Hallo zusammen,
eine mir durchaus bekannte "Frequentin" der RAST kam neulich vorbei um einen Beratungshilfeschein gegen wahrscheinlich Nachbarn zu erhalten.
Des Pudels Kern war ein Foto das die andere Partei von ihr machte(und zwar in Hotpants auf dem Spielplatz). Die Antragstellerin ist volljährig. Das Foto wurde nicht veröffentlicht. Aber die Antragstellerin möchte nun einen Anwalt mit der Durchsetzung der Vernichtung besagten Pudels (Fotos) beauftragen.
Ich hab erst mal gesagt, ich tendiere zur Zurückweisung. Sie hat den Antrag trotzdem gestellt. Nun liegt dieser hier für mich zur Entscheidung.
Grundsätlich seh ich hier ein arges Kosten Nutzen Missverhältnis. Auch die Tatsache, dass hier nicht veröffentlicht wurde, spricht nicht wirklich für die Erteilung.
Auf der anderen Seite ist das schon ne arge Verletzung der Privatspäre.
Wie seht ihr das? Ich hab, oh Wunder, Nichts dazu gefunden.
Gruß an alle.
Beratungshilfe wegen Schnappschuss
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ProfGabler -
28. Mai 2009 um 16:04
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Wenn die Dame häßlich ist, würde ich dem Antrag stattgeben. Ansonsten soll Sie sich nicht so anstellen .
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Erst sollte die Antragstellerin das vergebliche eigene Bemühen nachweisen. Zur Herausgabe des Fotos + Negativ , Untersagung weitere Verwendung des Fotos in jeglicher Hinsicht, kann sie den Gegner auch selbst auffordern.
Wie hat die Antragstellerin die Angelegenheit bezeichnet. Was soll der Anwalt machen ? -
Genau. Bevor ich mich zur Sache äußern kann, muss das Foto hier im Forum als Anlage hochgeladen sein...
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Naja, sie hat ein Recht am eigenen Bild und kann dieses auch durchsetzen (oder ist sie ne wichtige Person des Zeitgeschehens ;)); allerdings würde ich mir schriftlich die Eigenversuche nachweisen lassen.
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Bereits das widerrechtlich hergestellte Bildmaterial unterliegt nach § 37 Abs. 1 KunstUrhG der Vernichtung, daher dürfte es auf den Umstand, daß (bisher) nichts veröffentlich wurde, nicht ankommen.
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Naja, sie hat ein Recht am eigenen Bild und kann dieses auch durchsetzen (oder ist sie ne wichtige Person des Zeitgeschehens ;)); allerdings würde ich mir schriftlich die Eigenversuche nachweisen lassen.
Da hätte ich aber gesagt: Das ist aber nicht Ihr Ernst, August!
Das weiß doch jeder von und zu, wie man das selber regelt,
ein für allemal! -
Bereits das widerrechtlich hergestellte Bildmaterial unterliegt nach § 37 Abs. 1 KunstUrhG der Vernichtung, daher dürfte es auf den Umstand, daß (bisher) nichts veröffentlich wurde, nicht ankommen.
Sei nicht immer so ernst. Nimm dir hieran:ZitatWenn die Dame häßlich ist, würde ich dem Antrag stattgeben. Ansonsten soll Sie sich nicht so anstellen
mal ein Beispiel -
Erst sollte die Antragstellerin das vergebliche eigene Bemühen nachweisen. Zur Herausgabe des Fotos + Negativ , Untersagung weitere Verwendung des Fotos in jeglicher Hinsicht, kann sie den Gegner auch selbst auffordern.
Wie hat die Antragstellerin die Angelegenheit bezeichnet. Was soll der Anwalt machen ?sehe ich genauso - prüfen wie jeden anderen Antrag auch. Einen Anspruch auf Vernichtung des Fotos hat sie, nur muss sie vor Inanspruchnahme auch mal selbst tätig geworden sein. Wenn entsprechender Schriftverkehr vorgelegt wird, würde ich wohl genehmigen.
Klar kann man sagen, sie soll sich nicht so anstellen, aber andererseits gibt es das Persönlichkeitsrecht und der Nachbar kann nicht einfach Bilder machen.Wie man den Anspruch in Zeiten der Digitalkamera durchsetzt, ist dann allerdings die andere Frage - die uns aber zum Glück nicht interessieren muss. (Ausser privat natürlich, wenn man selbst mal wieder in Hotpants unterwegs ist;)... Fraglich ist dann nur, ob man fotografiert wird, weil man son heisser Feger ist oder ob man das Foto dann bei "Sachen zum Lachen" wiederfindet...:strecker)
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Wenn ich von jemandem ein Foto mache und der dann das Negativ davon haben will, dann habe ich ein Problem mit meiner Digitalkamera . . . klar, ich kann's auf der Speicherkarte löschen, daheim aber auch gleich wieder mit entsprechenden Programmen wiederherstellen . . . wenn das ein Digitalbild von der Dame war, und der Fotograf die Kamera schon daheim hatte, dann kann's von dem Bild bereits unzählige Kopien auf den verschiedensten Datenträgern geben . . .
. . . ich halte diesen Anspruch, wenn er nicht sofort auf dem Spielplatz durch herausgabe der Speicherkarte (so mal im englischen Garten in München incl. Polizeieinsatz erlebt) durchgesetzt wird, halte ich ihn für nicht mehr real durchsetzbar . . . und würde dann evtl. bei der Mutwilligkeit landen -
Es könnte doch noch eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, daß die Daten gelöscht wurden, bzw. eine Unterlassungserklärung, daß die Daten nicht wiederhergestellt werden.
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Es könnte doch noch eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, daß die Daten gelöscht wurden, bzw. eine Unterlassungserklärung, daß die Daten nicht wiederhergestellt werden.
stimmt, das ist mir nach meinem Posting auch noch eingefallen -
Hallo zusammen,
eine mir durchaus bekannt "Frequentin" der RAST kam neulich vorbei um einen Beratungshilfeschein gegen wahrscheinlich Nachbarn zu erhalten.
Ich würde ihr EINEN Schein wg "Nachbarschaftsstreit" erteilen. Es ist völlig klar, dass sich noch zigtausend andere Sachen entwickeln werden: zu laute Musik, abfällige Bemerkungen,Grillen ppppp
Die Dame ist mit den Nachbarn überquer und will das Foto jetzt als Aufhänger nutzen, einen RA zu beauftragen, um es "denen mal zu zeigen".Um die Sache gleich im Keim abzutöten und nicht jede Woche einen neuen fred zu eröffnen (die Dame war wieder da; ist das ne neue Angelgenheit?), würde ich mal nachfragen, ob es nicht sonst noch Ärger gibt (ganrantiert!) und die sache auf Nachbarschaftskonflikt beschränken. -
Hallo zusammen,
eine mir durchaus bekannt "Frequentin" der RAST kam neulich vorbei um einen Beratungshilfeschein gegen wahrscheinlich Nachbarn zu erhalten.
Ich würde ihr EINEN Schein wg "Nachbarschaftsstreit" erteilen. Es ist völlig klar, dass sich noch zigtausend andere Sachen entwickeln werden: zu laute Musik, abfällige Bemerkungen,Grillen ppppp
Die Dame ist mit den Nachbarn überquer und will das Foto jetzt als Aufhänger nutzen, einen RA zu beauftragen, um es "denen mal zu zeigen".Um die Sache gleich im Keim abzutöten und nicht jede Woche einen neuen fred zu eröffnen (die Dame war wieder da; ist das ne neue Angelgenheit?), würde ich mal nachfragen, ob es nicht sonst noch Ärger gibt (ganrantiert!) und die sache auf Nachbarschaftskonflikt beschränken.
wäre wohl keine schlechte Idee -
Dank an Alle
Das hilft mir schon mal weiter -
Ich hatte erst einen ähnlichen Fall. Der wurde wegen "Mutwilligkeit" zurückgewiesen und nach Erinnerung die gehalten wurde und dagegen Beschwerde letztlich vom LG auch gehalten
Es wurde letztlich damit begründet, dass kein konkretes Rechtsproblem erkennbar ist/war. -
Ich hatte erst einen ähnlichen Fall. Der wurde wegen "Mutwilligkeit" zurückgewiesen und nach Erinnerung die gehalten wurde und dagegen Beschwerde letztlich vom LG auch gehalten
Gehört Ihr auch zu den Gerichten, bei denen Die Beschwerde ans LG auch in der Sache als zulässig erachtet wird?
BTW: Könnte man die Dame nicht evtl. auch an den Schiedsmann verweisen?
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Beschwerde(...) vom LG
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[BTW: Könnte man die Dame nicht evtl. auch an den Schiedsmann verweisen?
daran hatte ich gar nicht gedacht.
Off topic: gibt es für Schiedssachen (obligatorische?) BerH? -
[BTW: Könnte man die Dame nicht evtl. auch an den Schiedsmann verweisen?
daran hatte ich gar nicht gedacht.
Off topic: gibt es für Schiedssachen (obligatorische?) BerH?
Das kommt auf das jeweilige Landesrecht an.
BTW: Bei solchen Fällen freut sich doch des Anwalts Herz. Endlich mal wieder tief in die Schmuddelkiste schauen und mitmischen -
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