Vermerk von Auszahlung auf Titel?

  • Ich bin zwar heute noch gar nicht für HL zuständig, möchte aber schon mal eine Frage einstellen, auf die mich die Kollegin gebracht hat, die mich hier ein wenig in die HL-Sachen eingewiesen hat:

    Wenn der Schuldner Sicherheitsleistung hinterlegt hat und der Titel rechtskräftig geworden ist, erfolgt ja die Auszahlung an den Titelgläubiger.

    Gibt es unter Euch jemanden, der diese Auszahlung aus der HL auf dem Titel vermerkt (aus dem gleichen Rechtsgedanken, der auch aus den §§ 757 Abs. 1 bzw. 867 Abs. 1 S. 1 ZPO erkennbar ist: Schutz des Schuldners vor nochmaliger Vollstreckung aus dem Titel)?

    Eine entsprechende Vorschrift konnten wir zwar weder in der HO noch in der ZPO finden aber das heisst ja nicht, dass es verboten wären, so einen Vermerk anzubringen, oder?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da dem Schuldner die Auszahlung gem. AVHO mitzuteilen ist und er sich somit gegen eine "doppelte Vollstreckung" wehren könnte, bin ich bisher nicht auf diese Idee gekommen und würde mangels gesetzlicher Vorschrift (b.t.w.: wo steht das eigentlich für die GV ?) wohl keinen Vermerk auf dem Titel anbringen (Machen wir naturgemäß bei Vollzahlung aufgrund von Pfübsen auch nicht). Aber ich lasse mich ggf. auch sachlich vom Gegenteil überzeugen...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Für Gerichtsvollzieher ist das (bei Teilleistung) in dem schon genannten § 757 Abs. 1 ZPO geregelt. (Für vollständige Zahlung ergibt sich dort das Problem nicht, da dann der GV den Titel nach der gleichen Vorschrift an den Schuldner herausgeben muss.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich vermerke immer auf dem Titel etwa so:
    Im Hl Verfahren xy wurden am .... EUR zur Auszahlung an den....angewiesen.

    Das Thema ist hier schon mal angesprochen gewesen und die Kollegen haben sich überwiegend wohl ablehnend geäussert.
    Ich habe jedoch mal irgendwo gelesen, dass dies zu tun sei und werde nicht aufgeben, die Fundstelle wieder zufinden.
    Aber sei es doch drum, wenn ich Schuldnerschutz betreiben kann, dann tu ich das.

  • [FONT=Arial (W1)]Die Hinterlegungsstelle darf nichts vermerken, da sie Auszahlungen nicht selbst ausführt. Das könnte nur die Hinterlegungskasse im Falle einer Barauszahlung machen. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Der Satz: „[/FONT]Im Hl Verfahren xy wurden am .... EUR zur Auszahlung an den....angewiesen.“ hat m. E. rechtlich keine Bedeutung, da nicht hervorgeht, ob die Anweisung überhaupt ausgeführt und das Geld den Empfänger je erreicht hat.

  • Na deswegen schreib ich ja auch: zur Auszahlung angewiesen.
    Es bleibt für mich eine Schutzmaßnahme, die mich keine Zeit kostet und zumindest sensibilisiert.
    Und warte mal ab, wenn ich fertig bin, mit dem Suchen:).

  • Also ich habe auch nie was auf Titeln vermerkt . . . gab auch nie Probleme, jedenfalls keine, die mir dann zu Ohren gekommen wären :)

  • Ich mache grds. keine Titelvermerke, da ich mir die vollstreckbare Ausfertigung nicht vorlegen lasse. Mir genügt eine einfache Ausfertigung mit RK-Vermerk. Mehr ist in § 13 HinterlO nicht vorgeschrieben, und Auszahlungen aus der Hinterlegung stellen keine Zwangsvollstreckungshandlungen dar.

    Wenn aber einer trotzdem Titelvermerke machen möchte, ist ihm dies sicher unbenommen; verboten ist es ja nicht , aber vorgeschrieben auch nicht.

  • Ich bin auf die gleiche Idee wie Ulf gekommen und habe in Verfahren bereits solche Vermerke auf Titeln angebracht, aber eine entsprechende Vorschrift habe ich nicht gefunden.

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