Insolvenzforderung festgestellt nach Aufhebung des Verfahrens

  • Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellt der Arbeitgeber fest, dass er einen aufrechenbaren Anspruch gegen den Schuldner hat.

    Aufrechnen nach § 114 Abs. 2 InsO ist nicht, weil noch eine Abtretung bedient werden muss, die zwei Jahre sind also wegen Vorrang des Abtretungsgläubigers versperrt.

    § 406 BGB greift auch nicht, weil die Abtretung schon lange bekannt ist.

    Anmeldung der Forderung bei dem Treuhänder, der aber mitteilt, dass sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode befindet und deswegen eine Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht mehr möglich ist.

    Ist diese Auskunft richig, oder hat der Arbeitgeber noch eine Möglichkeit in die Verteilung zu kommen?

  • Die Auskunft ist richtig.
    Verteilt wird nach dem Schlussverzeichnis, dass der Treuhänder beim Antrag auf Schlusstermin niederlegt. Nach Schlusstermin und vollzogener Verteilung wird das Insolvenzverfahren selber aufgehoben. Eine Möglichkeit noch in die Tabelle zu kommen gibt es nicht.

    Wann ist denn dieser aufrechenbare Anspruch entstanden???

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort. So hatte ich das zwar auch gesehen, aber die Meinung eines Profis ist dann auch gerne gesehen.

    Das Verfahren wurde Anfang 2005 eröffnet und Ende 2005 aufgehoben. Die Forderung ist in der Zeit von Anfang 2004 bis Mitte 2005 in relativ kleinen Monatsbeträgen entstanden.

    Soweit die Forderung nach der Eröffnung entstanden ist muss der AG nun warten bis die sechs Jahre rum sind. Wenn die RSB erteilt wird, kann er meiner Meinung nach die Insolvenzforderung in die Tonne kloppen....

  • Richtige Einschätzung.
    Forderung ist Insolvenzforderung insoweit sie vor Insolvenzeröffnung begründet wurde. Damit alles bis, naja Eröffnung 2005. Das heisst hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen und werden von der RSB erfasst.

    Waren die restlichen Beträge auch vor Eröffnung begründet? Ist halt die Frage nach dem Entstehen der Forderung. Weil nach der Eröffnung können dies neue Forderung sein und werden somit von der RSB nicht betroffen.

  • Die Gesamtforderung ist wie gesagt über einen längeren Zeitraum in relativ geringen Monatsbeträgen entstanden. Teilweise als Insolvenzforderungen, die nun futsch sind wenn die RSB erteilt wird und teilweise als Neuforderungen, die nun mit Einverständnis des Schuldners mit dem unpfändbaren Einkommen verrechnet werden könnten oder erst nach sechs Jahren.

    Zunächst war vorgesehen, die gesamte Überzahlung aus dem unpfändbaren Teil einzubehalten. Ich habe dem AG aber davon abgeraten, weil dies bezüglich der Insolvenzforderungen ein Grund wäre die RSB zu verweigern wegen Gläubigerbevorzugung nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

    Nochmals vielen Dank!

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