der "Leihmutter" zu.

    Wie kommt er denn dann ans Sorgerecht?

  • Wie kommt er denn dann ans Sorgerecht?


    Vermutlich nur über die Vormundschaft.
    Ich habe hier einen Fall, da war ein deutscher Mann mit einer Brasilianerin zusammen - nicht verheiratet. Sie haben jahrelang in Brasilien gelebt und einen gemeinsamen Sohn. Nach der Trennung ist das Kind beim Vater geblieben. Die Mutter ist unbekannten Aufenthaltes. In Brasilien hat der Vater das alleinige Sorgerecht bekommen. Die beiden Männer leben inzwischen in Deutschland. Das brasilianische Sorgerecht wird hier nicht anerkannt. Es ist die Zustimmung der Mutter nötig, die aber nicht auffindbar ist. Jetzt ist der Vater der Vormund seines leiblichen Sohnes. Wir haben das so gemacht, weil das der einfachste Weg war.

  • Gegenfrage: wozu benötigt er denn das Sorgerecht?
    M. E. sollten wir uns sehr hüten, die Justiz zum Erfüllungsgehilfen von Leuten zu machen, die durch ihre etisch fragwürdige Familienplanung deutsches Familienrecht aushöhlen wollen.
    Das mag persönlich sehr tragisch und schade um das schöne Geld sein, aber das Ergebnis ist vom deutschen Gesetzgeber doch wohl so gewollt.

  • Das Kind kann rein nix für die "etisch fragwürdige Familienplanung" und braucht nun mal Eltern. Vielleicht sollte man das Kindeswohl hier nicht aus den Augen verlieren. Und zu seiner amerikanischen Leihmutter, die das Kind gar nicht kennt, kann es ja wohl nicht "verfrachtet" werden. :(

  • Ich geb zu , mit dem "zu Recht" hab ich mich ein bisschen zu weit aus dem Fenster gehängt, da ich die offizielle Begründung nicht kenne.
    Ich gehe jedoch davon aus, dass, da die in den USA vorgenommene Methode hierzulande verboten ist ( und wohl auch teilweise strafbar ist ). es auch kein Anerkenntnis der auf diese weise vorgenommenen Personenstandsfeststellungen gibt und somit auf Deutsches Recht zurückgegriffen wird. Aber: reine Mutmaßung.

  • Das Kind kann rein nix für die "etisch fragwürdige Familienplanung" und braucht nun mal Eltern. Vielleicht sollte man das Kindeswohl hier nicht aus den Augen verlieren. Und zu seiner amerikanischen Leihmutter, die das Kind gar nicht kennt, kann es ja wohl nicht "verfrachtet" werden. :(


    Sehe ich auch so.
    Wie ich das verstanden habe, ist nicht nur dem Kind die "Leihmutter" unbekannt, sondern auch den "Eltern", zumindest der Aufenthaltsort. Daher ist m. E. auf jeden Fall Vormundschaft notwendig, denn ein Kind braucht ja einen ges. Vertreter.

    Wenn der Vater nun aber auf Feststellung der Vaterschaft klagt, braucht doch auch die "Leihmutter" einen Vertreter, oder?:gruebel:
    Ich denke da an Abwesenheitspfleger/Pfleger für unbekannte Beteiligte
    (je nachdem, ob der Name bekannt ist).
    Wenn der Vater wirklich der biologische Vater ist (kann man ja durch Gutachten auch beweisen) wäre es natürlich besser, wenn dieser Pfleger für die Mutter und der Vormund des Kindes einfach einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Evtl. auch Sorgerechtserklärung.
    Über die moralische Fragwürdigkeit des Geschehens mag man hier diskutieren und geteilter Meinung sein, aber letztlich ist ausschlaggebend das Kindeswohl. Und wenn der Vater auch der biologische Vater ist und bereit ist für das Kind zu sorgen, wäre es erstmal sinnvoll, wenn die Vaterschaft auch festgestellt wird und das Kind bei ihm aufwachsen kann.
    Ob dann irgendwann Adoption durch die Ehefrau folgt und wie lange es dauert, bis die leibliche Mutter ermittelt wird, steht dann auf einem anderen Blatt.

    Ich habe gelernt, die Mutter eines Kindes ist die, die das Kind geboren hat - also wurde die Geb.urkunde zu Recht nicht anerkannt, da die jetzt eingetragene Frau mit der Geburt nichts zu tun hat und Adoption auch nicht erfolgt ist.
    Und dadurch kann auch der VAter ohne Anerkennung und Zustimmung von Mutter und Kind nicht Vater sein, da nicht mit der unbekannten Mutter verheiratet, auch wenns umständlich sein mag.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.


  • Diese rechtliche Feststellung wird hier vom Standesamt ( zu Recht ) nicht anerkannt,




    Warum eigentlich nicht?



    Wieso muss überhaupt eine ausländische Geburtsurkunde anerkannt werden? Wonach regelt sich das?

    Nach welchem Recht regelt sich überhaupt die Geburt (-urkunde, Staatsangehörigkeit, Eltern etc.) des Kindes?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover



  • Die Staatsbürgerschaft richtet sich nach den Regeln des Landes dass sozusagen die Staatsbürgerschaft vergibt. Das Kind aus #1 ist US Bürger, da es in den USA geboren ist, die Amis haben das so geregelt und es ist Deutscher, da mindestens ein Elternteil Deutscher ist (wenn es der Vater geschafft hat seine Vaterschaft hier "anerkennen " zu lassen, natürlich vorausgesetzt)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ein Kind, dass keine (rechtlich festgestellten) Eltern hat, benötigt einen gesetzlichen Vertreter (Vormund). Diese Rechhtsfrage ist also zu klären.

    Ob der Vater geeignet ist, die Sorge auszuüben, wenn er das Kind von der (in unserem Sinne) rechtlichen Mutter getrennt hat, kann man kontrovers mit guten Argumenten für beide Seiten diskutieren.
    Letztlich wird eine abstrakte Diskussion aber wenig bringen, da es sich um sehr spezielle Einzelfallentscheidungen handelt.
    Ich hätte jedoch zumindest massive Zweifel an seiner Eignung. Wenn das Kind zu dritten Adoptiveltern käme, dann könnte das u. U. ebenfalls dem Kindeswohl dienen.

  • Danke claudia, wo steht das bitte und wer sind die Eltern? Gibt es doppelte Eltern nach deutschem und amerik. Recht, wie bei der Staatsangehörigkeit? Wenn amerik. Recht gilt, wer hat Sorge? Ist dann überhaupt noch was zu veranlassen/ umzuschreiben? Alles interessant und ich hab Null Plan.

    Erst dann dürften wir zur Ausgangsfrage kommen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ob der Vater geeignet ist, die Sorge auszuüben, wenn er das Kind von der (in unserem Sinne) rechtlichen Mutter getrennt hat, kann man kontrovers mit guten Argumenten für beide Seiten diskutieren.



    Genau dazu widerspreche ich mal, es ist nach den mit bekannten Entscheidungen völlig unerheblich, maßgebend ist allein, wer aktuell am besten geeignet ist.

    Ich kann mich noch gut an einen Fall erinnern, wo die Kindesmutter rechtswidrig das Kind weit weg von der Ehewohnung mitgenommen hat und der KV nen (unfähigen RA hatte, sagte sogar das OLG durch Blume) es nicht schaffte, das zu ändern.

    Letztlich war es nach vielen Monaten entfremdet und die KM war nächste Bezugsperson, der Vater verlor (obwohl zu Anfang mindest. gleich geeignet).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Danke claudia, wo steht das bitte und wer sind die Eltern? Gibt es doppelte Eltern nach deutschem und amerik. Recht, wie bei der Staatsangehörigkeit? Wenn amerik. Recht gilt, wer hat Sorge? Ist dann überhaupt noch was zu veranlassen/ umzuschreiben? Alles interessant und ich hab Null Plan. Erst dann dürften wir zur Ausgangsfrage kommen.


    Vielleicht hilft diese Überlegung weiter: Wie sieht es denn beispielsweise aus, wenn jemand nach ausländischem Recht mehrere Ehefrauen hat? Übernehmen wir das so einfach in unserer Rechtsordnung?

  • Danke claudia, wo steht das bitte und wer sind die Eltern? Gibt es doppelte Eltern nach deutschem und amerik. Recht, wie bei der Staatsangehörigkeit? Wenn amerik. Recht gilt, wer hat Sorge? Ist dann überhaupt noch was zu veranlassen/ umzuschreiben? Alles interessant und ich hab Null Plan.

    Erst dann dürften wir zur Ausgangsfrage kommen.



    Dass die jeder Staat selbst darüber entscheiden darf, wem er seine Staatsbürgerschaft verleiht, ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der gewissermaßen aus sich selbst heraus erklärlich ist. Wenn du es schriftlich nachlesen willst: Palandt/Thorn, Art. 5 EGBGB Rn. 1. Wenn sich mehrere Staaten für zuständig erachten, so gibt es eben Doppelstaatler.
    Hier ist in der Tat das Kind so wie sich der Fall darstellt ausschließlich Amerikaner, da dort geboren und eine Verbindung zu einem deutschen Elternteil ist noch nicht festgestellt.

    Das hat übrigens auch für das Verfahren Konsequenzen: Nach § 14 I Nr. 4 RPflG darf nur der Richter die Vormundschaft anordnen.

    Die Abstammung regelt sich nach Regeln des IPR, also konkret Art. 19 EGBGB. Danach gilt grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, der im Fall # 1 ja inzwischen in Deutschland liegt. Dazu parallel die Sorgerechtsregel in Art. 21 EGBGB.
    Aus deutscher Sicht - die Amerikaner können das ganz anders sehen, das ist eben immer das Problem beim IPR - ist ausschließlich deutsches Recht auf das Kind anzuwenden. Das amerikanische Recht interessiert hier also nicht.
    Und nach deutschem Recht ist seine Mutter die amerikanische Leihmutter, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Wie ein Dozent mal sagte: Das "Rauspress-Prinzip".
    Vater hat das Kind wohl erstmal keinen. Jedenfalls ist es nicht der deutsche Mann. Wenn aber die Leihmutter verheiratet ist, so käme deren gleichfalls unbekannter Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB in Betracht. Dann müsste der deutsche Vater erstmal diese Vaterschaft anfechten.

  • [
    Aus deutscher Sicht - die Amerikaner können das ganz anders sehen, das ist eben immer das Problem beim IPR - ist ausschließlich deutsches Recht auf das Kind anzuwenden.

    Ich mache kein Familienrecht, will also nicht bezweifeln, dass das im Ergebnis so ist. Aber die Grundaussage, das sei "eben immer das Problem beim IPR", stimmt ja wohl nicht ganz. Denn zumindest das deutsche IPR ist ja im Grundsatz so angelegt, dass es bei Konflikten dieser Art immer dem ausländischen IPR bzw. ausl. materiellen Recht nachgibt. Vorliegend nicht?

  • Ich habe nur die Frage beantwortet wie das mit der Staatsangehörigkeit ist, völlig unabhängig von der Sorgerechtsproblematik. Wo das steht weiss ich auch nicht. Haben wir mal beim Verfassungsrecht so gelernt. Es gibt die sogenannten Einwanderungstaaten zu denen z. B. Amerika gehört, die sagen alle Menschen die in unserem Land geboren sind gehören zu uns. Und dann gibt es die Länder z.B. Europa wo das Abstammungsprinzip gilt. Sobald ein Elternteil die Staatsbürgerschaft hat vererbt es seine Staatsbürgerschaft an seine Kinder.
    Deswegen fliegen die Promis nach Amerika zur Entbindung weil die Kinder dann automatisch US Bürger sind. In Deutschland klappt das nicht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Danke claudia, wo steht das bitte und wer sind die Eltern? Gibt es doppelte Eltern nach deutschem und amerik. Recht, wie bei der Staatsangehörigkeit? Wenn amerik. Recht gilt, wer hat Sorge? Ist dann überhaupt noch was zu veranlassen/ umzuschreiben? Alles interessant und ich hab Null Plan. Erst dann dürften wir zur Ausgangsfrage kommen.


    Vielleicht hilft diese Überlegung weiter: Wie sieht es denn beispielsweise aus, wenn jemand nach ausländischem Recht mehrere Ehefrauen hat? Übernehmen wir das so einfach in unserer Rechtsordnung?



    Ja, Art. 14 EGBGB, eine solche bestehende Ehe wird nach unserer Rechtsordnung geschützt, alle diese Frauen gelten als verheiratet und haben beispielsweise Anspruch auf Unterhalt etc.

    Im Übrigen bin ich der gleichen wie eine Vorposterin, es sollte vor allem um das Kindeswohl gehen, also nicht die "Eltern schlagen und das Kind treffen:daumenrun"

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