Erbfälle mit Bezug zur ehem. DDR

  • Ich fürchte, dass der Erbersatzanspruch im vorliegenden Fall bereits verjährt ist. Zwar gab es für die Annahme des Erbersatzanspruchs keine gesetzliche Frist, weil § 2307 BGB durch § 1934 Abs.2 S.1 BGB nicht für anwendbar erklärt ist (nach a.A. § 2307 BGB analog, was aber wohl dahinstehen kann, weil die Erblasserwitwe sicherlich keine Frist für die Annahme gesetzt hatte). Aber die um das zum Erblasser bestehende Vater/Kind-Verhältnis wissende nichteheliche Tochter hat bereits 1989 vom Ableben ihres Vaters erfahren und hätte den Erbersatzanspruch daher spätestens im Jahre 1992 geltend machen müssen. Da sie in dieser Zeit aber aus Pietätsgründen von der Geltendmachung Abstand nahm, war sie sich über ihre Anspruchsberechtigung bereits damals durchaus im klaren.

    An der bereits eingetretenen Verjährung des Erbersatzanspruchs wird daher im vorliegenden Fall wohl kein Weg vorbeiführen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die Tochter mit der Erblasserwitwe über die Stundung des Anspruchs bis zum Ableben der Witwe geeinigt und auch die Feststellung der Höhe des Anspruchs bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben hätte (Hemmung nach § 202 Abs.1 BGB a.F.). Eine solche Vereinbarung wird es nicht gegeben haben und ließe sich -soweit nicht schriftlich vorliegend- ohnehin nur schwer beweisen. Ob die Tochter mit Erfolg einwenden kann, die Verjährung habe noch nicht zu laufen begonnen, weil sie damals vom NachlG nicht über ihren Erbersatzanspruch belehrt worden sei (1987 wurde evtl. keine Amtspost in die DDR versandt), erscheint nach dem Sachverhalt und den bisherigen Einlassungen der Tochter ebenfalls fraglich.

    Vielleicht auf den ersten Blick ein "unbilliges" Ergebnis, aber die Beteiligten müssen sich um ihre Ansprüche eben selbst kümmern. Wenn die Tochter damals falsch anwaltlich beraten gewesen sein sollte, ließe sich evtl. über diese Schiene noch etwas erreichen. Aber auch insoweit dürfte wohl Verjährung drohen.

  • An alle Teilnehmer:

    Besteht Interesse an der Erörterung, wie es sich erbrechtlich verhielte, wenn der Erblasser Grundbesitz in den neuen Bundesländern gehabt hätte?

  • Laß mich raten: Nachlaßspaltung?
    Also räuml.-gegenständlich beschränkter Erbschein?

    Da die nichtehel. Tochter in der Zone voll erbberechtigt war, hatte sie nach ZGB der DDR auch einen Erbanspruch, also volle Beteiligung am Nachlaß (und nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe des Erbteils wie beim EEA).

    Die DDR hatte andere Güterstände als die BRD.

    Also stellt sich die Frage, ob das auf den Erbteil der Ehefrau bzgl. der Ostgrundstücke einen Einfluß hat!

  • Ich würde auch meinen, Nachlassspaltung und volles Erbrecht des Kindes nach RAG, ZGB(DDR) hinsichtlich des Grundeigentums und Rechten an Grundeigentum auf dem Gebiet der ehem. DDR = insoweit erben Kind und Frau je 1/2 ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • 1. Abgewandelter Ausgangsfall (auch Grundbesitz in der ehemaligen DDR)

    West-Erblasser, verstorben 1987, zuletzt wohnhaft in München, verheiratet im gesetzlichen Güterstand, ein nichteheliches Kind (geboren 1951), sonst keine Abkömmlinge, Grundbesitz und Bankguthaben in München, Grundbesitz und Bankguthaben in Leipzig, gesetzliche Erbfolge.

    2. Anwendbares Erbstatut: Unterschiedliche Erbstatute in verschiedenen Zeiträumen

    a) Für vor dem 3.10.1990 eingetretene Alt-Erbfälle gilt bisheriges Recht (Art. 235 § 1 Abs.1 EGBGB). Im interlokalen Verhältnis zur DDR wird für die Bestimmung des Erbstatuts jedoch nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (hier München) angeknüpft. Für nach dem 31.12.1975 und vor dem 3.10.1990 eingetretene Erbfälle kommt es allerdings nach Art.3 Abs.3 EGBGB im Hinblick auf den in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz zu einer Nachlassspaltung, weil die DDR ihr Erbrecht und Kollisionsrecht mit Wirkung vom 1.1.1976 geändert hatte und § 26 Abs.2 DDR-RAG für den in der DDR belegenen unbeweglichen Nachlass das (neue) Erbstatut der DDR vorsah.

    b) Bei vor dem 1.1.1976 eingetretenen Erbfällen blieb es für West-Erblasser dagegen insgesamt bei der Anwendung des Erbstatuts des BGB, sodass es einem in den neuen Bundesländern wohnhaften nichtehelichen Kind nichts nützte, dass nichteheliche Kinder in der DDR bereits in der Zeit vom 1.4.1966 bis zum 31.12.1975 im wesentlichen mit ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt waren (wobei § 9 DDR-EGFGB noch zwischen minderjährigen und volljährigen nichtehelichen Kindern unterschied). Ein solches Kind konnte somit nur unter der Voraussetzung eine erbrechtliche Beteiligung am Nachlass seines Vaters beanspruchen, wenn es nach dem 30.6.1949 geboren war, obwohl § 9 DDR-EGFGB keine solche Altersgrenze vorsah. Dabei war das nichteheliche Kind beim Vorhandensein eines Ehegatten oder von ehelichen Kindern des Erblassers beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach § 1934 a Abs.1 BGB a.F. auf den Erbersatzanspruch in Höhe seiner Erbquote als „fiktives eheliches Kind“ verwiesen.

    c) Bei Ost-Erblassern verblieb es für vor dem 1.1.1976 eingetretene Erbfälle nach § 8 Abs.1 DDR-EGZGB beim bisherigen Recht. Das war grundsätzlich das BGB, allerdings seit 1.4.1966 modifiziert durch die „altersgrenzlose“ Anwendung von § 9 DDR-EGFGB für nichteheliche Kinder und das durch § 10 DDR-EGFGB geänderte Ehegattenerbrecht (Ehegatte und Kinder zu gleichen Anteilen, Ehegatte aber mindestens 1/4 sowie grundsätzliches Alleinerbrecht des Ehegatten bei kinderlosem Erblasser).

    3. Konsequenzen für den Ausgangsfall (Erbfall 1987)

    Der gesamte West-Nachlass und der bewegliche Ost-Nachlass wird nach BGB und der unbewegliche Ost-Nachlass nach DDR-ZGB vererbt (vgl. oben Ziffer 2 a).

    a) Für den hiernach dem Erbstatut des BGB unterliegenden Nachlass (Gesamt-West und Beweglich-Ost) kommt kein Erbrecht des nichtehelichen Kindes in Betracht. Es ist vielmehr in Form eines Geldanspruches auf seinen Erbersatzanspruch nach § 1934 a Abs.1 BGB a.F. verwiesen, der sich auf die Hälfte des Nachlasses beläuft (Ehegatte/Kind bei Zugewinngemeinschaft grundsätzlich 1/2, also EAA ebenfalls 1/2; Erblasserwitwe ist Alleinerbin). Der Wert des Anspruchs errechnet sich nach § 1934 b BGB a.F. Wäre das Kind vor dem 1.7.1949 geboren, ginge es wegen der Altersgrenze des Art.12 § 10 Abs.2 NEhelG völlig leer aus. Diese Altersgrenze gilt übrigens nach wie vor, weil sie nach langen Diskussionen auch beim Inkrafttreten des ErbGleichG im Interesse des Vertrauensschutzes beibehalten wurde. Vater und „zu früh“ geborenes Kind können aber nunmehr mit Zustimmung ihrer jeweiligen Ehegatten in notarieller Form die Nichtgeltung der Altersgrenze vereinbaren (Art.12 § 10 a NEhelG).

    b) Für den Grundbesitz in Leipzig tritt Nachlassspaltung ein (vgl. oben Ziffer 2 a). Es gilt somit das Erbstatut des DDR-ZGB. Danach wurden nichteheliche Kinder mit ehelichen Kindern mit Wirkung vom 1.1.1976 erbrechtlich völlig gleichgestellt und der Ehegatte neben Kindern zum Erben der ersten Erbordnung berufen, § 365 Abs.1 S.1, 2 DDR-ZGB: Ehegatte und Kinder erben zu gleichen Anteilen, der Ehegatte mindestens 1/4. Erbfolge im Ausgangsfall also Ehegatte und nichteheliches Kind zu je 1/2. Dies würde übrigens auch dann gelten, wenn das nichteheliche Kind vor dem 1.7.1949 geboren wäre, weil das DDR-Recht keine Altersgrenze kannte.

    Ob der dem Ehegatten des Erblassers nach § 365 Abs.1 S.2 BGB zustehende gesetzliche 1/2-Erbteil im vorliegenden Fall nach § 1371 Abs.1 BGB um ein Viertel (auf 3/4) zu erhöhen ist, hängt von der Beantwortung der Streitfrage ab, ob diese Erhöhung nur bei der Maßgeblichkeit des Erbstatuts des BGB, sondern auch bei der Anwendung eines anderen Erbstatuts (hier: des DDR-ZGB) durchzuführen ist (m.E. zu bejahen). Diese Erhöhung würde im Ausgangsfall allerdings dazu führen, dass der Ehegatte durch die kumulierte Anwendung von Erb- und Güterrechtsstatut eine Erbquote erhält (3/4), die höher ist als die Erbquote, die ihm bei alleiniger Anwendung beider in Betracht kommender Erbstatute des BGB und des ZGB zustünde (hier würde der Ehegatte nach den §§ 1931, 1371 BGB bzw. nach § 365 DDR-ZGB jeweils nur eine hälftige Erbquote erhalten). Bei einer solchen Fallgestaltung ist das durch die Anwendung von § 1371 Abs.1 BGB herbeigeführte Ergebnis durch Angleichung dahingehend zu korrigieren, dass der Ehegatte nur die Erbquote erhalten darf, die ihm eines der beiden beteiligten Statute im Höchstfall zugesteht (im Ausgangsfall jeweils 1/2). Damit ist die vorgenannte Streitfrage nach der Anwendbarkeit des § 1371 Abs.1 BGB beim Ausgangsfall im Ergebnis nicht entscheidungserheblich (anders bei zwei Kindern: 1/2 nach BGB, 1/3 nach ZGB und 1/3 + 1/4 = 7/12 nach ZGB und § 1371 Abs.1 BGB; hier erfolgt dann Angleichung auf eine Ehegattenerbquote von 1/2, während die Auffassung, welche die Anwendung von § 1371 Abs.1 BGB bei nicht zum Zuge kommenden BGB-Erbstatut generell ablehnt, hier zu einer Ehegattenerbquote von 1/3 nach ZGB gelangt).

    Hatte ein West-Erbe für einen Nachlassspaltungserbfall eines West-Erblassers bei den ehemaligen DDR-Behörden einen gegenständlich beschränkten Erbschein für den Ost-Grundbesitz beantragt, haben die dortigen Behörden zu DDR-Zeiten die Vorschrift des § 1371 Abs.1 BGB trotz zugewinngemeinschaftlicher Ehe des Erblassers übrigens in ständiger Übung nicht angewendet. Folgt man der hier vertretenen Auffassung, wären solche Alt-Erbscheine als unrichtig einzuziehen, sofern der Erblasser mehr als ein Kind hinterlassen hat, weil man bei Anwendung des § 1371 Abs.1 BGB (bei zwei Kindern infolge Angleichung) immer zu einer Mindesterbquote des Ehegatten von 1/2 gelangt (gegenüber einer Erbquote von 1/3 bei zwei und von 1/4 bei mehr als zwei Kindern nach ZGB).

    Ergebnis im Ausgangsfall:

    Gesetzliches Erbrecht zu je 1/2 für Erblasserwitwe und nichteheliches Kind im Hinblick auf den Grundbesitz in Leipzig (bei der „erbteilserhöhenden“ Ansicht aufgrund Angleichung und bei der anderen Ansicht unmittelbar aufgrund § 365 DDR-ZGB).

    4. Abgrenzung von Nachlassspaltungs- und Nicht-Nachlassspaltungserbfällen

    Ist der Erbfall nach dem 31.12.1975 und vor dem 3.10.1990 eingetreten, so tritt Nachlassspaltung nur ein, wenn der Erblasser beim Erbfall Alleineigentümer oder Bruchteilsmiteigentümer von DDR-Grundbesitz war. Keine Nachlassspaltung tritt dagegen ein, wenn der DDR-Grundbesitz des Erblassers bereits zu Lebzeiten enteignet wurde oder wenn er nur erbengemeinschaftlicher Miteigentümer von DDR-Grundbesitz war.

    5. Kein gegenständlich beschränkter Erbschein i.S. des § 2369 BGB

    Bei dem in Anwendung des DDR-ZGB zu erteilenden Erbschein für im Nachlassspaltungszeitraum eingetretene Erbfälle handelt es sich sowohl bei gesetzlicher als auch bei testamentarischer Erbfolge nicht um einen gegenständlich beschränkten Erbschein i.S. des § 2369 BGB, sondern um einen allgemeinen Erbschein nach § 2353 BGB, weil das ZGB mit der Wiedervereinigung Deutschlands zum innerstaatlichen Recht geworden ist und die Anwendung ausländischen Erbrechts somit überhaupt nicht in Frage steht. Für die Erteilung solcher Erbscheine aufgrund gesetzlicher Erbfolge des ZGB ist daher (und war schon immer) der Rechtspfleger zuständig. Die in den Erbschein aufzunehmende „gegenständliche Beschränkung“ auf den DDR-Grundbesitz ist trotz identischer Diktion keine solche nach § 2369 BGB, sondern beruht schlicht und einfach auf dem Eintritt der Nachlassspaltung.

    6. Mea culpa

    Eigentlich wollte ich mich ja kurz fassen. Aber man kommt bei diesen DDR-Geschichten immer wieder vom hundertsten ins tausendste und ich hatte die Sache ja leichtsinnigerweise selbst zur Diskussion gestellt. Wer A sagt, muss auch B sagen. Und vielleicht nützt es ja auch jemandem, wenn einmal ein „Altfall“ auf den Tisch kommen sollte.

  • Zitat von juris2112

    Ergebnis im Ausgangsfall:

    Gesetzliches Erbrecht zu je 1/2 für Erblasserwitwe und nichteheliches Kind im Hinblick auf den Grundbesitz in Leipzig (bei der „erbteilserhöhenden“ Ansicht aufgrund Angleichung und bei der anderen Ansicht unmittelbar aufgrund § 365 DDR-ZGB).



    Na - irgendwann muss ich ja auch mal recht haben (ein blindes Huhn ...) ;)

    the bishop :kardinal:

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  • Wieso einmal?

    Hattest Du nicht immer recht? Du warst doch in den anderen Threads nur nicht von den Gründen für Dein Rechthaben überzeugt.:D :D

  • Man lernt eben nie aus ... :D

    Auch ich habe hier im Forum schon viele neue Erkenntnisse gewonnen.

    An dieser Stelle danke hierfür an alle!



  • Also rein "Bauchrechtlich" war mir Deine Argumentation auch nicht fern. :oops:

    Ansonsten bin ich ja gerade hier drin, weil "Ich weiß, dass ich nichts weiß" ....oder zumindest nicht alles. :D

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Hallo liebe Kollegen,
    habe mal wieder ein mehr oder weniger kleines Problem bei dem ich den ein oder anderen Denkanstoss gebrauchen könnte.

    Folgendes Problem:
    Die Erblasserin verstirbt 1975 unter hinterlassen eines Testamentes. Die Testamentserben haben die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die gesetzlichen Erben werden ordnungsgemäß benachrichtigt (über Form und Frist) und sofern ermittelbar schlagen bis auf einer die Erbschaft gleichfalls form- und fristgerecht aus.
    Derjenige Erbe, welcher keine Erbausschlagung erklärt hat, fragt im Jahre 1992 an, ob die Nachlassangelegenheit der Erblasserin abgeschlossen und ein entsprechender Erbschein erteilt wurde. Der Anfrage ist die Benachrichtigung aus dem Jahre 1976 in Kopie beigefügt. Außerdem wird Akteneinsicht durch einen Notar im Auftrag des mutmaßlichen Erben beantragt.
    Im Jahre 2002 geht genau von diesem mutmaßlichen Erben eine Erbausschlagung ein, in welcher er erklärt, dass er erst seit April 2002 Kenntnis vom Anfall der Erbschaft habe.

    Das wäre ja alles kein Problem, wenn nicht jetzt bekannt würde, dass die Erblasserin Eigentümerin eines baufälligen, abrißreifen Hauses wäre. Die Stadt sieht sich - auf Drängen der Nachbarn - gelegentlich veranlaßt die Gehwegreinigung durchzuführen, will aber jetzt eine Klärung der Angelegenheit - einen neuen Eigentümer.

    Ich weiß ja eigentlich, dass die Erbausschlagung unwirksam sein dürfte, der Ausschlagende dürfte mithin Erbe sein. Nachlasspflegschaft und Fiskusfeststellung dürften daher wohl auch nicht in Frage kommen.
    Aber wie komme ich denn in der Sache weiter? Der Ausschlagende wird wohl kaum einen Erbscheinsantrag stellen.

    Danke für eure Hilfe

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Da der Nachlass offenbar die ganze Zeit über verwaltungslos war, frage ich mich, wer denn für die ganzen Jahre die öffentlichen Abgaben (z.B. die Grundsteuer) bezahlt hat. Es dürfte auf der Hand liegen, dass insoweit einige Rückstände aufgelaufen sein müssen. Wenn sich die betreffende Behörde nunmehr ihren eigenen Titel schafft und ihn dem Erben zustellt, so kann der Gläubiger anschließend nach § 792 ZPO den erforderlichen Erbschein und im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vollstreckung in den Grundbesitz mittels Zwangshypothek nach § 14 GBO auch die Eintragung der Erbfolge im Grundbuch beantragen.

    Dass die vorliegende letzte Ausschlagung unwirksam ist, liegt nach Sachlage auf der Hand. Zu klären wäre allenfalls noch, ob der Betreffende aufgrund des Stammesprinzips tatsächlich als Alleinerbe berufen ist. Da der Erbfall im Jahr 1975 eingetreten ist und die Erblasserin offenbar in Sachsen-Anhalt zuletzt wohnhaft war, gilt die gesetzliche Erbfolge des BGB mit den in der ehemaligen DDR geltenden Modifikationen im Hinblick auf Ehegatten- und Nichtehelichenerbrecht (§§ 9, 10 EGFGB) sowie die Nichtanwendung des § 1371 Abs.1 BGB (das DDR-ZGB ist erst am 1.1.1976 in Kraft getreten). Da die nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben, dürften diese Modifikationen im vorliegenden Fall allerdings kaum zum Zuge kommen.

  • Kein Fall für eine NL-Pflegschaft.

    Soll doch der Erbe/der Gläubiger die NL-Inso. oder -Verwaltung beantragen.

    Vielleicht kannst du dir mal eine Kopie des alten Grundbuchs beschaffen. Ist die Erblasserin Alleineigentümerin gewesen?
    Ggf. "zwingt" ja das GBA den Erben zur GB-Berichtigung wenn du den dortigen Kollegen den SV schilderst.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nach den §§ 82 ff. GBO wäre in der Tat eine weitere Möglichkeit.

    Ob der Eigentümer sodann in Erwägung zieht, das Eigentum am Grundstück aufzugeben (§ 928 BGB), bleibt abzuwarten. Dies hängt nicht zuletzt vom Wert des Grundstücks (abzüglich Abbruch- und Entsorgungskosten) ab.

  • Ja, die Eigentumsaufgabe war mir auch gleich eingefallen, dachte mir aber, daß die nur Ex-nunc gilt und damit die rückständigen Zahlungsforderungen nicht beseitigt wären.

    Wenn das Objekt auch nur eine geringe Chance auf Gewinn hat, sollte der Erbe dann besser nicht die Eigentumsaufgabe erklären.

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  • Wie TL zutreffend bemerkt, kann sich der Erbe durch die Aufgabe des Eigentums nicht von den bis zum Wirksamwerden der Eigentumsaufgabe entstandenen persönlichen Verpflichtungen befreien. Er kann sich aber bei fehlender Werthaltigkeit der Immobilie die Abbruch- und Entsorgungskosten vom Hals schaffen.

    Schwierig wird es, wenn der Landesfiskus auf sein Aneignungsrecht verzichtet (möglich nach BGHZ 108, 278; a.A. AG Unna Rpfleger 1991, 16). In diesem Fall kann jeder Dritte das Aneignungsrecht ohne Einhaltung des in § 927 BGB geregelten Verfahrens ausüben (BGH a.a.O.). Ich habe allerdings Zweifel daran, ob der vom BGH für möglich gehaltene Verzicht tatsächlich zulässig ist. M.E. wäre hier an eine analoge Anwendung des in § 1942 Abs.2 BGB enthaltenen Rechtsgedankens zu denken. Weshalb sollte sich der Fiskus der Aneignung entziehen können, wenn er auch eine Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge nicht ausschlagen könnte?

  • Antje und juris2112:

    Schön, wir sind uns einig, aber liegen denn jetzt ausser der (unwirksamen) Ausschlagungserklärung, die als solche zunächst einfach zur Akte zu nehmen wäre, denn irgendwelche Anträge vor?

    Anderenfalls: Kein Antrag=Akte weglegen oder ggf. doch noch dem GBA den SV kurz z.K. schildern.

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  • Die Mitteilung an das GBA ist durch § 83 GBO sogar vorgeschrieben, weil es genügt, dass das NachlG die Erben auch außerhalb eines Erbscheinsverfahrens auf irgendeine Weise ermittelt hat ("... sonst die Erben ermittelt hat"). Und dies ist im vorliegenden Fall ja zweifelsfrei geschehen. Ansonsten würde ich der Stadtverwaltung einen Tipp geben, wie sie weiter verfahren kann, weil eine Anfrage der Stadt offenbar die Grundlage für die "Wiederaufnahme" des Nachlassverfahrens ist. Einfach weglegen würde ich nicht, weil es das Problem nicht löst.

  • Hallo zusammen. Ich hab einen österreichischen Erblasser, der nur Vermögen in Österreich hat. Es ist eine Ehefrau und zwei Kinder vorhanden. Der Erblasser lebte seit langem in Deutschland. Wie gestaltet sich die Erbfolge? Deutsches Recht?

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