Rentenversicherung = Schonvermögen

  • Ich habe so mein Problem mit dem Schonvermögen was die Rentenversicherung betrifft.
    Folgender Fall:

    Betreuter hat bei der Übernahme ein Vermögen von 5.562,23 € aus einem Bausparvertrag. Die Berufsbetreuerin kündigt diesen Vertrag und legt das Geld in einer Rentenversicherung an. Ansonsten hat der Betreute nicht einen Cent. Nicht mal ein Girokonto.
    Sein Hartz IV-Geld wird per Verrechnungsscheck ausgezahlt und von der Betreuerin zugeteilt.
    Jedenfalls beantragt die Betreuerin nun die Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse, weil der Betreute ja mittellos ist und die Rentenversicherung geschütztes Vermögen sein soll. Hat einer Erfahrungen mit Rentenversicherungen? Habe auch kein SGB XVII zur Hand um nachlesen zu können und wäre für jede hilfreiche Antwort dankbar.

  • Die Rentenversicherung könnte unter § 90 Abs. 3 SGB XII fallen. Kein Vermögenseinsatz, wenn es für den Betreuten eine Härte bedeuten würde. Bei der Bestimmung der Härte kommte es darauf an, ob der Vermögenseinsatz eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung wesentlich erschweren würde (LG Bochum BtPrax 2004, 247).
    Ich würde mir mal den Rentenversicherungsvertrag vorlegen lassen.
    Davon abgesehen, finde ich es etwas seltsam, alles in eine Rentenversicherung einzubezahlen. Der Betreute hat so zurzeit keinerlei Rücklagen.

  • Auch hat die Rentenversichherung einen Rückkaufswert. Ab einem bestimmten Zeitpunkt nach der Ansparphase ist sie nicht mehr kündbar und stellt somit meines Erachtens kein einsetzbares Vermögen mehr dar.

  • Oh danke schön für Eure Antworten liebe Kollegen und frohe Pfingsten

    @ Proust: Da der Betreute gar kein Geld hat (sehr eigenartig nicht wahr) könnte die Kündigung doch eine gewisse Härte bedeuten, oder?

  • Also ich habe jetzt den Rentenversicherungsvertrag vor mir liegen:
    Er ist wie folgt abgeschlossen: Rente 29,74 zahlungweise 1/12-j. Kapitalabfindung 7.230,00 €
    Beginn: 01.04.2009 Eintrittsalter 42 Jahre Aufschubzeit (:gruebel:) 25 davon Abrufphase (:gruebel:) 7
    ich verstehe nur Bahnhof, denke aber mal, der Betreute erhält ab Rentenalter jeden Monat 29,74 €.

    Da der Betreute aller Wahrscheinlichkeit nach sehr wenig Rente bekommen wird, wäre die Kündigung der Rentenversicherung eine unzumutbare Härte, da die ca 30,00 € eine "bessere" (angemessen wird wohl nicht reichen) Lebensqualität im Alter bringen können.

  • Hallo!
    Ist das jetzt die abschließende Meinung? Habe näml. einen ähnlichen Fall:

    Betr. bekommt 50.000 aus Pflichtteilszahlung.
    Sie legt (selbst) das komplette Geld in zwei Rentenvers. an (nicht Riester!).

    1. GarantieRente ab knapp 67 Jahre ab 335 Euro/monatl. bzw. Investmentrente ab 381 Euro/monatl. (sog. Rentenwahlphase von 18 Jahren 67 bis 85 Jahre)

    2. lebenlange Altersrente iHv. 70 Euro monatl. ebenfalls ab knapp 67 Jahre

    Betreuer+sein RA pochen nunmehr auf § 90 Abs. 3 SGB XII.
    Bez.revisor sagt, dass eine vorsätzliche Entreicherung vorliegt und daher keine Mittellosigkeit!

    Wäre für jeden hilfreichen Tipp sehr dankbar, da ich diese unendliche Geschichte gern beenden würde (von meinen Vorgängern in dieser Akte begonnen :()!

    Gruß,
    Charis

  • Guten Morgen!

    Ich möchte mich nochmal in Erinnerung bringen und hoffe auf eure Hilfe!

    Liebe Grüße und einen schönen Tag!

    Charis

  • Die Meinung deines BezRev habe ich bisher auch vertreten.
    In einem ähnlich gelagerten Fall hat mein BezRev die Rentenversicherung als sakrosankt angesehen mit der Begründung, die Alterssicherung sei gefährdet.

    Wenn dein Betreuter sonst keine Altersvorsorge hat, gehe ich wegen Härtefalles von der Anwendbarkeit des § 90 Abs. 3 SGB XII aus.

    Was soll ich mich echauffieren, wenn sowohl Betreuter als aus BezRev ins gleiche Horn pusten und das LG keine Veranlassung sieht, mein Schreiben der Rechtsgeschichte:D zu unterstützen.

    Weiter im Text:

    Ein Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung scheidet aus, wenn er für den Betroffenen und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutet, insbesondere eine angemessene Altersversorgung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfes als Ausgangspunkt gewählt werden und hierauf ein Zuschlag von 100,00 € erfolgen.
    OLG Köln Beschluss vom 31.03.2009 – 16 Wx 21 und 22/09 in
    70 XVII 1066/10
    Ebenso: OLG München BtPrax 2009,72

    Da hast du etwas Munition gegenüber deinem BezRev.

  • Zu diesem Thema bräuchte ich auch mal einen Rat.

    Der Betroffene hatte mal ausreichend Geld, um jeden Monat 2.000,00 EUR Heimkosten selbst zu zahlen. Nun hat er noch 9.000 EUR übrig und eine Rentenversicherung (Rückkaufswert 22.000 EUR, monatl. Rente wären mal ab 2020 118,00 EUR) und er hat knapp 700,00 EUR Erwerbsunfähigkeitsrente.

    Die Betreuerin hat Antrag beim KSV auf Kostenübernahme gestellt, hat natürlich eine Absage bekommen, denn es ist noch Vermögen über dem Schonbetrag da.
    Der KSV weist darauf hin, dass auch der Rückkaufswert der Versicherung zum verwertbaren Vermögen gehört, da es keine Riesterrente ist.
    Die Betreuerin beantragt nun Genehmigung zur Auflösung der Rentenversicherung.

    Ich bin mir über folgendes unschlüssig:
    Sollte sie nicht besser erst noch die 9000,00 EUR weiter verbrauchen bis zum Schonbetrag und sollte sie darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Kündigung der RV um einen Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII handeln könnte?
    Ich bin mir aber auch trotz Lesen im Kommentar nicht sicher, ob das dann wirklich als Härtefall durchgehen wird.

    Oder würdet ihr nun eben die Kündigung der Versicherung genehmigen und fertig?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wie lange reichen denn die 9000 Kröten noch?
    Ich würde das mal überschlagen und dann die Dauer des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung und dann der Betreuerin mitteilen, dass erst im Monat X eine Auflösung genehmigt werden soll.
    Frist zur Stellungnahme: 2 Wochen.
    Dann den Antrag so lange zurückstellen. Fertig.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • @willi2:
    Riesterrente liegt nicht vor, insoweit kein Schutz
    Besondere Härte liegt nicht vor, der Mann lebt im Heim, kommt da im Zweifel nicht mehr raus, angemessene Altersversorgung ist somit nicht wesentlich erschwert.

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