Nachlasspflegschaft - Nachlassinsolvenz

  • Die Eröffnung der Nachlassinsolvenz führt nicht zur Beendigung der Nachlasspflegschaft und ist auch nicht ohne weiteres ein Aufhebungsgrund, weil der Nachlasspfleger den Schuldner im Verfahren zu vertreten hat. Dies gilt aber nur, solange die Erben unbekannt sind und die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft demzufolge noch weiter vorliegen würden (Staudinger/Marotzke § 1960 RdNr.57 m.w.N.).

  • M.E nein, da der NL-Pfleger dem NLInsoV den Nachlass übergibt und nicht mehr verfügen kann. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine NL-Pflegschaft mehr (kein sicherungsbed. Nachlass).

    Man könnte auch §1988 BGB analog anwenden. Die Nachlaßverwaltung ist ja eine spezielle Art der Nachlasspflegschaft und diese endet mit Eröffnung der NL-Insolvenz (Abs. I)


    Edit: Uuups, jetzt habe ich juris widersprochen :oops: . Er war schneller und wird wohl recht haben. Ich halte aber meinen Vorschlag für pragmatischer.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @juris2112:

    Zitat von juris2112

    ...ist auch nicht ohne weiteres ein Aufhebungsgrund, weil der Nachlasspfleger den Schuldner im Verfahren zu vertreten hat. Dies gilt aber nur, solange die Erben unbekannt sind und die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft demzufolge noch weiter vorliegen würden (Staudinger/Marotzke § 1960 RdNr.57 m.w.N.).




    Ist der InsoV nicht Partei kraft Amtes?

    Durch die von dem InsoV geführte NL-Sicherung/Verwaltung ist doch zumindest ein Grund für die NLPflegschaft, nämlich sicherungsbed. Nachlass weggefallen, oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich stimme TL zu. Es ist nach Eröffnung des Inso-Verfahrens kein Sicherungsbedürfnis mehr vorhanden. Ausnahme nur, wenn der Insolvenzverwalter aufgrund von Aussonderungsrechten z.B. Grundstücke freigibt.

  • Der Insolvenzverwalter vertritt den Gemeinschuldner doch nicht im Verfahren!

    Wer nimmt also die Rechte der unbekannten Erben im Verfahren wahr?

  • TL und pitty : unser Nachlassgericht hat mich auch schon ´mal ersucht, die aufgehobene NL-Pflegschaft wieder einzurichten, da der NL-Pfleger der ges. Vertreter der unbekanten Erben und somit der Gemeinschuldner = Partei des Insolvenzverfahrens ist.

    Seitdem hebe ich die Pflegschaften erst nach Abschluss des Inso-verfahrens auf.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • the bishop:

    dann werde ich hiermit meine bisherige Meinung ändern:daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zitat von the bishop

    TL und pitty : unser Nachlassgericht hat mich auch schon ´mal ersucht, die aufgehobene NL-Pflegschaft wieder einzurichten, da der NL-Pfleger der ges. Vertreter der unbekanten Erben und somit der Gemeinschuldner = Partei des Insolvenzverfahrens ist.

    Seitdem hebe ich die Pflegschaften erst nach Abschluss des Inso-verfahrens auf.



    :zustimm: Das arme InsGericht braucht ja auch einen Schuldner(vertreter), dem es zustellen kann.

  • Ich bin (wie mein Name schon zeigt ;) ) ein spezieller Freund von Nachlasspflegschaften und kann nur befürworten, so oft wie möglich einen Nachlasspfleger zu bestellen, damit die nach einem Erbfall eingetretene Rechtsunsicherheit aufgehoben wird.

    Bei einem Erbfall mit ungeklärter Erbfolge hängen dermaßen viele Rechtsbeziehungen in der Luft und wird ohne einen Nachlasspfleger meist grobe Selbstjustiz und Missachtung sämtlicher Rechtsgrundsätze ausgeübt.

  • Also lasse ich die Nachlasspflegschaft auch bei eröffnetem Nachlassinsoverfahren weiterlaufen und hebe erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens auf?
    Dann weiterhin Berichte des NLPflegers anfordern? Faktisch wird er ja nicht mehr wirklich etwas machen. Wie handhabt ihr das?

  • Also lasse ich die Nachlasspflegschaft auch bei eröffnetem Nachlassinsoverfahren weiterlaufen und hebe erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens auf?
    Dann weiterhin Berichte des NLPflegers anfordern? Faktisch wird er ja nicht mehr wirklich etwas machen. Wie handhabt ihr das?

    Bericht und Nachlassverzeichnis (0,00 €) entgegennehmen und Jahresgebühr zum Soll stellen (unbekannte Erben z.H. des Insolvenzverwalters).

    Und nicht zu vergessen: Vergütung des Nachlasspflegers festsetzen.

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