Notgeschäftsführer-Bestellung

  • Folgender Fall:

    Alleinige Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin (78) liegt im Koma:sleep:.
    Einer der zwei Söhne der Genannten (= Arbeitnehmer/Gläubiger) beantragt, seine (? - laut Vortrag sollte er regulär zum Geschäftsführer bestellt werden, dies war aber auf Grund des Gesundheitszustandes seiner Mutter nicht mehr möglich) gerichtliche Bestellung zum Notgeschäftsführer der GmbH.

    Das Krankenhaus hat die Betreuung (sowohl Gesundheits- als auch Vermögenssorge) beim zuständigen AG angeregt. Als Betreuer wurden die zwei Söhne vorgeschlagen.:confused:
    Ich habe nun Bedenken wegen des Rechtsschutzbedürfnisses des Antrags.:gruebel:

    Wird umgehend ein Betreuer bestellt (und davon ist auszugehen, weil eine dringende OP ansteht) könnte dieser ja in Vertretung eine Gesellschafterversammlung abhalten und einen Geschäftsführer regulär bestellen.
    Was ist aber wenn der Betreuer (mein Antragsteller) sich selbst zum Geschäftsführer bestellen will? Das müsste doch wohl vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. Würde also eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
    Es läge also m. E. wieder ein "dringender Fall" (Rechtsschutzbedürfnis) vor. Aber ist es zulässig die "Betreuungsvorschriften" zu umgehen? Denn das würde ja eigentlich passieren, wenn ich ihn für den Zeitraum bis zur Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Notgeschäftsführer mache.
    Bin ich jetzt vollkommen auf dem Holzweg?

    Erbitte dringend Hilfe!!!!!

  • Vorausgeschickt: Ich bin kein Betreuungsspezialist, könnte mir aber folgendes als richtig/praktikabel vorstellen:

    1. Eine irgendwie verwerfliche "Umgehung" der Betreuungsvorschriften sehe ich bei Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht. M.E. geht es um zwei verschiedene Sachverhalte: Das eine ist das etwaige Erfordernis, der GmbH (in ihrem Interesse) ein Organ zu geben, das andere ist das Erfordernis, der Gesellschafterin (in deren Interesse) einen Betreuer zu verschaffen. Eigentlich dürften dafür auch zwei verschiedene Abteilungen des Gerichts zuständig sein.

    2. Auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers gehe ich mal nicht ein. Für den Fall, dass der Betreuer auch Notgeschäftsführer werden soll (vielleicht erst mal fragen, ob das überhaupt beabsichtigt ist) und die Selbstwahl nach Bestellung zum Betreuer ein Problem sein könnte, folgender Vorschlag, mit dem ein Not-GF vermieden wird:

    Laut Sachverhalt gibt es doch zwei Betreuerkandidaten. Wenn nicht einer als Betreuer genügt (der dann den anderen zum GF wählt), zunächst mal vorläufige Betreuung anordnen mit nur einem Betreuer. Der bestellt dann den anderen Kandidaten zum GF. Danach kann bei endgültiger Betreuungsanordnung auch dieser Betreuer werden.

  • Also ich habe auch nicht wirklich Ahnung von Betreuung. Aber ich sehe es ähnlich wie chick. Es sind unterschiedliche sachverhalte. Das registerrechtliche und die Firmenfortführung würde ich von der rechtlichen Vertretung zum Wohle des betreueten ( welcher Aufgabenkreis?) unterscheiden.
    Auch denke ich, dass allein die Betreuung den Betreuer nicht in das ( gewählte) Amt des GF hievt.
    Ich würde ggf. schon Raum für einen NotGF sehen. Wenn dieser gerichtlich bestellt wurde hat das m.E. dann nichts mehr mit der Betreuung zu tun. er übt dann das Amt des GF als eigenes Amt/arbeit aus. Daneben ist er halt dann noch Betreuer einer Person (= ehem. GF). Außerdem sind doch Anhaltspunkte dafür da, dass der Sohn auch tatsächlich GF werden sollte. Also scheint er auch geeignet zu sein und es scheint dem Willen des betreuten zu entsprechen.

  • Die Kernfrage ist m. E., ob konkret ein dringender Fall vorliegt. Welcher Schaden droht wem durch das Fehlen des gesetzlichen Vertreters und kann nicht anders abgewendet werden?

    Ich bin bei Anträgen auf Bestellung NotGF grundsätzlich sehr restriktiv, wird doch in die Autonomie der Gesellschafter eingegriffen. Hier liegt das Ganze zwar praktisch ein bisschen anders, denn egal ob Betreuer oder Gericht den GF bestellen, es ist und bleibt eine Fremdbestellung. Dennoch ist m. E. die reguläre Bestellung des GF durch einen Betreuer vorzuziehen, denn hier handelt zumindest ein Vertreter der Gesellschafterin und nicht hoheitlich das Gericht.

    Wenn der als GF vorgesehene Sohn zum Betreuer bestellt wird, wäre dessen Selbstbestellung zum GF ein Fall des § 181 BGB. Einen GenehmigungsTB für eine vG sehe ich nicht. Die praktisch beste Lösung wäre doch, dass der andere Sohn Betreuer wird und seinen Bruder zum GF bestellen kann, steht da etwas dagegen? Ansonsten müsste ggf. sowieso ein Ergänzungsbetreuer her, zumindest wenn im Verhältnis Gesellschafter-Geschäftsführer etwas zu regeln ist. Und das dürfte absehbar sein (Vergütung, Entlastung am Ende Geschäftsjahr etc.).

    Muss (aus welchen Gründen auch immer) doch ein NotGF gerichtlich bestellt werden, würde ich in den Beschluss die Auflage aufnehmen, unverzüglich nach Bestellung eines Betreuers für die Gesellschafterin eine Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Bestellung eines regulären GF einzuberufen (und notfalls vorab die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers beim VormG anzuregen).

  • :dankeschoJetzt hab´ich schon eine ungefähre Ahnung, worauf das Ganze hinausläuft. War gestern zunächst ein wenig geknickt, weil der Ast. bei mir einen ziemlichen Aufstand gemacht hat als er den Bestellungsbeschluss nicht direkt in die Hand gedrückt bekam.
    Die Leute denken wirklich man müsste ihnen die Beschlüsse nur so hinterherschmeißen. Prüfung der Antragsvoraussetzungen - reine Formsache! Hat mich eh schon aufgeregt:mad:, wieso man es überhaupt soweit kommen lässt - die Frau ist 78!, ist doch abzusehen, dass es mit ihr irgendwann bergab geht.:daemlich

    Also, Danke nochmal - die Antworten waren sehr hilfreich.

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