(keine)Veränderung im Bestandsverzeichnis:Grundst.<>Flurst.<>Grundst.

  • Hallo,
    wie würdet Ihr folgenden Sachverhalt beurteilen:
    In der Mitteilung zu Händen des neuen Eigentümers wurden die beiden Grundstücke als :
    Flurstück:

    lfd. Nr. 1
    lfd. Nr. 2
    bezeichnet und wurden als Grundstück LNrG "1" in Spalte 3 der 1. Abteilung gegenstand der Auflassung.

    Im Grundbuchblatt ist der Vorgang identisch eingetragen, nur dass die Flurstücke hier nach wie vor als 2 Grundstücke (Nr.1 und Nr.2) im BV gebucht sind.

    Kurz vorher wurde noch im gleichen Blatt unter der lfd.Nr. 3/1 im BV ein Herrschvermerk eingetragen.

    War hier überhaupt ein Erwerb möglich, da es laut Grundbuchblatt weder eine Vereinigung, noch Teilung, oder sonstigen Vorgang gab?


    Danke schonmal...
    Oliver

  • (...) War hier überhaupt ein Erwerb möglich, da es laut Grundbuchblatt weder eine Vereinigung, noch Teilung, oder sonstigen Vorgang gab? (...)



    hab's jetzt dreimal gelesen, so hundertprozentig verstehe ich glaube ich das Problem nicht, ich habe aber den Eindruck, dass bei der Eintragung vielleicht nur vergessen wurde eine weitere lfd. Nr. in Sp. 3 der Abt. 1 einzutragen :gruebel:

    . . . warum aber ein Erwerb nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich mir augenblicklich noch nicht :nixweiss:

  • @redge zu#2

    Nein, den entgegen der vorherigen Mitteilung geht es hier um

    Flurstück:

    lfd. Nr. 1 Flur xy Nr. xxx/4
    lfd. Nr. 2 Flur xy Nr. xxx/19
    und in den vorherigen Mitteilungen um :

    BV.Nr. 1 : Flur xy Nr. xxx/4
    BV.Nr. 2 : Flur xy Nr. xxx/19

  • Ich denke auch, dass in Spalte 3 lediglich das zweite Grundstück vergessen wurde.
    Eine Vereinigung/Bestandteilszuschreibung fällt aus, weil keine entsprechenden Vermerke vorhanden sind, daher soltle es sich nur um ne vergessene Zahl handeln...

    Die Auflassung ist unstreitig erfolgt, nur die Eintragung bzgl. Grundstück lfd. Nr. 2 ist noch nicht erfolgt. Sind keine weiteren Folgeeintragungen vorhanden, kann das ganz einfach nachgeholt werden...


    Edit:
    Auf Grund der zwischenzeitlichen Antwort von Autodidakt verstehe ich das ganze gar nicht mehr...
    Vielleicht werden hier die Beriffe Grundstück und Flurstück irgendwie nicht klar genung verwendet.
    Zur Klarstellung:
    Was wurde aufgelassen: Entweder ein Grundstück mit 2 Flurstücken oder 2 Grundstücke?
    Was stand im Grundbuch: Entweder ein Grundstück mit 2 Flurstücken oder 2 Grundstücke?
    Was steht jetzt im Grundbuch: Entweder ein Grundstück mit 2 Flurstücken oder 2 Grundstücke?

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (27. Mai 2009 um 14:59) aus folgendem Grund: Edit

  • (...) War hier überhaupt ein Erwerb möglich, da es laut Grundbuchblatt weder eine Vereinigung, noch Teilung, oder sonstigen Vorgang gab? (...)

    . . . warum aber ein Erwerb nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich mir augenblicklich noch nicht :nixweiss:

    Vergessen: Weil es sich bei xxx/19 (Bv.Nr.2) um ein gefangenes Grundstück handelt, dass zur gemeinsamen Bewirtschaftung zwingend die Gdbk benötigt, welche aber nur für xxx/4 (BV.Nr.1) besteht und auch so als Herschvermerk (3/1) im BV eingetragen wurde.

  • (...) War hier überhaupt ein Erwerb möglich, da es laut Grundbuchblatt weder eine Vereinigung, noch Teilung, oder sonstigen Vorgang gab? (...)



    . . . warum aber ein Erwerb nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich mir augenblicklich noch nicht :nixweiss:



    Vergessen: Weil es sich bei xxx/19 (Bv.Nr.2) um ein gefangenes Grundstück handelt, dass zur gemeinsamen Bewirtschaftung zwingend die Gdbk benötigt, welche aber nur für xxx/4 (BV.Nr.1) besteht und auch so als Herschvermerk (3/1) im BV eingetragen wurde.



    Vielleicht müsste man auch nur nochmal in der Gdbk-Urkunde nachsehen um feststellen zu können, ob auch hier evtl. nur eine unvollständige Eintragung, trotz vollständiger Bewilligung vorliegt . . . wenn ich den SV immer noch richtig verstehe :gruebel:

  • Das beherrschte Recht geht immer mit über, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an dem herrschenden Grundstück ändern. Der Herrschvermerk ist daher m.E. in Abt. I Sp. 3 bei Auflassung nicht zu nennen.

    (Anders hingegen bei Miteigentumsanteilen, die ja meist optisch ähnlich gebucht sind: "2/zu 1 ...")

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [quote='autodidakt','RE: (keine)Veränderung im Bestandsverzeichnis:Grundst.<>Flurst.<>Grundst.rpfl_nds

    Gegenstand der Auflassung war laut Spalte 3 in der 1. Abteilung das laufende Grundstück Nr.1.
    Dieses besteht laut Deckblatt der Mitteilung aus:

    "Flurstück:[indent]lfd. Nr. 1 Flur xy Nr. xxx/4
    lfd. Nr. 2 Flur xy Nr. xxx/19"
    [/indent]Im Grundbuchblatt sind diese aber nach wie vor als 2 Grundstücke verzeichnet:

    BV.Nr. 1 : Flur xy Nr. xxx/4
    BV.Nr. 2 : Flur xy Nr. xxx/19

  • Das beherrschte Recht geht immer mit über, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an dem herrschenden Grundstück ändern. Der Herrschvermerk ist daher m.E. in Abt. I Sp. 3 bei Auflassung nicht zu nennen.

    (Anders hingegen bei Miteigentumsanteilen, die ja meist optisch ähnlich gebucht sind: "2/zu 1 ...")



    Sehe ich auch so, wobei ich auch schon oft gesehen habe, dass in der Abt. I Sp. 3 auch dessen lfd. Nr. mit eingetragen wurde :gruebel: was ja sicher unschädlich ist . . . denke ich



  • und was steht im Kaufvertrag, sollte nur BVNr. 1 verkauft werden oder nur ein Flst. oder aber beide Flst :confused: ich glaube nämlich so kommen wir nicht weiter . . . ;)

  • Wo genau liegt eigentlich das Problem? Evtl. nur darin, dass auf dem Deckblatt der Mitteilungen zwei Flurstücke genannt sind, obwohl nur eines veräußert wurde?!
    Wenn ja, wäre das evtl. ein EDV-Problem oder einfach eine Unachtsamkeit der Serviceeinheit, die die Mitteilung erstellt hat. Keinesfalls ließe sich daraus aber folgern, dass alle auf dem Deckblatt der Mitteilungen genannten Flurstücke auch übertragen wurden oder übertragen werden sollten. Dieses richtet sich nur nach der Auflassung und der GB-Eintragung.

    Ohne Kenntnis des Inhalts der Auflassung kann man daher wohl nicht mehr zu dem Fall sagen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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