Erbfälle mit Bezug zur ehem. DDR

  • Ausführlich dazu Bestelmeyer Rpfleger 1992, 321, 322 f.

    Hieraus folgt:

    Ein im Hinblick auf das Erbstatut "schweigender" Erbschein bezeugt immer nur das Erbrecht nach dem BGB.

    Der bereits in Anwendung des BGB erteilte Erbschein ist nach wie vor richtig und nicht einzuziehen, da er zutreffend die Erbfolge für den gesamten beweglichen und unbeweglichen "West"-Nachlass und - insoweit mangels Nachlassspaltung - sowie für den beweglichen "Ost"-Nachlass bezeugt.

    Es fehlt daher bislang an einem Erbschein für den in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz, der sich nicht nach dem BGB, sondern nach dem DDR-ZGB vererbt (§ 25 Abs. 2 DDR-RAG).

    Geht man mit der hM zutreffend davon aus, dass die Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB auch bei Maßgeblichkeit eines Nicht-BGB-Erbstatutes greift, sind die Erfolgen nach dem BGB und dem ZGB im Ergebnis identisch (1/4 nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB oder (neben drei Kindern) nach § 365 Abs. 1 ZGB + jeweils 1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB). In diesem Fall kann der bisherige Erbschein mittels eines Beschlusses wie folgt ergänzt werden (vgl. o.g. Abhandlung):

    Es wird bezeugt, dass sich der diesamtliche Erbschein vom ... in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB aufgrund identischer Erbfolge auch auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass i.S. des § 25 Abs. 2 DDR-RAG erstreckt.

    Eine Ausfertigung des ursprünglichen Erbscheins samt Ausfertigung des Ergänzungsbeschlusses reicht dann zur Grundbuchberichtigung aus.

  • Hallo,
    mir liegt ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vor, der sich auf den in der ehemaligen DDR befindlichen Grundbesitz beziehen soll (Bereich Königs Wusterhausen).

    Ob der Erblasser (März 1976 verst./Berlin (West) wohnhaft) Alleineigentümer oder Mitglied einer Erbengemeinschaft war, entzieht sich noch meiner Kenntnis.

    Aber: Habe ich als Nachlassgericht überhaupt zu prüfen, wofür der Erbschein letztlich verwendet werden soll?
    Nach § 366 ZGB wäre im vorl. Fall die Ehefrau Alleinerbin, Kinder gibt es keine.

    Muss ich ermitteln, ob der ZGB-Erbschein letztlich für das Grundbuchverfahren Anwendung finden kann?

    Diese Entscheidung fällt doch die/der Grundbuchrechtsspfleger/in...

    Also selbst, wenn ich feststellen würde, der Erblasser war (nur) Mitglied einer Erbengemeinschaft (und somit keine Nachlassspaltung, sondern BGB), könnte ich doch den ZGB-Erbschein erteilen...; er gilt ja trotzdem für etwaiges (echtes) Grundvermögen in der DDR (selbst, wenn letztlich keines vorhanden ist).
    Selbstverständlich würde ich den Antragsteller aber darauf hinweisen.

    Wie seht Ihr das?

  • Die Erteilung eines Erbscheins kann nicht abgelehnt werden oder dessen Erteilung davon abhängig gemacht werden, dass dir Nachlass positiv nachgewiesen wird.

    Aber du kannst verlangen dass dir dargelegt wird, ob du zuständig bist. Zuständig wärst du als EX-DDR-Gericht nur dann, wenn der Erblasser bei dir zuletzt wohnhaft war oder der Nachlass in deinem Bezirk liegt.

    Die Frage aus was der Nachlass besteht ist eine Frage die wegen des noch anzuwendenden Rechts gestellt werden muss.

    War der nicht bei dir wohnhafte Erbe (z.B. in BRD zul. wohnhaft gewesen) (Mit-)Eigentümer an der Immobilie, kommt DDR-Erbrecht zum Tragen weil es sich insoweit um unbewegliches Vermögen handelt.

    War er allerdings in einer Erbengemeinschaft an der Immobilie beteiligt, gilt dies als bewegliches Vermögen und ist insofern durch dich das damalige Erbrecht der BRD anzuwenden.

    Du siehst, dass es also von wesentlicher Bedeutung ist zu wissen, aus was der Nachlass des "Ausländers" (aus der Sicht der DDR) besteht, damit man das anzuwendende Recht bestimmen kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Für das Erbstatut des BGB kommt es nur darauf an, dass der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und nicht darauf, ob und welchen Nachlass er hinterlassen hat, weil der Erbschein keine Aussage darüber betrifft, was zum Nachlass gehört.

    Soll aufgrund einer Nachlassspaltung aber ein von Art. 25 Abs. 1 EGBGB abweichendes Erbstatut zum Zuge kommen, muss dargetan sein, dass die Voraussetzungen für eine Nachlassspaltung auch vorliegen. Und Voraussetzung hierfür ist eben das Vorhandensein von unbeweglichem Vermögen i.S. des § 25 Abs. 2 RAG. Und wenn keines vorhanden ist, gibt es für die Erteilung eines diesbezüglichen Erbscheins auch kein Rechtsschutzbedürfnis (BGHZ 146, 310).

    Man wird sich also schon die Mühe machen müssen, die Grundbesitzverhältnisse zu eruieren.

  • Ich hole das Thema mal wieder aus dem Versteck:

    Bodenreformaland in Brandenburg, das den Erben des damaligen enteigenten Eigentümer zurückübertragen wird.
    Nachlassspaltung ist eingetreten. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Muss dem westl. Nachlassgericht nachgewiesen werden, dass Grundbesitz im Gebiet der ehemaligen DDR vorhanden ist, der zurück zu übertragen ist oder genügt der Vortrag des Erben in dem Erbscheinsantrag?

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Der Erblasser, verstorben 1985, zuletzt wohnhaft in Ostberlin wurde aufgrund Testament beerbt. Das staatliche Notariat hat einen Erbschein erlassen.
    Nunmehr stellte sich heraus, dass der Erblasser in Westberlin noch Eigentümer eines Grundstücks war.
    Kann ich zur Grundbuchberichtigung den Erbschein des staatlichen Notariats heranziehen, oder gibt es hier Besonderheiten durch DDR-Erbrecht zu beachten?:gruebel:

    Bisher habe ich hier nur von den umgekehrten Fällen (Westerblasser mit Grundbesitz in Ostberlin) gelesen.

    Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

  • Bezogen auf 1985 existierte eine Nachlassspaltung, weshalb auch hier m.E. ein gegenständlich beschränkter Erbschein bei dem in der BRD (damals) zuständigen NLG beantragt werden muss.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aus damaliger Sicht war doch das Gericht in der DDR für Grundbesitz eines DDR-Bürgers in der BRD nicht zuständig...Meines Erachtens muss auf jeden Fall ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden, denn der DDR-Erbschein entwickelt doch nur Rechtswirkung in der DDR und wird doch wohl vom westdeutschen Grundbuchamt nicht anerkannt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das ist nicht unbedingt gesagt.

    Im "umgekehrten" Fall einer fehlenden Nachlassspaltung (vor dem 01.01.1976 verstorbener West-Erblasser) genügte der "West-Erbschein" nach dem 02.10.1990 auch für Legitimation im "Osten", weil sich der Erbfall für alle Nachlassgegenstände einheitlich nach dem BGB beurteilte. Weshalb sollte es also im vorliegenden Fall unter umgekehrten Vorzeichen anders sein?

  • Weil der Erbfall nach 1976 war und weil es sich um ein westdeutsches Grundbuchamt handelt, welches die Rechtsnachfolge eintragen soll.

    Die werden (wohl sicher) sagen, dass ein (aus westdeutscher Sicht) ausländischer (DDR-)Erbschein nicht im Sinne von § 35 GBO ausreichend ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dass der Erbfall erst im Jahr 1985 eingetreten ist, ist doch völlig bedeutungslos, wenn der Erblasser ohne Nachlassspaltung insgesamt nach dem DDR-ZGB beerbt wurde. Der Ost-Erbschein wurde mit Wirkung vom 03.10.1990 ohne weiteres zum im gesamten Bundesgebiet verwendbaren Erbschein, ebenso wie ein ohne Nachlasspaltung erteilter West-Erbschein nach dem 02.10.1990 auch in den neuen Bundesländern verwendet werden kann.

    Es ist Sache des Grundbuchamts, diese zutreffende Rechtslage nachzuvollziehen.

  • Der Ost-Erbschein wurde mit Wirkung vom 03.10.1990 ohne weiteres zum im gesamten Bundesgebiet verwendbaren Erbschein, ebenso wie ein ohne Nachlasspaltung erteilter West-Erbschein nach dem 02.10.1990 auch in den neuen Bundesländern verwendet werden kann.

    Es ist Sache des Grundbuchamts, diese zutreffende Rechtslage nachzuvollziehen.


    Ich bin damit nicht ganz klar....habe aber gerade auch keine Zeit, mich jetzt da noch mehr hineinzudenken....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hallo, ich habe einen neuen Fall.

    Der Erblasser ist 02/1966 in der ehemaligen DDR verstorben. Nun liegt ein Antrag der Bank vor - Fiskuserbrecht soll fesgestellt werden.
    In welchem § des BBG aF steht, dass der Fiskus/Staat/DDR Erbe sein kann?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!